Entscheidungsdatum: 05.12.2013
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff.) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 "erfasste Stoffe" enthalten, gemäß Art. 2 Buchstabe a) dieser Verordnungen stets von deren Anwendungsbereich ausgenommen, oder ist dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass sie im Sinne der genannten Verordnungen nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können?
2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefrage ausgesetzt.
I.
Der 1. Strafsenat hat über die Revisionen der Angeklagten N. und S. gegen ein Urteil des Landgerichts München II vom 13. Februar 2013 zu entscheiden. Das Landgericht hat die Angeklagte N. wegen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG in Verbindung mit § 3 GÜG) in acht Fällen zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte S. ist wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG in Verbindung mit § 3 GÜG und § 27 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der gegen diese Angeklagte verhängten Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
II.
Dem Revisionsverfahren liegt im Wesentlichen der folgende, vom Landgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde:
1. In dem Zeitraum zwischen August 2010 und März 2011 erwarb die Angeklagte N. in acht Fällen in großen Mengen Arzneimittel (Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec-D). Diese enthalten sämtlich Pseudoephedrin. Die Gesamtmenge Pseudoephedrin betrug rund 29,5 Kilogramm. Der Erwerb der Medikamente erfolgte in vier Fällen über eine Apotheke in Deutschland. In den weiteren Fällen beschaffte sich die Angeklagte N. die Medikamente über einen ungarischen Staatsangehörigen in Budapest. Sie ließ die Medikamente jeweils unter Mitwirkung weiterer Personen in die Tschechische Republik transportieren. Dort wurde mit einfachen Mitteln das Pseudoephedrin aus den Medikamenten extrahiert und anschließend in weiteren, wenig aufwendigen Arbeitsschritten die Droge Methamphetamin daraus hergestellt. Aus der Gesamtmenge von 29,5 Kilogramm Pseudoephedrin ließen sich insgesamt 6,5 Kilogramm Methamphetamin herstellen. Der Angeklagten war bei Erwerb und Transport der Medikamente nach Tschechien die dortige Verwendung zur Herstellung der genannten Droge bekannt.
Die Angeklagte S. hat sich in Kenntnis der im vorstehenden Absatz genannten Umstände an einem der Transporte der Medikamente aus Deutschland in die Tschechische Republik als Kurierin beteiligt.
2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten N. jeweils als Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG ("Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können" in der Fassung vom 11. März 2008; BGBl. I S. 306) gewertet. Diese habe entgegen dem in § 3 GÜG enthaltenen Verbot mit einem Grundstoff im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GÜG Handel getrieben, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollte. Die Transporttätigkeit der Angeklagten S. hat das Landgericht als Beihilfe gemäß § 27 StGB zu einer der von der Angeklagten N. begangenen Straftaten gewertet.
3. Die Angeklagten wenden sich mit ihren Revisionen gegen ihre jeweilige Verurteilung. Sie machen die Verletzung des materiellen Rechts geltend. Die Revision der Angeklagten N. trägt unter anderem vor, bei den von ihr angekauften und in die Tschechische Republik verbrachten Medikamenten handele es sich nicht um "Grundstoffe" im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG.
III.
Die Entscheidung des Senats über die Revisionen beider Angeklagter hängt von der Beantwortung der Vorlagefrage ab. Die Arzneimittel betreffenden Regelungen in Art. 2 Buchstabe a) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchstabe a) Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bedürfen im Hinblick auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie den Sinn und Zweck der Verordnungen der Auslegung. Da es sich bei den Verordnungen um unionsrechtliche Vorschriften handelt, obliegt deren Auslegung dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV). Soweit für den Senat ersichtlich hat der Gerichtshof bislang nicht entschieden, ob Arzneimittel (gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel [ABl. EU Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67]) stets vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 ausgenommen sind oder ob dies lediglich dann der Fall ist, wenn die in einem Arzneimittel enthaltenen, von den Verordnungen "erfassten Stoffe" nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können. Es liegt damit kein "acte éclairé" vor. Die Auslegung der Verordnungen ist auch nicht so eindeutig, dass sie im Sinne eines "acte clair" keinem vernünftigen Zweifel unterläge. Die Notwendigkeit der Vorlage und der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Gründen und Erwägungen:
1. a) Die auf die Angeklagte N. angewendete Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG erfordert das Handeltreiben mit einem "Grundstoff". Die von dem Straftatbestand erfassten "Grundstoffe" werden ebenso wie in § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG durch die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 einschließlich deren Anlagen "erfassten Stoffe" bestimmt (vgl. Volkmer in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, Vorbemerkung zu §§ 19 bis 21 GÜG Rn. 3). Der hier in den Arzneimitteln enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin ist im Anhang I der genannten Verordnungen jeweils als Stoff der Kategorie 1 erfasst (siehe nur ABl. EU vom 18. Februar 2004 Nr. L 47 S. 7). Daher würde es sich bei den Pseudoephedrin enthaltenden Medikamenten, mit denen die Angeklagte Handel getrieben hat, um "erfasste Stoffe" im Sinne der genannten Verordnungen und damit auch um einen Grundstoff nach der angewendeten Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG handeln.
b) Die betroffenen Medikamente könnten aber nicht als "erfasste Stoffe" und damit nach nationalem Recht nicht als "Grundstoffe" gewertet werden, wenn auf diese der jeweilige Ausnahmetatbestand aus Art. 2 Buchstabe a) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchstabe a) Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Anwendung findet. Nach diesen Bestimmungen sind unter anderem Arzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG von den "erfassten Stoffen" ausgenommen. Nach Auffassung des Landgerichts handelte es sich bei den von der Angeklagten N. erworbenen und nach Tschechien transportierten Medikamenten (Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec-D) eindeutig um dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG unterfallende Arzneimittel. Für das Eingreifen der Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG kommt es damit auf die Reichweite der Ausnahmeregelungen in den beiden Verordnungen an.
2. Diese Ausnahmeregelungen bedürfen einer Auslegung. Klärungsbedürftig ist die Frage, ob Arzneimittel (im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG), die "erfasste Stoffe" nach den einschlägigen Verordnungen enthalten, uneingeschränkt und damit unabhängig von ihrer stofflichen Zusammensetzung aus dem Anwendungsbereich der Verordnungen ausgenommen sind oder ob dies lediglich dann der Fall ist, wenn Arzneimittel "erfasste Stoffe" enthalten und "so zusammengesetzt sind, dass sie nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können". Bei Auslegung der Verordnungen in dem letztgenannten Sinne wären die hier bedeutsamen Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pseudoephedrin als Grundstoffe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG anzusehen. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass eine leichte und wirtschaftliche Extraktion des Wirkstoffs aus den Medikamenten erfolgen konnte.
Die Notwendigkeit der Auslegung von Art. 2 Buchstabe a) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchstabe a) Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 hat bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit einem auf Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Beschluss vom 22. Oktober 2013 (3 StR 124/13) wie folgt begründet:
"a) Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 lautet in seiner deutschen Fassung: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'erfasste Stoffe' alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass sie nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können".
Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist sprachlich ähnlich gefasst: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'erfasster Stoff' jeden im Anhang aufgeführten Stoff, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können."
b) Der deutsche Wortlaut dieser Vorschriften könnte eher darauf hindeuten, dass vom Anwendungsbereich der Verordnungen Arzneimittel lediglich dann nicht erfasst werden, wenn sie so zusammengesetzt sind, dass die in ihnen enthaltenen, erfassten Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können. Dies ergibt sich daraus, dass sich der abschließende Relativsatz nach den Regeln der deutschen Grammatik entweder nur auf das letzte Substantiv des übergeordneten Satzes oder auf alle Substantive der vorangehenden Aufzählung bezieht. Da der Relativsatz nach dem Zusammenhang naheliegend nicht lediglich an "sonstige Zubereitungen", sondern zumindest auch an Mischungen und Naturprodukte anknüpft, spricht die grammatische Auslegung dafür, dass der Relativsatz auch die Arzneimittel betrifft und diese demnach nicht stets als "erfasste Stoffe" ausscheiden (vgl. zur grammatischen Auslegung in solchen Fällen Kudlich in Festschrift Puppe, 2011, S. 123, 131). Dementsprechend sind verschiedene Gerichte - allerdings jeweils ohne nähere Erörterung - davon ausgegangen, dass der Handel mit Ephedrinhydrochlorid sowohl einen Straftatbestand nach dem deutschen Grundstoffüberwachungsgesetz als auch einen Straftatbestand nach dem deutschen Arzneimittelgesetz verwirklichen und mithin grundsätzlich auch ein Arzneimittel einen Grundstoff im Sinne des Grundstoffüberwachungsgesetzes darstellen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, NStZ 2011, 583; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - OVG 5 N 21.09, juris Rn. 16; s. auch Raum in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2012, § 95 Rn. 9).
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließt es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen des Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen anderen Amtssprachen auszulegen (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-298/12 - Confédération paysanne - juris Rn. 22 mwN). Insoweit ergibt der Vergleich mit anderen Sprachfassungen kein eindeutiges Bild. Beispielsweise erscheinen auch in der englischen Fassung Arzneimittel nicht als Bezugssubjekt ausgeschlossen (vgl. Art. 2 Buchst. a Satz 2 Verordnung [EG] Nr. 273/2004: "This excludes medicinal products as defined by Directive 2001/83/EC of the European Parliament and of the Council of 6 November 2001 on the Community code relating to medicinal products for human use, pharmaceutical preparations, mixtures, natural products and other preparations containing scheduled substances that are compounded in such a way that they cannot be easily used or extracted by readily applicable or economically viable means"). Die französischen Fassungen des Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 weisen untereinander bereits Unterschiede auf, die eine eindeutige Auslegung zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. einerseits Verordnung [EG] Nr. 237/2004: "[…] à l'exclusion des médicaments, tels que définis par la directive 2001/83/CE du Parlement européen et du Conseil du 6 novembre 2001 instituant un code communautaire relatif aux médicaments à usage humain, des préparations pharmaceutiques, mélanges, produits naturels ou autres préparations contenant des substances classifiées qui sont composées de manière telle que ces substances ne peuvent pas être facilement utilisées, ni extraites par des moyens aisés à mettre en œuvre ou économiquement viables"; andererseits Verordnung [EG] Nr. 111/2005: "[…] à l'exclusion des médicaments tels que définis par la directive 2001/83/CE du Parlement européen et du Conseil et [!] des préparations pharmaceutiques, mélanges, produits naturels ou autres préparations contenant des substances classifiées qui sont composés de manière telle que ces substances ne peuvent pas être facilement utilisées ni extraites par des moyens aisés à mettre en œuvre ou économiquement viables").
d) Die historische und teleologische Auslegung der Verordnungen könnte eher die - auch in der deutschen Kommentarliteratur (vgl. Rohr in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2010, § 43 Rn. 83; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Betäubungsmittelrecht, Art. 2 Verordnung [EG] Nr. 273/2004 Rn. 1 [Stand: 8. Auflage, 10. Akt.-Lfg.]; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, Stoffe, Teil 3 Rn. 8; Körner, GÜG, 1998, § 2 Rn. 2, 5) verbreitete - Auffassung stützen, dass Arzneimittel stets als erfasste Stoffe ausscheiden. So dienen sowohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 als auch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 (in Ersetzung älterer Richtlinien und Verordnungen) der Umsetzung der Anforderungen des Art. 12 des am 19. Dezember 1988 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen. Durch sie sollten für den grundsätzlich legalen Handel mit Arzneimitteln kein unnötiges Hemmnis und für die beteiligten Wirtschaftskreise keine Erlaubnispflicht und zusätzliche Buchführungspflichten geschaffen werden (s. Erwägungsgrund Nr. 13 zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004). Der nach dem gemäß Art. 33 des genannten UN-Übereinkommens - neben Arabisch, Chinesisch und Russisch - allein maßgebliche französische, englische und spanische Wortlaut des Art. 12 Abs. 14 legt daneben nahe, dass pharmazeutische Zubereitungen insgesamt vom Anwendungsbereich des Artikels ausgenommen sind (vgl. United Nations Treaty Series, Volume 1582 [1990], 95, 193, 239 f., 332). Dementsprechend ließen sich auch der Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 92/109/EWG und des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 verstehen, die durch Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bzw. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgehoben wurden. Dass durch diese Änderung die Ausnahmeregelung für Arzneimittel modifiziert werden sollte, ist den Begründungen für die Verordnungen nicht zu entnehmen. Indes erscheint danach auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Anwendungsbereich "erfasster Stoffe" in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 erweitert wurde, zumal es der Kommission bei dem Vorschlag für die Verordnung etwa darum ging, "neuen Wegen und Trends der Abzweigung von Ausgangsstoffen und dem illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen begegnen zu können" (KOM[2004] 244 endgültig S. 2).
e) Allerdings spricht Einiges dafür, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften davon ausgeht, pharmazeutische Zubereitungen und Humanarzneimittel fielen nicht unter die Rechtsvorschriften für Drogenausgangsstoffe (vgl. etwa Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, KOM[2009] 709 endgültig S. 10; Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD[2012] 267 final S. 2). Sie hat entsprechende Vorschläge zur Änderung bzw. Klarstellung der Verordnungen vorgelegt (COM[2012] 521 final S. 2, 11; COM[2012] 548 final S. 13), aus deren Wortlaut sich eindeutig ergibt, dass Arzneimittel stets - unabhängig von einer einfachen Verwendbarkeit oder leichten und wirtschaftlichen Extrahierbarkeit enthaltener "erfasster Stoffe" - nicht unter die "erfassten Stoffe" fallen. Nach der hierzu gegebenen Begründung soll es sich dabei nicht um eine Änderung, sondern lediglich um eine Verdeutlichung oder Klarstellung der Begrifflichkeit handeln (s. COM[2012] 521 final S. 9; COM[2012] 548 final S. 11; Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, ABl. EU 2013 Nr. C 76/10 S. 56)."
f) Der vorlegende Senat hält im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen die Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union für erforderlich.
3. Auf die Auslegung kommt es für die Entscheidung über die Revisionen beider Angeklagter an. Selbst wenn die Angeklagte N. sich durch das den Gegenstand des Strafverfahrens bildende tatsächliche Verhalten zusätzlich nach weiteren Straftatbeständen des deutschen Strafrechts strafbar gemacht hätte (zum Beispiel § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG), würde eine Strafbarkeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG daneben als tateinheitlich verwirklicht erhalten bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, Neue Zeitschrift für Strafrecht [NStZ] 2011, S. 583 f.). Die Strafbarkeit der Angeklagten S. wegen Beihilfe zu einer der Straftaten der Angeklagten N. setzt zwingend die Begehung einer rechtswidrigen Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG durch die Angeklagte N. voraus (vgl. § 27 StGB).
IV.
Der Senat ersucht um eine Entscheidung über die Vorlage gemäß Art. 53 Abs. 4, 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union im beschleunigten Verfahren. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte N. eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Gegen sie besteht ein Haftbefehl vom 4. Mai 2011. Sie hat sich seit dem 10. Mai 2011 bis zum 13. November 2013 ununterbrochen im Vollzug der Untersuchungshaft befunden. Der Haftbefehl ist weiterhin in Kraft. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13. November 2013 lediglich unter strengen Auflagen den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Jeder Verstoß der Angeklagten gegen die ihr erteilten Auflagen führt aber zu der sofortigen Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls.
Raum Wahl Rothfuß
Jäger Radtke
Anlage 1 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2013 (1 StR 388/13)
§ 19 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt,
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einführt, ausführt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betreibt,
4. entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1, 2 oder 3 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder
5. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.
In besonders schweren Fällen ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 18. August 2005 geltende Fassung maßgeblich.
Anlage 2 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2013 (1 StR 388/13)
§ 3 Verbote
Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.
Anlage 3 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2013 (1 StR 388/13)
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU 2005 Nr. L 22 S. 1, 2006 Nr. L 61 S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung;
2. Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften;
3. Drittstaat: ein Staat außerhalb der Gemeinschaft;
4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;
5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;
6. Vermittlungsgeschäft: jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
7. Inverkehrbringen: jede Abgabe von Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 273/2004;
8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten und Umwandeln von Grundstoffen;
9. Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichnete natürliche oder juristische Person.
Anlage 4 zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2013 (1 StR 388/13)
Strafgesetzbuch
§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern