Entscheidungsdatum: 14.01.2015
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. November 2014 bemerkt der Senat ergänzend:
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die für das Mordmerkmal der Heimtücke erforderliche Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hinreichend belegt.
Auch die Annahme des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommene Tateinheit zwischen § 211 und § 218 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1957 - 2 StR 330/57, BGHSt 11, 15, 16 f.; Beschluss vom 3. Januar 1996 - 3 StR 588/95, NStZ 1996, 276) stellt die Absicht zur Ermöglichung einer „anderen Straftat" nicht in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 500/90, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 22; Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 158/02, NStZ 2003, 371). Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe sein Opfer (auch) getötet, um den Abbruch der Schwangerschaft zu ermöglichen, ist vor dem Hintergrund der eingehenden Auswertung seiner diesbezüglichen SMS-Nachrichten hinreichend tatsachenfundiert.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin