Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 13.10.2010


BVerfG 13.10.2010 - 2 BvE 2/05, 2 BvR 839/05

Erledigung eines Organstreitverfahrens sowie eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens bzgl des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag vom 29.10.2004 über eine Verfassung für Europa - Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Gegenstandswertfestsetzung im Hauptsachverfahren über die Verfassungsbeschwerde auf 200.000 Euro, im diesbezüglichen eA-Verfahren auf 20.000 Euro


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
13.10.2010
Aktenzeichen:
2 BvE 2/05, 2 BvR 839/05
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:es20101013.2bve000205
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze
GG
§§ 63ff BVerfGG
EUVtr Liss
VtrVerfEurop

Tenor

1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren haben sich mit der Ablösung des Vertrags über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer C 310/1) durch den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer C 306/1) erledigt.

2. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers in dem Verfahren zu II. wird abgelehnt.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren zu II. wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) und in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu II. auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).