...Zwar ist die Restlaufzeit ab Löschungsantragstellung von weniger als zwei Jahren gering, jedoch ist angesichts dessen, dass der Antragstellerin Verletzungshandlungen vorgeworfen waren, nicht nur die Restlaufzeit zu berücksichtigen, sondern es ist davon auszugehen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags auch Schadensersatzansprüche im Raum standen....