.... § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO verbietet also eine Aufrechnung, wenn zuerst der Schuldner eine durchsetzbare Forderung besitzt. Werden die Forderungen gleichzeitig fällig, steht § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO einer Aufrechnung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 95 Rn. 12). 20 So liegt der Fall hier....