1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - richtet, wird sie nicht angenommen, weil sie unzulässig ist. 2. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Februar und 11. Mai in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 - 63 XVII 722/09 K - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausge-setzt. 3. ...