Entscheidungsdatum: 09.04.2015
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil enthaltene Adhäsionsentscheidung und über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
3. Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Revisionsverfahren gewährt, soweit es den Adhäsionsausspruch betrifft. Ihr wird insoweit die Rechtsanwältin R. aus B. beigeordnet.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie dazu verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld wegen unerlaubter Handlung in Höhe von 8.000 Euro nebst Prozesszinsen zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche künftigen immateriellen Schäden aufgrund der Tat zu ersetzen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützt Revision des Angeklagten.
1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht einerseits § 239b StGB nicht angewendet hat, andererseits aber auch trotz der Zäsuren zwischen einzelnen sexuellen Handlungen des Angeklagten mit der sich in schutzloser Lage befindenden Nebenklägerin nicht von mehreren rechtlich selbständigen Vergewaltigungen ausgegangen ist. Ebenfalls liegt keine Beschwer für den Angeklagten darin, dass das Landgericht die Veranlassung der Nebenklägerin zur Versendung einer Nachricht an ihn über „WhatsApp", mit deren Inhalt die Vergewaltigung verschleiert werden sollte, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Nötigung erörtert hat.
2. Über die Revision gegen den Adhäsionsausspruch ist gesondert zu entscheiden.
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. - bei den anderen Strafsenaten und bei dem Großen Senat für Zivilsachen angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit davon der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den entscheidungsreifen strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14).
3. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden. Das Landgericht hat ihr durch Beschluss vom 17. April 2014 Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so dass im Revisionsverfahren erneut zu entscheiden ist. Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz hinsichtlich des Angriffs auf die Adhäsionsentscheidung zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin R. zur Vertretung insoweit beizuordnen.
Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind hier nicht zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Nebenklägerin ist Rechtsanwältin R. beizuordnen, die der Antragstellerin bereits in erster Instanz beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Fischer Cierniak Krehl
RinBGH Dr. Ott ist aus
tatsächlichen Gründen an
der Unterschrift gehindert.
Eschelbach Fischer