Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 07.03.2018


BVerfG 07.03.2018 - 1 BvR 2865/17

Nichtannahmebeschluss: Individualbeschwerde zum EGMR nicht Teil des vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtswegs - Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG insofern nicht unverschuldet


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
07.03.2018
Aktenzeichen:
1 BvR 2865/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180307.1bvr286517
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BSG, 29. Mai 2017, Az: B 14 AS 77/17 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 17. Januar 2017, Az: L 18 AS 2141/16, Urteilvorgehend SG Berlin, 17. August 2016, Az: S 173 AS 4107/16, Gerichtsbescheid
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht glaubhaft gemacht worden.

2

Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei nach dem Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht "nicht ausdrücklich als Rechtsbehelf zu bemängeln", ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu begründen. In dem Merkblatt wird zur "Erschöpfung des Rechtswegs" erläutert, dass die Möglichkeit genutzt werden muss, den Grundrechtsverstoß "im Verfahren vor den Fachgerichten abzuwenden". Das bezieht sich offensichtlich auf die deutsche Fachgerichtsbarkeit, zu der die internationalen Gerichte nicht gehören. Es erscheint insofern auch nicht unzumutbar, diesbezüglich fachlichen Rat einzuholen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.