Entscheidungsdatum: 05.09.2012
1. NV: Ein Verhandlungstermin muss nur dann wegen einer unerwarteten Erkrankung eines Beteiligten oder Prozessbevollmächtigten aufgehoben werden, wenn sie so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann und dies glaubhaft gemacht wird.
2. NV: Zu einem Klageverfahren eines Gesellschafters gegen einen Haftungsbescheid brauchen die anderen Gesellschafter nicht notwendig beigeladen zu werden.
3. NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ordnungsgemäß darzulegen, sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.
4. NV: Um die Divergenz des angefochtenen Urteils des FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer auch ausführen, dass es sich im Streitfall um dieselbe Rechtsfrage und einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt wie in der Entscheidung des anderen Gerichts handle.
Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.
1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe seinem Antrag, den auf den 29. Februar 2012 11:00 Uhr bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung aufzuheben, zu Unrecht nicht stattgegeben und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, ist unbegründet. Das FG war zur Terminsaufhebung nicht verpflichtet.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein FG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO vorliegen. Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 VIII B 94/09, BFH/NV 2010, 230; vom 6. Dezember 2011 XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, und vom 29. Mai 2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469). Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047; in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 1469).
b) Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung geboten ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178; in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 747). Wird ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig von sich aus nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen und die Angaben glaubhaft machen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 1469). Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230; in BFH/NV 2012, 747, und in BFH/NV 2012, 1469). Fehlt es daran, so darf das FG den Verlegungsantrag regelmäßig ablehnen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 230).
c) Bei Anlegung dieser Maßstäbe war das FG nicht verpflichtet, den Verhandlungstermin aufzuheben oder zu verlegen.
Ausweislich der finanzgerichtlichen Akten hat das FG den Kläger ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen (Empfangsbekenntnis des Klägers vom 28. Dezember 2011) und ihn in der Ladung darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten das Gericht auch ohne ihn verhandeln und entscheiden könne (§ 91 Abs. 2 FGO). Das FG hat sich in seinem Urteil mit dem Antrag des Klägers auf Terminsaufhebung ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb die vom Kläger vorgetragene Erkrankung keinen erheblichen Grund für die Terminsaufhebung gebildet habe. Die Ausführungen des FG dazu sind nicht zu beanstanden. Aus dem ärztlichen Bericht vom 20. Februar 2012 über die beim Kläger durchgeführte Untersuchung geht nicht hervor, dass der Kläger verhandlungsunfähig oder so schwer erkrankt war, dass die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung von ihm nicht erwartet werden konnte.
Kein Verfahrensfehler liegt auch darin, dass das FG den Antrag nicht bereits vor der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 230). Da der ärztliche Bericht vom 20. Februar 2012 erst am 28. Februar 2012 um 15:41 Uhr beim FG per Fax eingegangen ist, konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Entscheidung über den Aufhebungsantrag noch vor der auf den 29. Februar 2012 11:00 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung getroffen und ihm mitgeteilt werden würde. Der Kläger, der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer selbst fachkundig ist, war im Schreiben des Berichterstatters des FG vom 28. Februar 2012 aufgefordert worden, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Terminsverlegung sofort eine über Beginn und Art der Erkrankung und die Dauer der hierdurch eingetretenen Arbeits- oder Reiseunfähigkeit aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen, und ferner darauf hingewiesen worden, dass ohne derartige Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes mit einer Terminsaufhebung nicht gerechnet werden könne. Dass der ärztliche Bericht vom 20. Februar 2012 diesen Anforderungen nicht genügte, da er keine Angaben zu einer eingetretenen Arbeits- oder Reiseunfähigkeit enthielt, war sowohl für den Kläger als auch für den Rechtsanwalt, der ihn bei dem Antrag auf Terminsaufhebung vertrat, erkennbar.
2. Der Kläger hat das Vorliegen der weiteren von ihm gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
a) Die Revision ist nach dieser Vorschrift zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das finanzgerichtliche Urteil beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines genauen Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Zudem muss außer bei den absoluten Revisionsgründen gemäß § 119 FGO dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könne, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 7. März 2012 II B 90/11, BFH/NV 2012, 998, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Hervorzuheben ist dazu Folgendes:
aa) Die Rüge des Klägers, das FG habe erforderliche Beweise nicht erhoben, ist nicht schlüssig. Der Kläger hat nicht dargelegt, in welchen Schriftsätzen er welche Beweisanträge gestellt habe, welche konkreten Tatsachen eine Beweiserhebung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 23. September 2010 XI B 97/09, BFH/NV 2011, 269).
bb) Die Rüge, das Urteil des FG stelle eine Überraschungsentscheidung dar, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger legt nicht konkret dar, dass das FG sein Urteil auf tragende Gesichtspunkte gestützt habe, mit denen er nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht habe rechnen können und müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, unter II.1.a).
cc) Der Kläger macht mit der Rüge, das FG hätte die "Miteigentümerin und Haftungsschuldnerin, Frau X" gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beiladen müssen, ebenfalls einen Verfahrensfehler nicht schlüssig geltend. Eine Beiladung ist nur dann notwendig im Sinne dieser Vorschrift, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, zwangsläufig umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95, unter III.1.b, m.w.N.).
Ein solches Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit ist nicht gegeben, wenn gegenüber Gesellschaftern ergangene Haftungsbescheide angefochten werden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit solcher Bescheide wirkt sich nicht notwendigerweise und unmittelbar auf die Rechte anderer (möglicherweise) in Betracht kommender Haftungsschuldner aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 2001 VII B 165/01, BFH/NV 2002, 502; vom 23. Januar 2004 VII B 184/03, BFH/NV 2004, 795, und vom 8. Februar 2011 II B 114/10, u.a. gegenüber dem Kläger und dem Beklagten und Beschwerdegegner, dem Finanzamt, ergangen).
Aus den im finanzgerichtlichen Verfahren 2 K 825/07 erfolgten Beiladungen ergibt sich nichts anderes. Dieses Verfahren betraf nicht die Anfechtung von Haftungsbescheiden, sondern die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bezüglich der GbR, an der der Kläger beteiligt war, und somit sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich gesondert zu beurteilende Rechtsfragen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2011 II B 114/10).
3. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen sei.
a) Die Darlegung dieser Zulassungsgründe verlangt --von vorliegend nicht gegebener Offenkundigkeit abgesehen-- substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73; vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749, und in BFH/NV 2012, 998). Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 8. März 2010 III B 123/09, BFH/NV 2010, 1288, und in BFH/NV 2011, 73).
b) Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage bezeichnet, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.
4. Der Kläger hat auch nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt, dass die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz der Vorentscheidung von anderen Entscheidungen erforderlich sei.
a) Um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz hinreichend darzulegen, müssen die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und vom 30. Mai 2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470). Der Beschwerdeführer muss dartun, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen entscheidungserheblich war, ferner dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487; vom 27. September 2010 II B 164/09, BFH/NV 2011, 193, und vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273, unter 1.). Eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowie schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen nicht aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 380; in BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und in BFH/NV 2012, 1470).
b) Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an der erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter und entscheidungserheblicher Rechtssätze. Den Ausführungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, worin die Vorentscheidung bezogen auf dieselbe Rechtsfrage und gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Grundsätzlichen von den von ihm angeführten BFH-Entscheidungen abweichen soll (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 8. Februar 2011 II B 114/10).
5. Mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung macht der Kläger ebenfalls keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2011 II S 39/10 (PKH), BFHE 232, 310, BStBl II 2011, 657, und in BFH/NV 2012, 998). Mit ihr können lediglich sog. qualifizierte Rechtsanwendungsfehler mit Erfolg geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte. Dies kann der Fall sein, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1462, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 998).
b) Das Vorliegen eines solchen Fehlers hat der Kläger nicht substantiiert dargetan (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 8. Februar 2011 II B 114/10). Er hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass das FG über die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Kläger ergangenen Haftungsbescheids bereits mit Urteil vom 18. August 2010 8 K 1530/09 entschieden hat. Dieses Urteil ist rechtskräftig, weil der BFH die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 8. Februar 2011 II B 114/10 als unzulässig verworfen hat, und bindet den Kläger daher gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2001 X B 18/01, BFH/NV 2001, 1582; vom 7. August 2001 I B 16/01, BFHE 196, 12, BStBl II 2002, 13, und in BFH/NV 2012, 1470, unter II.2.b).
6. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.