Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.02.2015


BGH 11.02.2015 - 2 StR 428/14

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
11.02.2015
Aktenzeichen:
2 StR 428/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Marburg, 12. Juni 2014, Az: 4 Js 2228/13 - 1 KLsnachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 428/14, Beschluss

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 12. Juni 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2014 zu zahlen.

2

1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

3

2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

4

b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).

             Appl                                        RiBGH Prof. Dr. Schmitt                                             Krehl

                                                           ist wegen Urlaubs an

                                                           der Unterschrift gehindert.

                                                           Appl

                                 Eschelbach                                                            Zeng