Entscheidungsdatum: 12.09.2012
NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, so genügt er den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn er zwar Passagen aus der vermeintlichen Divergenzentscheidung zitiert, diesen aber keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen Finanzgerichtsentscheidung gegenüberstellt .
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit März 2008 mit der Beigeladenen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnert. Die Lebenspartnerinnen hatten im Jahr 2009 ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland. Sie reichten für den Veranlagungszeitraum 2009 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ein und beantragten die Zusammenveranlagung. Für die Klägerin wurden dabei nur Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 233 € erklärt. Zum 31. Dezember 2008 war für die Klägerin ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe von 6.672 € festgestellt worden. Insoweit beantragten die Lebenspartnerinnen diesen nicht im Veranlagungszeitraum 2009 zu verrechnen, sondern weiter vorzutragen.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2011 lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Antrag auf Durchführung einer Zusammenveranlagung ab. Mit weiterem Bescheid vom 31. März 2011 führte das FA eine Einzelveranlagung der Klägerin durch und setzte die Einkommensteuer auf 0 € fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 23. Mai 2011 als unbegründet zurück. Mit Verlustfeststellungsbescheid vom 31. März 2011 stellte das FA zum 31. Dezember 2009 einen verbleibenden Verlustvortrag von 6.672 € fest.
Die gegen die Bescheide über die Ablehnung der Zusammenveranlagung und die Festsetzung der Einkommensteuer 2009 erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Klage auf Zusammenveranlagung mangels Klagebefugnis unzulässig sei. Durch die auf 0 € festgesetzte Einkommensteuer sei die Klägerin nicht beschwert. Durch die begehrte Zusammenveranlagung werde sie allenfalls schlechter gestellt als bisher, da hierdurch wegen der zwingend durchzuführenden Verlustverrechnung jedenfalls ihr Verlustvortrag gemindert werde. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) scheide aus, weil diese Frage mangels Zulässigkeit der Klage nicht entscheidungserheblich sei.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und sinngemäß wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat die behaupteten Zulassungsgründe nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.
1. Entgegen der Auffassung des FA ist die Beschwerde nicht bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin das mit der Beschwerde angefochtene Urteil nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO genügenden Weise bezeichnet hätte. Zwar hat die Klägerin in ihrer Beschwerde als Sachgegenstand "Einkommensteuer 2010" und als Aktenzeichen der FG-Entscheidung vom 27. Oktober 2011 "14 K 1890/11 E" angegeben. Da aber der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Beschwerdeschrift ein Abdruck der Entscheidung des FG vom 27. Oktober 2011 mit dem Az. 14 K 1842/11 E zum Sachgegenstand Einkommensteuer 2009 beilag, lässt sich durch Auslegung ermitteln, dass die Klägerin das ihrer Beschwerdeschrift beiliegende Urteil anfechten will.
2. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.
a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).
b) Die Klägerin rügt, das FG-Urteil berücksichtige nicht die verbindliche Auslegung von Art. 3 des Grundgesetzes durch das BVerfG in den Entscheidungen vom 7. Juli 2009 1 BvR 1164/07 (BVerfGE 124, 199) und 21. Juli 2010 1 BvR 611 und 2464/07 (BVerfGE 126, 400) und weiche insoweit von diesen Entscheidungen ab. Die Klägerin hat jedoch den insoweit aus den Entscheidungen des BVerfG zitierten Passagen keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen FG-Entscheidung gegenübergestellt und damit die behauptete Abweichung verdeutlicht.
Tatsächlich hat das FG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 26, 26b EStG in Bezug auf den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Recht auf Zusammenveranlagung dahingestellt sein lassen und damit für nicht rechtserheblich erklärt, weil es die Klage bereits mangels Beschwer der Klägerin für unzulässig hielt.
3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224).
b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht.
aa) Die Klägerin führt aus, es sei bei der Beschwer auf die Gesamtsteuerbelastung der beiden Lebenspartner abzustellen, weil der Sinn und Zweck des Ehegattensplittings gerade darin bestehe, die gesamte Wirtschaftsgrundlage und Steuerbelastung der Lebenspartnerschaft in den Blick zu nehmen. Dies habe das FG verkannt.
bb) Damit hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage indes lediglich --sinngemäß-- behauptet. Es fehlt sowohl an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur, die zu der Rechtsfrage, inwieweit die Ablehnung der Zusammenveranlagung zu einer Beschwer führt, vorhanden ist, sowie auch an substanziierten Angaben dazu, inwieweit den gestellten Fragen über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
cc) Im Ergebnis wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Stil einer Revisionsbegründung gegen die --vermeintlich-- fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Hierdurch lässt sich jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen (z.B. Senatsbeschluss vom 8. März 2010 III B 123/09, BFH/NV 2010, 1288). Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, oder aber auf objektiver Willkür beruhte (vgl. Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 205; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55 und 68 f.). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.