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GERICHT
JAHR
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2013 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 444/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und Munition sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen verurteilt...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 522/13
Zum Begriff "derselben Tat" im Sinne des Art. 54 SDÜ.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 531/12
Allein auf der fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung einer Belehrung gemäß § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann das Urteil nicht beruhen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 210/13
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 478/13
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2012 werden verworfen. Die Angeklagten haben jeweils die durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die durch diese Rechtsmittel den Angeklagten jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 240/13
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen B. 2. und B. 26. der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 38 Fällen schuldig ist. 2. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 302/13
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. April 2013 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 371/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme von Tateinheit zwischen den sechs Taten des (bewaffneten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschwert...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 454/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 387/13
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff.) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 388/13
1. Beim Straftatbestand des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV handelt es sich um ein Jedermannsdelikt, für das die allgemeinen Regeln zu Täterschaft und Teilnahme gelten. 2. Die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften setzt nicht voraus, dass der Täter mit mehr als fünf Prozent an der betroffenen Gesellschaft beteiligt ist.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 106/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2012 aufgehoben. Die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 2/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. Juni 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 422/13
1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. November 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 283/13
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2011 werden mit der Maßgabe verworfen, dass von den Gesamtstrafen jeweils acht Monate als bereits vollstreckt gelten. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 160/12
1. Auf die Revision der Verfallsbeteiligten F. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. August 2012 aufgehoben, soweit es sie betrifft; die Verfallsanordnung entfällt. 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die dadurch den Verfallsbeteiligten H AG i.L. und F. entstandenen notwendigen Auslagen. Sie trägt auch die weiteren der Verfallsbeteiligten F. durch das Verfahren entstandenen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 53/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30. Juli 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer hinsichtlich des Voranmeldungszeitraums August 2010 (Fall Nr. 4 der Anklage) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 579/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juli 2013 a) im Schuldspruch dahin gehend abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue in vier Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 526/13
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2013 aufgehoben, soweit sie verurteilt worden ist. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 410/13