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GERICHT
JAHR
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 12. Juni 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 428/14
1. Der Beschluss des Landgerichts vom 16. April 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2014 wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 210/14
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte B. darüber hinaus die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Wirksamkeit eines von der Aufsichtsstelle nach § 145a Satz 2 StGB gestellten Strafantrages hängt nicht davon ab, dass...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 571/14
Falsche Verdächtigung durch den Beschuldigten in einem Strafverfahren bei bewusst wahrheitswidriger Bezichtigung einer bis dahin unverdächtigen Person.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 488/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 595/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. September 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 594/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision behauptet, die zur...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 20/15
1. Die in einer Schenkungsteuererklärung enthaltene unzutreffende Angabe, vom Schenker keine Vorschenkungen erhalten zu haben, stellt sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch für diejenige der Vorschenkungen eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar. 2. Eine hierdurch im Hinblick auf eine Vorschenkung begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) ist gegenüber einer zuvor durch...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 405/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 5/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 1. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 496/14
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 1/15
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. März 2014 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 419/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts - Schwurgericht - zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 76/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) im Strafausspruch...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 266/14
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der für die Tat vom 22. September 2012 verhängten Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2013 (76 Ds-920 Js 676/12-410/12) und unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 3. Mai 2013 (76 Ds-920 Js 676/12-410/12) zu einer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 426/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. September 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 30 Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 632/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 544/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 541/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 557/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 29. August 2014 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Untreue in 76 Fällen verurteilt ist und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 587/14