Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 - juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 - und 10. September 2009 - 2 BvQ 58/09 - juris). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.