Entscheidungsdatum: 25.04.2012
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. Juli 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe (Verkehrsunfall vom 27. März 2005) des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Betruges in jeweils acht Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßnahme nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
1. Der Senat ist mit Vorsitzendem Richter Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck sowie den Richtern am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer und Dr. Quentin ordnungsgemäß besetzt. Das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist gewahrt. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2012 (4 StR 523/11) Bezug genommen.
2. Den Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 2012 der Erfolg versagt.
II.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen, nicht näher ausgeführten Sachrüge hat einen ihn beschwerenden Rechtsfehler nur im Fall II. 3 der Urteilsgründe ergeben.
1. a) Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen verursachte der Angeklagte mit seinem Pkw Audi am 27. März 2005 in der Absicht, seine eigenen unberechtigten Schadensersatzansprüche zu Lasten der Versicherung des Unfallgegners abzurechnen, auf einer mehrspurigen Straße in der Innenstadt von G. einen Auffahrunfall. Er bremste sein Fahrzeug ohne äußeren Anlass auf der Rechtsabbiegerspur bis zum Stillstand ab, so dass der hinter ihm fahrende Zeuge F. , der damit nicht gerechnet hatte, trotz sofort eingeleiteten Bremsmanövers nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte und auf den Pkw des Angeklagten auffuhr. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte an den Angeklagten Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 1428,68 Euro, die sich aus Reparaturkosten in Höhe von 1138,40 Euro, Gutachterkosten in Höhe von 270,28 Euro und einer Kostenpauschale von 20 Euro zusammensetzten. An dem vom Zeugen F. gefahrenen Pkw entstand ein Schaden in Höhe von 160 bis 170 Euro.
b) Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 in Verb. mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 a und b StGB als erfüllt angesehen; der Angeklagte habe gehandelt, um einen Unglücksfall herbeizuführen und eine andere Straftat zu ermöglichen. Für den Zeugen F. und seine Beifahrerin habe die konkrete Ge-fahr nicht unerheblicher Verletzungen infolge des Aufpralls vor allem im Kopf- und Halswirbelsäulenbereich bestanden; an dem Fahrzeug des Zeugen, das jedenfalls über 1300 Euro wert gewesen sei, hätte es zu weiteren, erheblichen Schäden kommen können, was der Angeklagte erkannt und billigend in Kauf genommen habe.
2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 bzw. des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (Senatsurteile vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75, VRS 53, 355, und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - 4 StR 507/11, Tz. 9). Mit der allgemein gehaltenen Erwägung, wegen des plötzlichen Aufpralls des Fahrzeugs des Zeugen F. auf den Pkw des Angeklagten habe die konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen des Zeugen und der Beifahrerin insbesondere im Kopf- und Halswirbelsäulenbereich bestanden, ist die erforderliche konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB jedoch nicht hinreichend belegt. Vielmehr sind regelmäßig genaue Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216; vom 25. Januar 2012 - 4 StR 507/11, Tz. 11). Solche Feststellungen fehlen im Urteil, das Angaben zur Geschwindigkeit des vom Angeklagten geführten Fahrzeugs lediglich für den Zeitraum vor Einleitung des plötzlichen Bremsmanövers enthält; der Zeuge F. gab an, er sei mit "mäßiger Geschwindigkeit" gefahren (UA S. 35). Auch das festgestellte Schadensbild erlaubt hier keinen sicheren Schluss auf eine konkrete Leibesgefahr. Angesichts des tatsächlich eingetretenen geringen Fremdschadens und der Tatsache, dass es zu keinen Verletzungen gekommen ist, liegt sie eher fern.
b) Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht eine Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert angenommen hat. Nach den Feststellungen ist an dem vom Zeugen F. geführten Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von lediglich 160 bis 170 Euro entstanden. Die konkrete Gefahr weiterer Schäden ist nicht mit Tatsachen belegt. Dass das Landgericht mit 1300 Euro von einer höheren als der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Wertgrenze von 750 Euro ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215), beschwert den Angeklagten nicht.
c) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen daher lediglich eine Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 315 Abs. 2, 3 Nr. 1 StGB).
3. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen; dass sich der Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte, ist auszuschließen.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für den versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auf die niedrigste gesetzlich zulässige Freiheitsstrafe von drei Monaten fest (§ 315b Abs. 1, Abs. 3, § 315 Abs. 2, § 22, § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte ist dadurch unter keinen Umständen beschwert.
Der Gesamtstrafenausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs und der Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Summe der Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
III.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ernemann Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin