Entscheidungsdatum: 06.09.2016
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Mit den angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wurde dem Beschwerdeführer einstweiliger Rechtsschutz gegen ein ihm gegenüber verhängtes Stadionverbot versagt.
1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des A… e. V. Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren war die F… GmbH, deren einziger Gesellschafter der A… e. V. ist. Sie sprach gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2016 ein Hausverbot für das Gelände des Frankfurter Volksbank-Stadions für die Zeiten aus, in denen sie Inhaberin des Hausrechts ist. Das Hausverbot erstreckt sich auf alle Heimspiel-Veranstaltungstage der ersten Herrenmannschaft des A… e. V. an den jeweiligen Spieltagen in der Zeit von 7 bis 24 Uhr und auf das gesamte Gelände einschließlich aller Vorplätze, Tribünenbereiche, Logen und deren Zugänge. Eine Begründung enthält das Hausverbot nicht.
2. Das Landgericht Frankfurt am Main wies mit Beschluss vom 14. Juli 2016 einen gegen das Hausverbot gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem er die Aufhebung des Hausverbots bis zur Entscheidung in der Hauptsache erreichen wollte, zurück.
a) Zwar äußerte das Landgericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Hausverbots. Es handle sich um eine vereinsinterne Streitigkeit, von der nach Aktenlage keine Beeinträchtigungen für den Stadionbetrieb zu befürchten seien. Ob dem Beschwerdeführer auf der Grundlage der vereinsinternen Regelungen, insbesondere der Satzung, ein Hausverbot hätte erteilt werden können, könne dahinstehen, da die Antragsgegnerin sich hierauf nicht berufe. Daher habe nach allgemeinen Grundsätzen ein Hausverbot nur dann ausgesprochen werden können, wenn von dem Beschwerdeführer die Gefahr von Störungen im Stadionbetrieb ausgegangen sei.
b) Letztlich könne die Frage des Verfügungsanspruchs jedoch dahinstehen, da jedenfalls kein Verfügungsgrund vorliege. Der Beschwerdeführer mache eine Leistungsverfügung geltend, denn er strebe die Aufhebung des Hausverbots an. Mehr könne er auch in der Hauptsache nicht erreichen, auch wenn er den Antrag zeitlich auf die Entscheidung in der Hauptsache befristet habe. Dies stelle eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine solche sei nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dringend der sofortigen Erfüllung seines Anspruchs bedürfe. Zum anderen müsse die geschuldete Handlung, solle sie nicht ihren Sinn verlieren, so kurzfristig zu erbringen sein, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich erscheine. Schließlich müssten die dem Beschwerdeführer aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den der Antragsgegner erleiden könne. Dass der Beschwerdeführer dringend der sofortigen Erfüllung seines Anspruchs bedürfe, sei nicht ersichtlich. Der einzige Nachteil, der ihm ersichtlich drohe, sei der Umstand, dass er an einem Spiel am 16. Juli 2016 nicht teilnehmen könne. Dies stelle für sich genommen nicht einmal einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 940 ZPO dar. Soweit der Antragsteller Geld für eine Karte aufgewendet habe, begründe dies ebenfalls keinen wesentlichen Nachteil, da die nicht rechtzeitige Vertragserfüllung letztlich jeder Klage zugrunde liege und der Beschwerdeführer bei einer Versäumnis des Spiels im Falle der Rechtswidrigkeit des Hausverbots einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin erwerbe.
3. Eine vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. Juli 2016 zurück.
a) Die sofortige Beschwerde sei unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung lägen nicht vor. Ob im vorliegenden Fall ein Verfügungsanspruch hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden sei, könne dahinstehen. Jedenfalls mangele es am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Erlass einer Leistungsverfügung in Form der Aufhebung des gegen ihn verhängten Hausverbots begehre. Diese Leistungsverfügung stelle, da sie denselben Gegenstand wie ein etwaiger Hauptsacheantrag hätte, eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die grundsätzlich unzulässig sei. Im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren müsse die im Verfahren der einstweiligen Verfügung angeordnete Maßnahme stets ein Weniger sein. Ein Verfügungsgrund im Falle einer die Hauptsache vorwegnehmenden Leistungsverfügung könne nur ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn ein Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sei, das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheine und der aus der Nichtleistung drohende Nachteil schwer wiege und außer Verhältnis stehe zu dem Schaden, den der Antragsgegner erleiden könne.
b) Der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend dargetan, dass er dringend auf die sofortige Aufhebung des Hausverbots angewiesen sei. Allein der Wille, an einem Spiel am 16. Juli 2016 teilzunehmen, begründe für sich genommen keine derartige Dringlichkeit im Hinblick auf die beantragte Aufhebung des Hausverbots insgesamt. Zudem sei nicht substantiiert vorgetragen worden, welche schwerwiegenden Nachteile dem Beschwerdeführer drohten, wenn er die beantragte vollständige Aufhebung des Stadionverbots betreffend das Frankfurter Volksbank-Stadion zunächst im Wege des Hauptsacheverfahrens geltend machen würde.
4. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts die Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren verkennten und ihn dadurch in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzten. Insoweit nimmt er Bezug auf den stattgebenden Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2015 - 2 BvR 1856/13 -, juris, Rn. 11.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
1. Der Verweis auf den stattgebenden Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2015 - 2 BvR 1856/13 -, juris, Rn. 11, vermag für sich genommen nicht zu einer substantiierten Darlegung einer durch die angegriffenen gerichtlichen Beschlüsse eingetretenen Grundrechtsverletzung führen.
a) Zwar sind weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht bei ihren Ausführungen zur Vorwegnahme der Hauptsache auf den Schutzbereich der Rechtsgewährungsgarantie nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eingegangen. Auch im Zivilprozess muss die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen darauf ausgerichtet sein, dass sich der Rechtsschutz auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. allgemein BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>; BVerfGK 1, 201 <204 f.>; 11, 54 <60>).
b) Ob die angegriffenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG hinreichend berücksichtigt haben, kann mit Blick auf den Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache hier jedoch dahinstehen. Die Begründung des Landgerichts wie des Oberlandesgerichts, wonach eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorläge, wenn dem Beschwerdeführer Eilrechtsschutz gewährt würde, ist nicht entscheidungstragend, da beide Gerichte bereits die gesetzlichen Voraussetzungen des § 940 ZPO verneint haben.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.