Entscheidungsdatum: 12.12.2013
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und Munition sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Schusswaffen und Munition sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch betreffend Fall 1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte beim Sichverschaffen des zum Eigenkonsum erlangten Crystal die bei ihm sichergestellten Schusswaffen mit sich führte. Das Mitführen der Schusswaffen beim Besitz der Betäubungsmittel allein erfüllt den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). Der Angeklagte hat sich insoweit aber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht.
Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln ermöglichen. Er hat den Schuldspruch deshalb insoweit berichtigt. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch hat Bestand. Angesichts dessen, dass das Landgericht der "kriminellen Energie, die mit dem Besitz von Schusswaffen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Handeltreiben zum Ausdruck kommt" (UA S. 16), im Rahmen der Strafzumessung die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, kann der Senat ausschließen, dass ohne den Rechtsfehler im Fall 1 eine niedrigere Einzelfreiheitstrafe verhängt worden wäre.
3. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht eine Zugriffsnähe in Bezug auf die weitere Schusswaffe bejaht, die in einer mit "Panzertape" verschlossenen Dose verwahrt war, vermag sie nicht durchzudringen. Denn das Tape konnte nach den Ausführungen des Landgerichts "ohne Schwierigkeiten entfernt werden" (UA S. 13). Die durch die Revision insoweit weiter angestellten Überlegungen sind demgemäß urteilsfremd und deswegen im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Sander Dölp König
Berger Bellay