Entscheidungsdatum: 10.12.2015
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten sowie den Nebenbeteiligten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten S. , K. , L. und R. jeweils wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen (S. ), in drei Fällen (K. und L. ) bzw. in einem Fall (R. ), den Angeklagten T. wegen Beihilfe zum Betrug und den Angeklagten V. wegen Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren und sechs Monaten (S. ), acht Jahren und neun Monaten (L. ), sieben Jahren und neun Monaten (K. ) bzw. zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren (R. ), zwei Jahren und zehn Monaten (V. ) und zwei Jahren und sechs Monaten (T. ) verurteilt. Gegen zwei weitere nicht revidierende Mitangeklagte hat es jeweils wegen Beihilfe zum Betrug auf Freiheitsstrafen erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen fünf der Angeklagten, die beiden Nebenbeteiligten und elf weitere Drittbegünstigte beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO hat es nicht getroffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; es ist unzulässig.
Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Dies hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO zu geschehen; spätere klarstellende Ausführungen oder Ergänzungen sind unbeachtlich.
Einen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO genügenden Antrag hat die Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels nicht gestellt, denn aus der Revisionseinlegungsschrift und der Revisionsbegründung ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, gegen wen sich das Rechtsmittel richtet und in welchem Umfang genau Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO erstrebt werden. Das ergibt sich aus Folgendem:
1. Die Revision ist zunächst am 1. August 2014 nach § 341 Abs. 1 StPO - ohne jegliche namentliche Bezeichnung - gegen das acht Angeklagte betreffende Urteil insgesamt eingelegt und - in allgemeiner Form - mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden.
Mit der Revisionsbegründung vom 16. Dezember 2014 hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel "auf die Ablehnung einer Feststellung nach § 111i StPO" beschränkt. Im Eingang der Revisionsbegründung hat sie die acht Angeklagten aufgeführt, die Nebenbeteiligten hat sie hingegen nicht genannt. In der Begründung hat sie sodann ihren Antrag aus der Hauptverhandlung wiedergegeben, mit dem sie die Feststellung im Urteilstenor begehrt hatte, dass den Angeklagten S. , K. , L. , R. und T. sowie den beiden Nebenbeteiligten und sechs weiteren Drittbegünstigten (einer natürlichen und fünf juristischen Personen) aus den Taten Vermögenswerte zugeflossen seien und von der Anordnung von Verfall bzw. Wertersatzverfall wegen entgegenstehender Ansprüche Dritter abzusehen sei. In ihrem wiedergegebenen Antrag hatte sie weiter die Feststellung in den Urteilsgründen begehrt, dass und in welcher Höhe die fünf genannten Angeklagten, die Nebenbeteiligten und nunmehr zwölf weitere Drittbegünstigte (eine natürliche und elf juristische Personen) mindestens Geldbeträge erlangt hätten.
Auf den folgenden Seiten der Revisionsbegründung hat die Staatsanwaltschaft den Tenor des landgerichtlichen Urteils sowie Feststellungen zu Zahlungen der Geschädigten und Verwendung dieser Zahlungsmittel wiedergegeben, um sodann auf fast 400 Seiten die im laufenden Verfahren angeordneten dinglichen Arreste mitzuteilen. Diese betreffen die genannten fünf Angeklagten, nur eine der beiden Nebenbeteiligten (I. S. ) und 18 Drittbegünstigte (zwei natürliche und 16 juristische Personen), von denen sechs Drittbegünstigte (eine natürliche und fünf juristische Personen) in den wiedergegebenen Anträgen der Staatsanwaltschaft bislang nicht erwähnt worden waren. Nach weiteren Ausführungen, insbesondere auch einer rechtlichen Würdigung, in der sie dargelegt hat, warum sie das Unterlassen der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO durch die Strafkammer für rechtsfehlerhaft hält, schließt die Revisionsbegründung mit dem nicht auf Personen, sondern auf Fälle bezogenen Antrag, das angefochtene Urteil "aufzuheben, soweit Feststellungen nach § 111i StPO in Bezug auf die Taten zu Ziff. 1 bis 6 der Urteilsgründe unterblieben" seien. Der Fall zu Ziff. 6 der Urteilsgründe betrifft allein den Angeklagten V. , der an den anderen abgeurteilten Taten nicht beteiligt war, hinsichtlich dessen die Staatsanwaltschaft eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht begehrt hatte und in dessen Vermögen ein Arrest nicht angeordnet worden war.
Die Revision gegen die beiden nichtrevidierenden Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft drei Wochen später unter dem 7. Januar 2015 zurückgenommen (Eingang beim Landgericht am 14. Januar 2015). Auf eine über den Generalbundesanwalt vermittelte Anfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 5. November 2015 mitgeteilt, dass sich das Rechtsmittel gegen die Angeklagten S. , K. , L. , R. und T. richte; gegen den Angeklagten V. bestehe kein dinglicher Arrest. Ziel der Revision sei "auch die Feststellung, dass den in der Revisionsbegründung genannten Drittbegünstigten aus den Taten Vermögenswerte zugeflossen [seien] und von der sonst gebotenen Anordnung von Verfall bzw. Wertverfallersatz gleichwohl wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen" werde. Im Termin zur Revisionshauptverhandlung hat der Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts die Revision gegenüber dem Angeklagten V. zurückgenommen und das Rechtsmittel im Übrigen vertreten.
2. Innerhalb der maßgeblichen Revisionsbegründungsfrist war damit nicht ersichtlich, ob sich das Rechtmittel, gegen alle acht Angeklagten, nur gegen fünf oder - worauf der Revisionsantrag hindeutete - gegen sechs der Angeklagten richtete. Ebenso war nicht eindeutig erkennbar, ob die Nebenbeteiligten Gegner des Rechtsmittelangriffs sein sollten, denn im wiedergegebenen Antrag waren beide genannt, in der weiteren Begründung wurde aber nur der Arrestbeschluss gegenüber I. S. wiedergegeben. Der Umstand, dass gegenüber dem Angeklagten V. sowie gegenüber den nicht revidierenden Angeklagten kein Arrest bestand, wurde von der Staatsanwaltschaft als Begründung dafür genommen, dass sich das Rechtsmittel nicht gegen diese richten sollte. Gleiches müsste nach der Begründung dann auch für die Nebenbeteiligte S. K. gelten, wenn gegenüber ihr kein dinglicher Arrest vorlag. Erst recht blieb offen, ob die bislang am Verfahren nicht gemäß §§ 442, 431 StPO beteiligten Drittbegünstigten vom Rechtsmittelangriff erfasst sein sollten und wenn ja, ob die sechs oder die zwölf in den erstinstanzlichen Anträgen genannten oder auch die sechs weiteren in der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit den Arrestbeschlüssen aufgeführten.
Angesichts dieser unklaren und widersprüchlichen Angaben war die Revisionsbegründung nicht in der Lage, den Umfang der Urteilsanfechtung zweifelsfrei festzulegen, womit sich das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig erweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288; vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839). Insoweit führte eine etwaige in dem Schriftsatz vom 5. November 2015 enthaltene Klarstellung oder die gegenüber einzelnen Angeklagten erklärte Revisionsrücknahme nicht zu einem anderen Ergebnis, weil diese erst nach Ablauf der mit Zustellung des Urteils am 2. Dezember 2014 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Akte gelangten und damit verspätet waren.
Becker Hubert Mayer
Gericke Spaniol