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GERICHT
JAHR
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. August 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision der Angeklagten S. bemerkt der Senat ergänzend: 1. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die auszugsweise Verlesung des polizeilichen „Tathergangsberichts" aus dem vormals gegen den Zeugen Br. geführten Ermittlungsverfahren nach § 256 Abs. 1...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 110/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 8. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 402/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Auflösung und Wegfall der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 10. Februar 2014 - 703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14 - und Einbeziehung der Einzelstrafen aus...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 424/14
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil enthaltene Adhäsionsentscheidung und über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. 3. Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Revisionsverfahren gewährt,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 324/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 19/15
Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Prüfung des bedingten Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 401/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. August 2014 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 585/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 8. November 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 197/14
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 642/14
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 630/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2014, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die in den Fällen II.2. und II.5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 21/15
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. März 2014 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Entscheidung gemäß § 111 i Abs. 2 StPO unterlassen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 463/14
Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. April 2014, auch zugunsten der Angeklagten, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 442/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. September 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 539/14
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. November 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 37/15
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Februar 2014 1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 119 Fällen, davon - in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, - in elf Fällen in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger und - in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 409/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 82/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. September 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 612/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. September 2014 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 600/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern sowie der Neben- und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 70/15