Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 09.08.2018


BSG 09.08.2018 - B 14 AS 20/17 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zahlungen aus titulierter Schadensersatzforderung aus außergerichtlichem Vergleich wegen Vermögensschadens nach unerlaubter Handlung - sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Grundurteil im Höhenstreit


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsdatum:
09.08.2018
Aktenzeichen:
B 14 AS 20/17 R
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2018:090818UB14AS2017R0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend SG Kiel, 16. September 2014, Az: S 30 AS 626/14, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 6. April 2017, Az: L 6 AS 8/15, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Zahlungen zum Ausgleich eines Vermögensschadens sind grundsicherungsrechtlich nicht als Einkommen zu qualifizieren.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Januar bis Juni 2013 ohne Berücksichtigung von Schadensersatzzahlungen wegen Unterschlagung als Einkommen.

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Der Kläger bezog zunächst von Januar 2005 bis Februar 2010 und bezieht seit Februar 2011 erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. 2002 hatte er ein Versäumnisurteil wegen der Unterschlagung von Baumaschinen und Baumaterial auf Zahlung von 30 000 DM erwirkt, die der Schuldner nach einem Vergleich vom 5.10.2009 seit dem 1.1.2010 in monatlichen Raten von 150 Euro bis zur Gesamtsumme von 12 000 Euro abträgt. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Zahlungen im streitbefangenen Zeitraum gemindert um Absetzbeträge als Einkommen (Bescheid vom 29.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 15.1.2013).

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Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Leistungen "ohne Anrechnung von Einkommen" aus dem Vergleich vom 5.10.2009 zu gewähren (Urteil vom 16.9.2014); das LSG hat die von ihm zugelassene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.4.2017): Die Raten aus dem Vergleich seien kein Einkommen, sondern Vermögen. Die Zahlung auf eine Schadensersatzforderung sei nicht als Einkommen zu qualifizieren, wenn sie lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstelle.

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Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 11 SGB II. Eine aufgrund eines Vermögensschadens geleistete Entschädigung stelle Einkommen dar, wie schon im Umkehrschluss aus § 11a Abs 2 SGB II folge. Danach sei nur Schmerzensgeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zudem seien die Zahlungen kein Surrogat für die abhandengekommenen Vermögensgegenstände, weil sie auf dem Vergleich vom 5.10.2009 beruhten.

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Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. April 2017 und des Sozialgerichts Kiel vom 16. September 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Zahlung auf eine Schadensersatzforderung wegen Unterschlagung nicht als Einkommen zu qualifizieren ist.

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Urteilen der Bescheid vom 29.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2013, soweit das SG den Beklagten sinngemäß zur Zahlung höherer Leistungen verurteilt und das LSG dessen Berufung hiergegen zurückgewiesen hat. Der Sache nach ist damit auf die zulässig auf den Erlass eines Grundurteils im Höhenstreit (§ 130 Abs 1 SGG; vgl letztens BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 21/17 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 9) gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) streitig, ob der Kläger von Januar bis Juni 2013 Anspruch auf höheres Alg II ohne Berücksichtigung der aus dem Vergleich gezahlten Raten hat. Dass das SG den Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen "ohne Anrechnung von Einkommen" aus dem Vergleich verurteilt hat, bedeutet nicht, dass es nur über die Berücksichtigung der Raten als Einkommen entschieden hat und demzufolge die Prüfung auch im Rahmen des Revisionsverfahrens hierauf beschränkt wäre. Ausweislich der Urteilsgründe hat das SG vielmehr auch geprüft, ob mit den geleisteten Zahlungen die Vermögensfreigrenzen des § 12 Abs 2 SGB II überstiegen werden. In diesem Sinne haben der Beklagte und das LSG die Entscheidung des SG ebenfalls verstanden.

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2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs des alleinstehenden Klägers, der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, aber keinen Ausschlusstatbestand erfüllte, ist § 19 Abs 1 iVm §§ 7, 9, 11 ff, 20 ff SGB II idF, die das SGB II zuletzt vor dem streitbefangenen Zeitraum durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013 vom 20.12.2012 (BGBl I 2781) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN). Zu Recht haben die Vorinstanzen danach entschieden, dass der Beklagte dem Kläger weiteres Alg II zu zahlen hat, weil dem zutreffend ermittelten Bedarf in Höhe von 727,12 Euro monatlich - zusammengesetzt aus dem Regelbedarf von 382 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II iVm § 2 RBSFV 2013 vom 18.10.2012, BGBl I 2173) und den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 345,12 Euro (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) - die Zahlungen auf den Vergleich vom 5.10.2009 weder als Einkommen (dazu 3. und 4.) noch als Vermögen (dazu 5.) gegenüberzustellen sind.

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3. Einnahmen zum Ausgleich eines Vermögensschadens sind grundsicherungsrechtlich nicht als Einkommen zu qualifizieren.

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a) Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; vgl letztens etwa BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 13 mwN). Demnach sollen erst in der Bedarfszeit nach Antragstellung hinzukommende Mittel - von den Ausnahmen nach § 11a SGB II und den Absetzbeträgen nach § 11b SGB II abgesehen - grundsätzlich vollständig zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden, während auf vorher Erlangtes nur zurückzugreifen ist, soweit es die Vermögensschongrenzen überschreitet (vgl schon zur Sozialhilfe BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296, 299: aktueller Notlage wird aktuelles Einkommen gegenübergestellt; ebenso zur Grundsicherung für Arbeitsuchende BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 22).

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b) Hiervon ausgehend sind Ratenzahlungen zum Ersatz eines Wertgegenstandes, den jemand vor Antragstellung bereits hatte, dem Vermögen und nicht dem Einkommen zuzurechnen. Zur Frage der Berücksichtigung von Schadensersatzzahlungen als Einkommen hat das BVerwG zu § 76 Abs 1 BSHG (nunmehr § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII) entschieden, dass solcher Schadensersatz nicht als Einkommen anzusehen ist, der lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt, wie beim Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache. Denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirke keinen Zufluss, sei keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte, wiederum unmittelbar Vermögen. Anderenfalls werte man den Ersatz eines bereits früher Erlangten unzulässig erneut als Einkommen. Anders liege es dagegen bei denjenigen Schadensersatzleistungen, mit denen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzt wird, sondern mit denen der Berechtigte erstmals eine Leistung in Geld oder Geldeswert erhält (BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 14.98 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 29).

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c) Diese Wertung hat ihre Gültigkeit bei Inkrafttreten des SGB II nicht verloren. Die Einkommensberücksichtigung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Wesentlichen der Sozialhilfe nachgebildet (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53). Demgemäß ist zwar die weitgehendere Freistellung von Schadensersatz in der Arbeitslosenhilfe (zuletzt § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III; zuvor § 138 Abs 3 Nr 6 AFG) durch die engere Maßgabe (nunmehr) des § 11a Abs 2 SGB II ersetzt worden (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; bis zum 31.3.2011: § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II), die § 77 Abs 2 BSHG nachgebildet ist. Ausdrücklich sind danach von der Einkommensberücksichtigung nur ausgenommen "Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden". Daraus folgt allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass jede andere Schadensersatzzahlung im Umkehrschluss grundsicherungsrechtlich als Einkommen zu qualifizieren ist.

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Dem steht nach der Entstehungsgeschichte schon entgegen, dass der Gesetzgeber die maßgeblichen Vorschriften des BSHG unverändert auf das SGB II übertragen hat und nichts dafür spricht, dass damit nicht auch an das entsprechende Normverständnis des BVerwG angeknüpft werden sollte. Das wäre im Zusammenhang hier systematisch auch unvereinbar mit der ständigen Rechtsprechung zum fehlenden Wertzuwachs bei Vermögensumschichtungen. Schon zur Arbeitslosenhilfe hatte das BSG entschieden, dass durch die Veräußerung eines Gegenstands zum Verkehrswert kein Einkommen erzielt werde (BSG vom 20.6.1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271, 274 f = SozR 4100 § 138 Nr 3 S 14 f zu § 138 AFG). Diese anschließend auf das Sozialversicherungsrecht übertragene Rechtsprechung (vgl nur BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 7/07 R - SozR 4-2500 § 62 Nr 3 RdNr 18 mwN) hat das BSG für das SGB II fortgeführt und ausgesprochen, dass ein auf längere Zeit angelegtes Sparguthaben bei seiner Auszahlung Vermögen bleibt (vgl BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 17; zuvor ebenso bereits BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 16.98 - NJW 1999, 3210, 3211 zu § 76 Abs 1 BSHG und nunmehr zu § 82 Abs 1 SGB XII; BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 15). Sind danach Geldzuflüsse aus der Umschichtung vorhandener Werte durch den Berechtigten sozialrechtlich grundsätzlich nicht als zum Lebensunterhalt einzusetzendes Einkommen anzusehen, so kann es beim Wertersatz Dritter für die Entziehung oder Beschädigung eines dem Vermögen zuzurechnenden Gegenstands nicht anders liegen; auch durch solche Zahlungen erhält der Empfänger keinen Wert hinzu, den er nicht vorher schon hatte (ebenso Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 11 SGB II, Stand Januar 2015, RdNr 570; Lange in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 12 RdNr 23).

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d) Dem steht nicht entgegen, dass für die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen grundsätzlich auf den Geldzufluss und nicht auf die zuvor bestehende Rechtsposition abzustellen ist. Schon das BVerwG hatte darauf hingewiesen, dass zwar eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstelle und daher zum Vermögen zähle, wenn sie dem Inhaber wie bei einer noch nicht erfüllten Gehaltsforderung für zurückliegende Monate bereits zustehe. Das führe jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr hat es der Regelung des § 76 BSHG entnommen, dass im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiert, sondern das Gesetz insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen abstellt (vgl BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296, 300). Dem hat sich das BSG angeschlossen (vgl zum SGB II nur BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 78/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 63 RdNr 27 mwN; zum SGB XII BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 15).

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Ausgenommen davon sind allerdings Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, zB bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen, weil andernfalls der Rückgriff auf Erspartes unzulässig als Einkommen gewertet würde (vgl nur BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296, 300; BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 78/12 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 63 RdNr 27 mwN; BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 15). Demgemäß ist zwar mangels einer zweckgerichteten "Ansparung" als Einkommen etwa zu berücksichtigen nachgezahltes Arbeitsentgelt (vgl BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 72 RdNr 14 mwN), nachgezahltes Krankengeld (vgl etwa BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19), nachgezahltes Übergangsgeld (BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22 RdNr 12 ff) oder eine Einkommensteuererstattung (vgl etwa BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - juris, RdNr 10). Anders liegt es neben der Auszahlung eines auf längere Zeit angelegten Sparguthabens (vgl BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 17) dagegen beim Schadensersatz für einen entzogenen oder beschädigten Vermögensgegenstand, weil es sich dabei nur um ein Surrogat für den zuvor innegehabten Vermögenswert handelt.

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4. Zutreffend hat das LSG hiernach die Ratenzahlungen aus dem Vergleich vom 5.10.2009 im streitbefangenen Zeitraum nicht als Einkommen qualifiziert.

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a) Das LSG hat dem Schriftwechsel zwischen den früheren Bevollmächtigten des Klägers und dessen Schuldner entnommen, dass dieser sich auf ein vom Kläger im März 2002 erwirktes Versäumnisurteil durch Schreiben vom 5.10.2009 zur Zahlung von monatlich 150 Euro ab dem 1.1.2010 bis zu einem Gesamtbetrag von 12 000 Euro verpflichtet hat, von denen 8000 Euro als Wertersatz für die Unterschlagung von Baumaschinen und Baumaterial im Wert von 30 000 DM im Unterschlagungszeitpunkt und 4000 Euro als Ausgleich für Prozesszinsen bestimmt sind. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Würdigung revisionsgerichtlich nicht zu folgen wäre, bestehen nicht. Die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen (§ 164 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGG) nicht angegriffen und sind deshalb für den Senat bindend (§ 163 SGG). Die dem Tatsachengericht darüber hinaus obliegende Auslegung der Erklärung vom 5.10.2009 wäre danach im Revisionsverfahren nur dann nicht bindend, wenn die festgestellten tatsächlichen Umstände entweder nicht vollständig verwertet oder die gesetzlichen Auslegungsregeln nicht beachtet wären oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden wäre (stRspr; vgl nur BSG vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47; BSG vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - SozR 4-5868 § 12 Nr 1 RdNr 63), wofür hier indes nichts ersichtlich ist.

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b) Das gilt insbesondere für das Verständnis, dass sich die Gesamtsumme von 12 000 Euro zusammensetzt aus einem Wertersatz von 8000 Euro für die unterschlagenen Geräte und Materialien und einem Zinsanteil von 4000 Euro, auf den die Zahlungen in entsprechender Anwendung von § 367 BGB zunächst erbracht sein sollen. Auch dies ist eine Frage der Auslegung des Vergleichsvertrags vom 5.10.2009, die grundsätzlich dem Tatsachengericht obliegt und im Revisionsverfahren nur in den aufgezeigten Grenzen zu überprüfen ist. Insoweit könnte die vom LSG in Bezug genommene Wendung in der Vergleichserklärung vom 5.9.2009 "Ich nehme den Vergleich so an , 12 000 £ , zinsfrei" zwar auch so verstanden werden, dass der Schuldner überhaupt keine Zinsen zahlen wollte. Andererseits lassen sich die vom LSG festgestellten, vorher abgegebenen Erklärungen der Bevollmächtigten des Klägers zu seinem nur teilweisen Verzicht auf Zinsen ebenso dahin verstehen, wie es das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne dass dem revisionsrechtlich beachtliche Umstände entgegenstünden.

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c) Zutreffend ist das LSG auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass die monatlichen Ratenzahlungen im hier streitbefangenen Zeitraum ab Januar 2013 von dem Kläger nicht als bedarfsdeckendes Einkommen einzusetzen sind. Soweit Zinszahlungen auf Schonvermögen als Einkommen iS von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind, auch wenn sie - wie hier - zeitlich nach Stellung des Antrags auf Grundsicherungsleistungen zugeflossen sind (vgl nur BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 18), war der Zinsanteil aus dem Vergleich vom 5.9.2009 durch die seit dem Januar 2010 geleisteten Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt bereits getilgt (4000 Euro : 150 Euro = 26,7 Monatsraten). Soweit die Zahlungen im hier maßgeblichen Zeitraum auf den Wertersatz geleistet wurden, war damit zwar bezogen auf die zur Wiederaufnahme der Alg II-Zahlungen bestehenden Umstände im Februar 2011 ein Wertzuwachs verbunden. Jedoch stand dem nach dem auch insoweit mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG zuvor ein vom Schuldner zu vertretender Wertverlust mindestens in entsprechender Höhe entgegen, weshalb nur eine Vermögenslage (teilweise) wiederhergestellt wurde, die vorher bereits bestanden hatte. Unbeachtlich ist deshalb, dass der Schuldner die Zahlungen erst auf Grundlage des Vergleichs vom 5.9.2009 aufgenommen hat. Dass ausgehend von dem 2002 ergangenen Versäumnisurteil zwischen dem Beginn der Ersatzzahlungen und der Unterschlagung eine vom LSG nicht im Einzelnen festgestellte Zeitspanne von zumindest zehn Jahren lag, steht ebenfalls nicht entgegen, weil andernfalls Gläubiger von schwer erreichbaren oder insolventen Schuldnern ungerechtfertigt benachteiligt wären; ob dies bei einer erheblich längeren Zeitspanne ebenfalls so zu sehen wäre, ist hier nicht zu entscheiden.

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5. Eine Berücksichtigung der Zahlungen als Vermögen nach § 12 Abs 1 SGB II scheidet ebenfalls aus, weil nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG das Vermögen des im streitbefangenen Zeitraum 53-jährigen Klägers den Grundfreibetrag nach § 12 Abs 1 Nr 1 SGB II auch bei ihrer Berücksichtigung nicht erreicht hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.