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GERICHT
JAHR
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. April 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Verabreichen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge schuldig ist. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Freiheitsstrafe und die Maßregel aufgehoben. Ferner wird das vorgenannte Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, soweit...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 423/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. September 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 22/15
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin Pr. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch der Angeklagte B. hat den Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet, obgleich er selbst „aus einer plötzlichen Unlust heraus" mit der Nebenklägerin den zunächst...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 521/14
Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, in der Strafsache gegen E. (2 StR 337/14) die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld aufzuheben, soweit die Bemessung auf der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch des Angeklagten beruht, steht Rechtsprechung des 3. Strafsenats entgegen; an dieser Rechtsprechung hält der 3. Strafsenat fest. Im Übrigen hält der 3. Strafsenat an Rechtsprechung, die den beabsichtigten Entscheidungen entgegenstehen kann, nicht...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 ARs 29/14
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Juli 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 514/14
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 2. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 400/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Oktober 2014 a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; b) im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 40/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Juli 2014, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung, des schweren Bandendiebstahls, des versuchten schweren Bandendiebstahls sowie des Diebstahls schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 595/14
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. November 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 258, 419, 516, 608, 794, 948, 961, 1117, 1160, 1252, 1275 und 1445 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) die Verfolgung im Fall II. 1471 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 328/14
Der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-II-Verordnung Gebrauch gemacht hat und Asylsuchende, die sich zuvor in Griechenland aufgehalten haben und von dort direkt auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist sind, nicht nach Griechenland zurücküberstellt, lässt die Strafbarkeit eines ihre unerlaubte Einreise unterstützenden Schleusers unberührt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 233/14
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2014 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 574/14
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Dezember 2013 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 178/14
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Mai 2014, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des besonders schweren Raubes und des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch im Fall B.I. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 548/14
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Januar 2014 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 293/14
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. September 2014 dahin abgeändert, dass er der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 16/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2014, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tatmehrheitliche Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 573/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 587/14
1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. August 2014 wird mit der Maßgabe verworfen, dass dieser Angeklagte dreier Fälle der Beihilfe zum Diebstahl sowie dreier Fälle der Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig ist. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. August 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 39/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte "die letzten konkreten Hinweise zu Ostern 2013" - 31. März/1. April 2013 - gegeben (UA S. 11). Indes wurde er frühestens am 19. April 2013 (UA S. 72) Beschuldigter, als nach einem Hinweis eines...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 18/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2013 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 495/13