Entscheidungsdatum: 07.09.2012
1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung --wie hier: Getrenntleben-- wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt; entsprechend ist auch eine BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich .
2. NV: Die (eher unübersichtliche) Gegenüberstellung von ganzen Urteilspassagen reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus .
3. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird .
4. NV: Bei einer Sachaufklärungsrüge ist der --möglicherweise auf einer anderen Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung und Rechtsansicht basierende-- maßgebende materiell-rechtliche Standpunkt des FG zu berücksichtigen .
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 1.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
1. a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die Darlegung dieser Zulassungsgründe erfordert substantiierte und konkrete Angaben dazu, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten sind und weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im Allgemeininteresse liegt und weshalb die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335; vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509; vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487; vom 1. Februar 2012 VI B 88/11, BFH/NV 2012, 945).
An einer solchen Aufarbeitung der zu den aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen fehlt es vorliegend. Zudem ist eine für die Klärung im Wege der Rechtsfortbildung erforderliche Fragestellung nicht schlüssig dargetan, wenn die Beantwortung --wie hier: doppelte Haushaltsführung, Getrenntleben, bestimmte Aufwendungen als Werbungskosten-- wesentlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VI B 162/08, BFH/NV 2009, 1435; BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R 10/07, BFHE 223, 242, BStBl II 2009, 153). In einem solchen Fall liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vor und ist eine BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung auch nicht erforderlich.
b) Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu hätte der Kläger die tragenden Erwägungen oder Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Das ist nicht geschehen. Denn dazu reicht die (eher unübersichtliche) Gegenüberstellung von ganzen Urteilspassagen nicht aus. Zudem ist im Streitfall angesichts der Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalles (doppelte Haushaltsführung, Vermietungseinkünfte) eine Abweichung im Grundsätzlichen, insbesondere zu den BFH-Urteilen vom 18. Juli 1996 III R 90/95 (BFH/NV 1997, 139), vom 5. März 2009 VI R 58/06 (BFHE 224, 413, BStBl II 2009, 1012) und VI R 23/07 (BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016), auch nicht gegeben.
c) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung (dazu näher unter 2.) und eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das Finanzgericht (FG) rügt, wird damit einerseits die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung nicht dargetan und andererseits lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend gemacht; dies kann jedoch eine Zulassung der Revision --zumal in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO-- nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 IX B 83/10, BFH/NV 2011, 61; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647).
2. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Übergehens von --in der mündlichen Verhandlung gestellten-- Beweisanträgen greift nicht durch. Dabei darf ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag nur unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerreichbar oder untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475; vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, m.w.N.).
a) Das FG hat sich auf der Basis der einschlägigen BFH-Rechtsprechung mit der Frage der doppelten Haushaltsführung befasst und ist im Rahmen seiner ausführlichen Gesamtwürdigung (FG-Urteil S. 17 bis S. 28) anhand von Indizien und Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen doppelten Haushalt i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geführt hat und die insoweit geltend gemachten Aufwendungen daher nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Den zu diesem Streitkomplex gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme verschiedener Zeugen ist das FG gemäß den vorstehenden Maßstäben nicht nachgegangen, weil es die Beweiserhebung z.T. für nicht tauglich (innerer Zustand der Ehe, Haushaltsfinanzierung) und z.T. für unerheblich erachtete; z.T. wurden fragliche Aussagen als wahr unterstellt, ohne dass sich am für zutreffend gehaltenen Ergebnis etwas änderte (FG-Urteil S. 27, 28).
b) Auch zum Streitkomplex Vermietung und Verpachtung hat das FG (Urteil S. 28 bis S. 35) im Rahmen seiner Würdigung die entgeltliche Überlassung der Wohnung an Dritte als Vermietungseinkünfte i.S. des § 21 Abs. 1 EStG beurteilt und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen (Arbeitszimmer, Fahrtkosten) wegen fehlenden oder unzureichenden Nachweises nicht anerkannt. Nach den vorstehenden Maßstäben (s. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 1475, und in BFH/NV 2011, 1715) hat es zu Recht weitere Beweiserhebungen nicht vorgenommen. So hat das FG den in Aussicht genommenen Verkauf der vermieteten Wohnung als wahr unterstellt und angesichts der klaren und eindeutigen Vertragslage für unerheblich erachtet; abgesehen davon sind der spätere Verkauf, gleichzeitige Verkaufsbemühungen oder eine auch vorhandene Verkaufsabsicht für eine (vorhandene) Vermietungstätigkeit nicht notwendig schädlich (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2010 IX B 53/09, BFH/NV 2010, 1098). Hinsichtlich des (vermeintlichen) Arbeitszimmers hat es die Einvernahme eines Zeugen die zu beweisende Tatsache (Bereitschaftsdienste) als wahr unterstellt und als unerheblich angesehen sowie insoweit auf die Augenscheinseinnahme verzichtet, weil auch die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht dargelegt worden sind und der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Es hat die Verwalterkosten als privat veranlasst und damit eine Beweiserhebung als (konkludent) unerheblich angesehen, zumal schon die Einsetzung des Klägers als Verwalter nicht belegt wurde. Zutreffend hat das FG schließlich auch die Kosten für die Renovierung des Bades als (typischen) Erhaltungsaufwand (da nur ein Kernbereich) und nicht als nachträgliche Herstellungskosten beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846, unter II.1. b, m.w.N.), so dass es der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens nicht bedurfte.
c) Zudem berücksichtigen die Kläger bei ihren --auf einer anderen Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht basierenden-- Ausführungen nicht den (jeweils) maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2005 III B 13/04, BFH/NV 2005, 1065; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 17. Oktober 2011 IX B 108/11, BFH/NV 2012, 245), mit entsprechenden Folgerungen für die Beweiserhebung. Danach ist eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung nicht gegeben. Im Übrigen hat der Kläger die Frage der Entscheidungserheblichkeit in Höhe des vom FG errechneten Kompensationsumfangs (von 2.719 €) nicht dargetan.
d) Letztlich setzt der Kläger seine eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht der des FG entgegen und rügt --z.T. nach Art einer Revisionsbegründung-- eine unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung und eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 61, und in BFH/ NV 2010, 1647). Das gilt gleichermaßen für die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2002 X B 144/01, BFH/NV 2002, 1336; vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972).