Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 03.03.2016


BGH 03.03.2016 - IX ZR 132/15

Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung bei Abhängigkeit beider Forderungen von derselben Bedingung; Widerruf eines verbundenen Geschäfts


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
03.03.2016
Aktenzeichen:
IX ZR 132/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:030316UIXZR132.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Dresden, 19. März 2015, Az: 9 S 505/13vorgehend AG Dresden, 23. August 2013, Az: 101 C 1876/13
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Hängen beide Forderungen von derselben Bedingung ab, ist eine Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 InsO auch dann zulässig, wenn es sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (Ergänzung zu BGH, 29. Juni 2004, IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1).

2. Durch den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts erlöschen die Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Dies gilt auch in der Insolvenz des Verbrauchers.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. März 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.   J.    (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin beantragte am 9. August 2006 einen Ratenkredit bei der Beklagten; die Beklagte nahm das Vertragsangebot der Schuldnerin mit Schreiben vom 5. September 2006 an. Das Angebot umfasste auch den Abschluss einer Restschuldversicherung mit der V.                   AG (fortan: Versicherer). Die Beklagte zahlte den Nettokreditbetrag von 13.000 € sowie weitere 885,04 € an Versicherungsprämie weisungsgemäß aus. Die Schuldnerin verpflichtete sich, den Kredit nebst Zinsen und Kosten der Restschuldversicherung in 83 monatlichen Raten zu je 203,32 € und einer Schlussrate von 202,33 €, insgesamt 17.077,90 € beginnend ab 15. September 2006 zurückzuzahlen.

2

Das Amtsgericht eröffnete am 6. Januar 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Schuldnerin insgesamt 2.484,22 € zurückgezahlt. Die Beklagte meldete am 30. Januar 2009 eine Forderung aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 10.515,78 € zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 an die Beklagte machte der Kläger geltend, es handele sich beim Darlehensvertrag und dem Versicherungsvertrag um ein verbundenes Geschäft, widerrief den Kreditvertrag und forderte die Beklagte auf, den auf den Versicherungsbeitrag entfallenden Teil der Darlehenssumme an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 an den Versicherer widerrief der Kläger auch die auf den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung. Hierüber informierte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tag, erneuerte sein Zahlungsverlangen hinsichtlich der Restschuldversicherungsprämie in Höhe von 885,04 € und machte weiter geltend, dass infolge des Widerrufs auch die bereits erfolgten Tilgungsleistungen der Schuldnerin in Höhe von 2.484,22 € an die Masse zurück zu gewähren seien.

3

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung der Versicherungsprämie in Höhe von 885,04 € sowie die Rückzahlung der von der Schuldnerin erbrachten Leistungen in Höhe von 2.484,22 €, insgesamt 3.369,26 €. Hilfsweise hat die Beklagte im Prozess die Aufrechnung mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. In der Revisionsinstanz hat die Beklagte die Aufrechnung unbedingt erklärt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Darlehensvertrag und der mitfinanzierte Restschuldversicherungsvertrag seien verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 358 Abs. 5 BGB habe der Kläger die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung der Schuldnerin gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB widerrufen können.

6

Der Widerruf erfasse auch den Restschuldversicherungsvertrag. Da der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB einrücke, komme es zum Zusammenfallen von Anspruchsberechtigung und -verpflichtung. Deshalb stehe dem Verbraucher kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer aus dem Darlehen geleisteten Entgeltes zu. Insolvenzrechtliche Vorschriften stünden dieser Saldierung nicht entgegen. Sie verletze weder § 103 InsO noch § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder § 91 InsO.

7

Soweit der Kläger die von der Schuldnerin auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückverlange, könne die Beklagte mit ihrem Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens aufrechnen. Der Widerruf des Darlehens sei zwar wirksam gewesen. Jedoch müsse der Darlehensnehmer auch bei einem verbundenen Geschäft den zu seiner freien Verfügung zugeflossenen Teil des Darlehens erstatten. Insolvenzrechtliche Vorschriften stünden der Aufrechnung nicht entgegen, weil es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handele. Der Anspruch der Beklagten sei auf den vom Treuhänder nach Insolvenzeröffnung erklärten Widerruf zurückzuführen.

II.

8

Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

9

1. Die Revision ist entgegen der Rüge der Revisionserwiderung unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor uneingeschränkt zugelassen. Eine Beschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sich dies den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lässt (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16). Erforderlich ist, dass das Berufungsgericht die Revision nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte. Im Streitfall hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Frage, ob der sich aus dem Rückgewährverhältnis ergebende Anspruch des Darlehensgebers auf Rückerstattung des nicht zur Finanzierung des verbundenen Vertrags dienenden Teils des Darlehens als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Damit hat das Berufungsgericht lediglich die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage und sein Motiv erläutern wollen, warum es die Revision zugelassen hat. Es lässt sich diesen Ausführungen hingegen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass das Berufungsgericht die Revision nur für einzelne Teile des grundsätzlich einheitlichen Rückabwicklungsverhältnisses zulassen wollte.

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2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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a) Dem Kläger steht kein durchsetzbarer Anspruch auf Rückzahlung der von der Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung bezahlten Darlehensraten in Höhe von 2.484,22 € zu. Er ist aufgrund der Aufrechnung der Beklagten mit ihren Ansprüchen auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erloschen (§§ 387, 389 BGB).

12

aa) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Anspruch der Beklagten um eine Masseverbindlichkeit handelt. Insbesondere kann offen bleiben, ob der Widerruf des Klägers - wie das Berufungsgericht angenommen hat - als Handlung des Insolvenzverwalters gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen ist oder ob es sich bei der Zahlungsaufforderung des Klägers um ein Erfüllungsverlangen handelt, auf das § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO entsprechend anzuwenden wäre. Auf diese Fragen kommt es nicht an, weil die Aufrechnung der Beklagten auch dann wirksam ist, wenn es sich beim Anspruch der Beklagten nicht um eine Masseverbindlichkeit handeln sollte.

13

bb) Die Aufrechnung der Beklagten ist jedenfalls nach § 95 Abs. 1 InsO wirksam.

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(1) Kläger und Beklagter standen wechselseitig Forderungen aufgrund des Widerrufs zu. Widerruft der Verbraucher einen verbundenen Vertrag, entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis. Maßgeblich sind dabei im Streitfall die bis zum 10. Juni 2010 geltenden Vorschriften, weil die Parteien den Verbrauchervertrag vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen haben (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB; fortan BGB aF). Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt auf das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für den verbundenen Vertrag (§ 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF).

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Aufgrund eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags kann der Kläger die Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen. Die Beklagte kann - auch bei einem mit dem widerrufenen Darlehen verbundenen Restschuldversicherungsvertrag - jedenfalls insoweit die Rückzahlung des Darlehens verlangen, als es an den Verbraucher zur freien Verfügung geflossen ist. Sie kann weiter hinsichtlich dieses Teils des Darlehens Zinsen und Kosten verlangen; § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB aF gilt nicht für diesen Teil des Darlehens (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 26 f). Im Streitfall hat die Beklagte 13.000 € an die Schuldnerin zur Ablösung von anderen Verbindlichkeiten ausgezahlt.

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(2) Die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis waren zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aufschiebend bedingte Ansprüche. Grundlage des § 95 Abs. 1 InsO ist, dass die Forderungen dem Grunde nach und im Kern schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angelegt sind (Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 95 Rn. 7). Die Vorschrift soll die Gläubiger schützen, deren Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239 Rn. 12 mwN). § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO gilt auch dann, wenn beide Forderungen oder nur die Forderung der Masse aufschiebend bedingt ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1, 6). Erfasst sind auch Fälle, in denen nicht eine vertragliche Bedingung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen einer Forderung fehlt (BGH aaO S. 4 mwN; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, 3. Aufl., § 95 Rn. 10). Es genügt daher, wenn die wechselseitigen Ansprüche in diesem Sinn bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden sind.

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Im Streitfall war eine Aufrechnungslage hinsichtlich der Ansprüche auf Rückgewähr der Darlehensvaluta und auf Erstattung der Darlehensraten bereits angelegt. Der wirksame Widerruf wandelt den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gemäß § 346 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 1 BGB aF ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis um (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19). Damit knüpfen die wechselseitigen Rückzahlungsansprüche - soweit die Parteien Leistungen vor Insolvenzeröffnung erbracht haben - an das ursprüngliche Vertragsverhältnis an und sind mit ihm bereits angelegt. Sie hängen lediglich davon ab, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Dies genügt für einen entsprechend festen Rechtsboden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 94 mwN).

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(3) Der Aufrechnung steht weder § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO entgegen noch hindert es eine Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis, dass sie erst aufgrund einer Widerrufserklärung entstehen.

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(a) § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO schließt die Aufrechnung zwar aus, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO verbietet also eine Aufrechnung, wenn zuerst der Schuldner eine durchsetzbare Forderung besitzt. Werden die Forderungen gleichzeitig fällig, steht § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO einer Aufrechnung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 95 Rn. 12).

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So liegt der Fall hier. Die Ansprüche der Schuldnerin auf Rückzahlung sind nicht vor, sondern gleichzeitig mit den Ansprüchen der Beklagten fällig geworden. Der - vom Kläger erklärte - Widerruf der Darlehensvertragserklärung führt gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB aF zugleich dazu, dass der Verbraucher nicht mehr an das finanzierte Geschäft, hier also die Restschuldversicherung, gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25). Der Widerruf wandelt die Vertragsverhältnisse um; die Rückgewähransprüche bezüglich der einzelnen Vertragsverhältnisse entstehen ex nunc mit der Widerrufserklärung.

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(b) Dass die aufschiebende Bedingung für die wechselseitigen Rückgewährverpflichtungen erst aufgrund des Widerrufs der Vertragserklärung der Schuldnerin eintrat, steht der Aufrechnung nicht entgegen.

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Zwar hat der Senat entschieden, dass eine Aufrechnung bei aufschiebend bedingten Forderungen nach § 95 Abs. 1 InsO voraussetzt, dass die Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1, 4; vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, ZIP 2006, 87 Rn. 18; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, ZIP 2009, 380 Rn. 32; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 191/12, ZIP 2013, 1180 Rn. 11). Hierbei handelte es sich jedoch um Fälle, in denen nur eine der Forderungen unter einer Bedingung stand. Im Streitfall führt der Widerruf der Vertragserklärung der Schuldnerin jedoch kraft Gesetzes dazu, dass automatisch wechselseitige Rückgewährverpflichtungen bezüglich der einzelnen Vertragsverhältnisse entstehen. Sämtliche Rückgewährverpflichtungen waren ohne Widerruf nicht durchsetzbar; die wechselseitigen Forderungen hingen vielmehr von der gleichen Bedingung - dem wirksamen Widerruf der Vertragserklärung des Verbrauchers - ab.

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In einem solchen Fall wird die Aufrechnungslage von § 95 InsO geschützt. § 95 InsO beruht auf der Erwägung, dass ein Gläubiger, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf vertrauen durfte, dass die Durchsetzung seiner Forderung mit Rücksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage keine Schwierigkeiten bereiten werde, in dieser Erwartung auch im Insolvenzverfahren nicht enttäuscht werden soll (BT-Drucks. 12/2443 S. 141 zu § 107 Reg-E). § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO beruht genau gegenteilig darauf, dass der Gläubiger bei Verfahrenseröffnung noch nicht darauf vertrauen konnte, seine Forderung im Wege der Aufrechnung durchsetzen zu können (BT-Drucks. 12/2443 S. 141 zu § 108 Reg-E). Entscheidend ist danach, ob die Bedingung dazu führt, dass aus Gründen der Insolvenz "künstlich" eine Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen wird, die § 96 Abs. 1 InsO verhindern will, oder ob dies nicht der Fall ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1, 7).

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Die Aufrechnungsmöglichkeit hinsichtlich der bei einem widerrufenen Vertrag bestehenden wechselseitigen Rückgewährpflichten ist - jedenfalls soweit es sich um vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen handelt - keine aus Gründen der Insolvenz künstlich geschaffene. Ohne den Widerruf entsteht keine der beiden Forderungen; macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch, bleibt der Vertrag bestehen und ist Rechtsgrundlage für die erbrachten, wechselseitigen Leistungen. Der Widerruf hebt diese Verknüpfung nicht auf. Vielmehr sind die sich nach einem Widerruf ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 BGB aF). Dem liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass das zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende vertragliche Synallagma auch bei der Rückabwicklung des Vertrags nach einem Widerruf zu berücksichtigen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 348 Rn. 1). § 348 Satz 2 BGB ordnet ausdrücklich die entsprechende Geltung der §§ 320, 322 BGB an. Angesichts dieser Einschränkung besteht von vornherein kein einseitig durchsetzbarer Anspruch der Masse.

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Dies rechtfertigt es, die nach einem Widerruf einer Vertragserklärung entstehenden wechselseitigen Rückgewährverpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis als aufschiebend bedingt im Sinne des § 95 Abs. 1 InsO anzusehen. Mit dem Widerruf entstehen sowohl der eine wie der andere Anspruch "automatisch"; keiner der Ansprüche kann ohne den anderen entstehen. § 95 Abs. 1 InsO schützt die hieraus folgende Aufrechnungslage. Vergleichbar liegt der Fall gegenseitiger Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis; sie sind aufgrund der synallagmatischen Verbundenheit der Ansprüche (§§ 320 ff BGB) Rechnungsposten bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - IX ZR 218/11, BGHZ 196, 160 Rn. 12 mwN). Einschränkungen könnten denkbar sein, soweit die wechselseitigen Rückgewähransprüche auf Leistungen beruhen, die nach Insolvenzeröffnung mit Mitteln der Masse erbracht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 401/99, BGHZ 149, 326, 335 f), oder sofern die Ansprüche der Schuldnerin unbedingt und fällig geworden wären, bevor die Aufrechnung erfolgen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03, BGHZ 161, 241, 254). Beides ist indes nicht der Fall. Die im Streitfall geltend gemachten Rückgewähransprüche beruhen ausschließlich auf Leistungen, die vor Insolvenzeröffnung erbracht worden sind. Eine Möglichkeit für die Schuldnerin, ihre Rückgewähransprüche durchzusetzen, bevor die Aufrechnung erfolgen konnte, bestand nicht.

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(4) Auf § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO will die Aufrechnung erleichtern und geht der Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1, 3; vom 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181; vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239 Rn. 10).

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b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers hinsichtlich der Versicherungsprämie verneint. Im Streitfall besteht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 1, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF auf Erstattung der Versicherungsprämie, weil die Schuldnerin die Versicherungsprämie nicht aus ihrem Vermögen gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob es sich im Streitfall bei der Restschuldversicherung und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft handelt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, führt der Widerruf nicht dazu, dass der Darlehensgeber dem Verbraucher auch solche Beträge zurückzugewähren hätte, die nicht aus dem eigenen Vermögen des Verbrauchers stammen. Die Insolvenz des Verbrauchers ändert daran nichts.

28

aa) Zwar sind die Vertragsverhältnisse auch bei einem verbundenen Geschäft grundsätzlich getrennt zu behandeln (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 358 Rn. 19). Mithin kommt es nach einem Widerruf des verbundenen Vertrags darauf an, welche wechselseitigen Leistungen Verbraucher und Unternehmer erbracht haben. Diese wechselseitigen Leistungen sind einander zurückzugewähren.

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bb) § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF schränkt diesen Grundsatz indes ein (MünchKomm-BGB/Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 82). Danach tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Dies führt dazu, dass der Darlehensgeber anstelle des Unternehmers Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis wird (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26 mwN).

30

Der Anspruch des Verbrauchers nach einem Widerruf bei einem verbundenen Geschäft gegen die finanzierende Bank richtet sich auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 27 mwN). Hingegen steht dem Verbraucher gegenüber dem Darlehensgeber von vornherein kein Anspruch auf Rückerstattung derjenigen Leistungen an den Unternehmer zu, die der Darlehensgeber durch Auszahlung des Darlehens an den Unternehmer finanziert hat. Seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden vielmehr mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank verrechnet (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 56; vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, ZIP 2011, 656 Rn. 25; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2012, § 358 Rn. 67: Konsumtion; MünchKomm-BGB/Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/Koch, BGB, 14. Aufl., § 358 Rn. 28: Konzentration). Die Rückabwicklung der an den Versicherer im Sinne des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF geflossenen Leistungen hat demnach nur im Verhältnis zwischen diesem und dem Darlehensgeber zu erfolgen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 aaO).

31

cc) Diese materiell-rechtlichen Folgen des Eintritts des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis greifen auch im Fall der Insolvenz des Verbrauchers ein (so auch OLG Stuttgart, WM 2009, 1361, 1362; OLG Celle, WM 2009, 1600, 1602 f; OLG Schleswig, ZInsO 2009, 1449, 1450; OLG Düsseldorf, ZInsO 2010, 393, 395 f; OLG Celle, WM 2011, 456, 457 f; Wolters/Podewils, ZVI 2010, 209, 214 f; Heinig, VersR 2010, 863, 867 f; Schürnbrand, BKR 2011, 309, 310 f; a.A. LG Bremen, WM 2009, 2215, 2219 f; Dawe, NZI 2008, 513, 517 f; Hackländer, ZInsO 2009, 497, 499 ff; Sänger/Wigand, ZInsO 2009, 2043, 2045 ff; Knops, ZIP 2010, 1265, 1268 ff; Gessner, NZI 2011, 385, 387 ff; Goraj, ZInsO 2011, 497, 499 ff; Kleinschmidt/Burchard, ZInsO 2011, 513, 516 ff; Weiß, ZInsO 2011, 903). Da der Rückgewähranspruch des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber hinsichtlich der an den Unternehmer erbrachten Leistungen bereits kraft Gesetzes auf solche Leistungen beschränkt ist, die aus dem eigenen Vermögen des Schuldners stammen, bedarf es im Verhältnis zwischen Schuldner und Darlehensgeber insbesondere keiner Aufrechnung, soweit der Darlehensgeber die Leistungen an den Unternehmer finanziert hat.

32

(1) Die ohne den Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis bestehenden Ansprüche des Verbrauchers gegen den Unternehmer und des Darlehensgebers gegen den Verbraucher erlöschen aufgrund des in § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF angeordneten Eintritts des Darlehensgebers kraft Gesetzes, soweit das Darlehen dem Unternehmer zugeflossen ist. Eine solche Verrechnung kraft Gesetzes ergibt sich aus den gesetzlichen Wertungen. Danach beschränkt sich die Möglichkeit des Schuldners, vom Darlehensgeber auch die dem Unternehmer des verbundenen Geschäfts gewährten Leistungen zurückzuverlangen, nach Sinn und Zweck des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF auf den Teil der Leistungen, den der Schuldner aus eigenem Vermögen erbracht hat.

33

Ein Rückgewähranspruch des Verbrauchers entsteht - sofern der Darlehensgeber in das Rückabwicklungsverhältnis nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF eintritt - von vornherein nur in der Höhe, wie der Verbraucher Leistungen aus eigenem Vermögen erbracht hat. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF ordnet unter der Voraussetzung, dass das Darlehen bereits an den Unternehmer geflossen ist, eine gesetzliche Schuldübernahme und einen Anspruchsübergang an. Dies beruht auf verschiedenen Erwägungen. Zum einen hat der Gesetzgeber es für angemessen gehalten, dem Darlehensgeber bei einem verbundenen Geschäft eine beherrschende Rolle bei der Abwicklung zu übertragen, weil dieser die Folgen der Leistungsstörungen trage (BT-Drucks. 11/5462 S. 24 zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG). § 358 BGB schuf eine einheitliche Regelung über verbundene Verträge, ohne die bisherige Rechtslage zu ändern (BT-Drucks. 14/6040 S. 200). Dabei hat der Gesetzgeber hervorgehoben, dass die Vorschrift eine bilaterale Abwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber gewährleisten soll (BT-Drucks. 14/6040 S. 201). Sie soll darüber hinaus dem Verbraucher ersparen, den Darlehensbetrag zunächst erstatten und sich wegen der Rückzahlung an den Unternehmer halten zu müssen (BT-Drucks. aaO).

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Damit bewertet die Norm die widerstreitenden Interessen sowohl des Verbrauchers wie die des Darlehensgebers und des Unternehmers. Sie zielt darauf, dem Schuldner die Rückabwicklung zu erleichtern; hingegen lässt sich der Norm nicht entnehmen, dass die Verpflichtungen des Darlehensgebers über das für eine erleichterte Rückabwicklung erforderliche Maß hinaus erweitert werden sollen. Dies zeigt sich schon daran, dass der Darlehensgeber nur dann in das Rückabwicklungsverhältnis eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen war. In diesem Fall soll die Regelung dem Verbraucher stets und vollständig ersparen, den an den Unternehmer geflossenen Darlehensbetrag erstatten zu müssen; der darin liegenden typisierten Bewertung der widerstreitenden Interessen wird am besten gerecht, wenn die bei einer getrennten Abwicklung der beiden Vertragsverhältnisse bestehenden Ansprüche durch den Widerruf und den Eintritt des Darlehensgebers in das Abwicklungsverhältnis kraft Gesetzes erlöschen, soweit der Darlehensbetrag an den Unternehmer ausgezahlt worden ist. Damit wird der Schuldner von jeder Verpflichtung befreit, das an den Unternehmer ausgezahlte Darlehen zurückzuzahlen. Schon unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes entsprach es der Rechtsprechung, dass bei einem verbundenen Geschäft dem Darlehensgeber nach einem Widerruf kein Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung des an den Unternehmer geflossenen Darlehens zustand (BGH, Urteil vom 29. März 1984 - III ZR 24/83, BGHZ 91, 9, 18 f).

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Ansprüche des Verbrauchers gegen den Darlehensgeber bestehen danach nur, soweit es erforderlich ist, um eine einheitliche Rückabwicklung der im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB aF verbundenen Verträge durchführen zu können. Hierfür genügt es, wenn der Verbraucher die aus seinem Vermögen erbrachten Leistungen vom Darlehensgeber zurückverlangen kann; hingegen rechtfertigt es weder die Interessenlage noch die gesetzliche Wertung, dass der Darlehensgeber auch dazu verpflichtet wird, dem Verbraucher solche Leistungen zurückzugewähren, die der Unternehmer aus der Auszahlung des Darlehens erlangt hat. Die tragende Wertung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF liegt darin, den Verbraucher vor einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses zu schützen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, ZIP 2011, 656 Rn. 25). Mit dem Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers entfällt die Grundlage des mit der Rückabwicklung "übers Dreieck" intendierten Schutzes eines jeden Beteiligten vor Einwendungen des jeweiligen Schuldners aus einem anderen Rechtsverhältnis (MünchKomm-BGB/Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 82). Es ist nicht Ziel der Norm, dem Schuldner aus dem Wegfall des Aufspaltungsrisikos finanzielle Vorteile gegenüber dem Darlehensgeber zu verschaffen, die er ohne den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers nicht hätte. So liegt der Fall hinsichtlich der vom Darlehensgeber an den Unternehmer gezahlten Teile des Darlehens. Dem Schutzzweck ist genügt, wenn der Schuldner aufgrund der Kreditierung weder Nachteile erleidet noch Vorteile erlangt.

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(2) Diese gesetzliche Wertung gilt auch in der Insolvenz des Verbrauchers. Auf §§ 95, 96 InsO kommt es nicht an. Denn diese Vorschriften setzen voraus, dass selbständige, wechselseitige Forderungen bestehen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, BGHZ 170, 206 Rn. 9). Daran fehlt es beim Eintritt des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF, soweit es um die Darlehensbeträge geht, die dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen sind. Die hierauf beruhenden Forderungen erlöschen kraft Gesetzes, sobald und weil der Verbraucher seine Vertragserklärung widerruft und der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt. An diese materiell-rechtliche Folge ist auch der Insolvenzverwalter gebunden.

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3. Da die Klage auch dann unbegründet ist, wenn der Widerruf des Klägers wirksam sein sollte, kommt es auf die Angriffe der Revisionserwiderung auf die Würdigung des Berufungsgerichts, es handele sich im Streitfall um ein verbundenes Geschäft, nicht mehr an.

Kayser                    Gehrlein                             Vill

               Grupp                      Schoppmeyer