1. NV: Verbindet das Gericht gemäß § 73 FGO mehrere gesondert anhängig gemachte Verfahren, sind die Kosten gleichwohl für jedes einzelne Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Streitwerts zu berechnen, weil für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend ist (§ 40 GKG). Zu der Gebührendegression, die einträte, wenn die Streitwerttabelle des § 34 GKG erst auf den addierten Gesamtstreitwert der verbundenen Verfahren angewendet würde, kommt es nicht. 2....