1. NV: Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine dauerhafte Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortlaufend und immer wieder aufsucht . 2. NV: Eine Berufsausbildungsstätte, bei der es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dabei ist unerheblich, ob der Auszubildende dort berufspraktische oder theoretische...