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RECHTSGEBIET
GERICHT
JAHR
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 434/14
1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision der Angeklagten K. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 419/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 16. Januar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 207/15
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 15/15
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 483/15
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 2014 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Urteil ist auch rechtsfehlerfrei, soweit das Landgericht von Mord zur Ermöglichung einer anderen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 275/15
Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, dass bei der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind, steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. An dieser Rechtsprechung hält der 1. Strafsenat fest.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 ARs 31/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 30. Juni 2015 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 469/15
Die beabsichtigte Entscheidung des 2. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 1. Strafsenats, der an dieser festhält.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 ARs 10/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte verurteilt ist, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 191/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 503/15
Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 227/15
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2015 wirksam zurückgenommen ist.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 491/15
1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 562/15
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer S. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E. die Kosten und Auslagen des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 401/15
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2015 - 2 BGs 468/15 - außer Vollzug gesetzt. 2. Der Beschuldigte wird angewiesen, a) vorhandene Personalpapiere - Personalausweis und Reisepass - beim Generalbundesanwalt zu 2 BJs 81/15-9 zu hinterlegen, b) unverzüglich nach der Haftentlassung in der Wohnung seiner Eltern in , Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel dem Generalbundesanwalt anzukündigen und gleichzeitig...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 16/15
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten sowie den Nebenbeteiligten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 163/15
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Dezember 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 261/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 256/15
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 2015, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen II. 2. a), c) und g) (Fälle 1, 3 und 6) der Urteilsgründe sowie b) im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 439/15