Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 25.01.2012


BGH 25.01.2012 - 4 StR 507/11

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Feststellung der konkreten Gefährdung bei einem provozierten Auffahrunfall


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
25.01.2012
Aktenzeichen:
4 StR 507/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Duisburg, 13. April 2011, Az: 33 KLs 148 Js 37/09 - 17/10
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten M.     wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. April 2011, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a) in den Fällen II.1.3 und II.1.7 der Urteilsgründe,

b) soweit der Angeklagte

aa) im Fall II.1.4 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und

bb) im Fall II.1.9 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

verurteilt worden ist,

c) im Ausspruch über

aa) die in den Fällen II.1.1, II.1.2 und II.1.8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,

bb) die im Fall II.1.6 der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängte Einzelstrafe

cc) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Auf die Revision des Angeklagten S.    I.      wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a) soweit er im Fall II.2.1 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über

aa) die in den Fällen II.2.2, II.2.5 und II.2.7 der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen,

bb) die in den Fällen II.2.3, II.2.4 und II.2.6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen

cc) und in den Gesamtstrafenaussprüchen.

3. Auf die Revision des Angeklagten D.     I.      wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II.3.1 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die im Fall II.3.2 der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafe

c) sowie im Gesamtstrafenausspruch.

4. Auf die Revision des Angeklagten S.     wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a) soweit er in den Fällen II.4.1 und II.4.4 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die in den Fällen II.4.2 und II.4.3 der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen

c) sowie im Gesamtstrafenausspruch.

5. Auf die Revision des Angeklagten A.    wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,

a) in den Fällen II.5.4 und II.5.9 der Urteilsgründe,

b) in den Fällen II.5.3 und II.5.6 der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,

c) im Ausspruch über die in den Fällen II.5.1 und II.5.2 der Urteilsgründe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verhängten Einzelstrafen

d) sowie im Gesamtstrafenausspruch.

6. Soweit in den vorbezeichneten Fällen die Schuldsprüche aufgehoben werden, umfasst die Aufhebung die zur Gefährdung anderer Personen, zum Wert der durch die jeweiligen Verkehrsunfälle gefährdeten Fahrzeuge und zur Höhe der drohenden Sachschäden sowie die insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die übrigen Feststellungen, insbesondere zum äußeren Tatgeschehen und zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle, bleiben aufrecht erhalten. Soweit nur die Strafaussprüche aufgehoben werden, umfasst die Aufhebung die zur Gefährdung anderer Personen und die insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die übrigen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten.

7. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

8. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M.     wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in sechs Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Betrug, wegen Beihilfe zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderweit ergangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Den Angeklagten S.    I.      hat es wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen Betruges und versuchten Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderweit ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, sowie wegen Betruges in zwei Fällen hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt.

3

Den Angeklagten D.    I.      hat das Landgericht wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen sowie wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

4

Den Angeklagten S.    hat es wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in fünf Fällen sowie wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

5

Den Angeklagten A.    hat es wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in neun Fällen sowie wegen Betruges in fünf Fällen und versuchten Betruges  zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

6

Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützen; der Angeklagte A.    beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die seine Verurteilung im Fall II.5.9 der Urteilsgründe betreffende Verfahrensrüge des Angeklagten A.    nicht mehr ankommt; im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

7

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verursachten der Angeklagte M.     in sechs Fällen, der Angeklagte S.    I.      in sieben Fällen, der Angeklagte D.    I.      in zwei Fällen, der Angeklagte S.     in fünf Fällen und der Angeklagte A.    in neun Fällen als Fahrer eines Pkw Auffahrunfälle, indem sie ihr jeweiliges Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Anlass plötzlich stark abbremsten, so dass das nachfolgende Fahrzeug – wie beabsichtigt – auffuhr. Der Angeklagte M.    nahm darüber hinaus an zwei weiteren solcher Fahrten als Beifahrer teil und erklärte sich gegenüber dem tatsächlichen Fahrer bereit, sich bei einer späteren polizeilichen Sachverhaltsaufnahme als Fahrer auszugeben, wodurch er den Entschluss des Fahrers verstärkte, einen Auffahrunfall herbeizuführen. Die Unfälle wurden in dem Bestreben verursacht, die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner für die an den eigenen Fahrzeugen verursachten Schäden unberechtigt in Anspruch zu nehmen, was im Folgenden entweder durch den jeweiligen Fahrer selbst oder durch einen unbekannt gebliebenen Dritten geschah.

8

2. Das Landgericht hat in allen Fällen der Unfallverursachung die Verwirklichung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand.

9

a) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (Senatsurteile vom 18. März 1976 – 4 StR 701/75, VRS 53, 355, und vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 488/91, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1). Ebenso hat es im Ausgangspunkt zutreffend eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur in den Fällen angenommen, in denen auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (Senatsbeschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289); dass das Landgericht mit 1.300 Euro von einer höheren Wertgrenze als der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen von 750 Euro (Senatsbeschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215) ausgegangen ist, beschwert die Angeklagten nicht.

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b) Die Begründung, mit der das Landgericht auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht nur in den Fällen, in denen es tatsächlich zu Verletzungen beim Unfallgegner (Fälle II.1.5 und II.5.8) bzw. beim nicht tatbeteiligten Beifahrer (Fall II.4.5 – vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 18. November 1997 – 4 StR 542/97, NStZ-RR 1998, 150) gekommen ist, sondern in allen Fällen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen angenommen hat, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat sich auf die Erwägung gestützt, in solchen Fällen provozierter Unfälle liege regelmäßig die Gefahr, dass der plötzliche Aufprall bei den von der Situation überraschten Insassen des auffahrenden Fahrzeugs, dessen Auffahrgeschwindigkeit der Täter nicht beeinflussen könne, zu nicht unerheblichen Verletzungen namentlich im Kopf- und Halswirbelsäulenbereich führe. Dies gelte auch bei vergleichsweise geringen Geschwindigkeiten.

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Mit solchen allgemeinen Erwägungen lässt sich regelmäßig eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen nicht hinreichend belegen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216); vielmehr sind grundsätzlich konkrete Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkw im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich (Senat, aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, aaO). Solche Feststellungen sind im Urteil, das lediglich in einzelnen Fällen Angaben zur Geschwindigkeit eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge vor Einleitung des Bremsvorgangs enthält, nicht getroffen. Auch das jeweils festgestellte Schadensbild erlaubt keinen sicheren Schluss auf eine konkrete Leibesgefahr in den Fällen, in denen es zu einer Verletzung nicht gekommen ist; wo kein messbarer Schaden (Fall II.4.1) oder ein solcher in Höhe von 10 Euro (Fall II.4.4) entstanden ist, liegt sie eher fern.

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3. Der Rechtsfehler betrifft die Schuldsprüche in den Fällen II.1.3, II.1.4, II.1.7, II.1.9, II.2.1, II.3.1., II.4.1, II.4.4, II.5.3, II.5.4, II.5.6 und II.5.9 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht weder Verletzungen bei Unfallbeteiligten noch einen – drohenden – Schaden von mindestens 750 Euro festgestellt hat; soweit die Sachschäden nicht beziffert sind (Fälle II.1.4, II.1.7, II.2.1, II.3.1, II.5.3, II.5.4, II.5.6 und II.5.9 der Urteilsgründe), kann auch aus dem Schadensbild nicht sicher auf eine konkrete Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert geschlossen werden, weil das Landgericht keine Feststellungen zum Wert der Fahrzeuge der Unfallgegner – etwa zu Modell, Baujahr, Laufleistung oder Zustand – getroffen hat. Die Aufhebung des Schuldspruchs umfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Betrug im Fall II.1.7 der Urteilsgründe (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).

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4. In den Fällen II.1.1, II.1.2, II.1.6, II.1.8, II.2.2 bis II.2.7, II.3.2, II.4.2, II.4.3, II.5.1 und II.5.2 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht einen Schaden von mindestens 1.300 Euro beim Unfallgegner festgestellt hat, wird der Schuldspruch durch die rechtsfehlerhafte Bejahung einer konkreten Leibesgefahr nicht in Frage gestellt. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft nur den Schuldumfang und damit den Strafausspruch (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 – 4 StR 455/11, Tz. 7 mwN). Zwischen den Feststellungen zu der den Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragenden konkreten Sachgefahr und möglichen Feststellungen zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen besteht auch kein solcher innerer Zusammenhang, dass eine nochmalige tatrichterliche Entscheidung über den Schuldspruch erforderlich wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 – 4 StR 455/11, Tz. 7). Da sich in den inmitten stehenden Fällen die Gefahr jeweils in einem die Wertgrenze von 750 Euro übersteigenden Schaden realisiert hat, können beide Fragen losgelöst voneinander geprüft und beantwortet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1995 – 1 StR 393/95, BGHSt 41, 222, 223 f.); es ist nicht zu besorgen, dass Feststellungen im Zusammenhang mit dem Eintritt einer konkreten Leibesgefahr dem Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nachträglich die tatsächliche Grundlage entziehen könnten.

14

Der Rechtsfehler führt jedoch in den genannten Fällen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat bei der Bemessung der betreffenden Einzelstrafen (im Fall II.2.5 der Urteilsgründe – bei der Aufzählung auf UA 76: "II.2.4, 6 und 7" handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler – einer solchen von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe) die Verwirklichung des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB in beiden Alternativen durch die Herbeiführung sowohl einer Sachgefahr als auch einer Leibesgefahr ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es ohne den Rechtsfehler mildere Einzelstrafen verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen hat bei allen Angeklagten die Aufhebung der Gesamtstrafe(n) zur Folge.

15

5. In den Fällen II.5.5 und II.5.7 der Urteilsgründe wirkt sich die rechtsfehlerhafte Annahme einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen im Ergebnis nicht auf Schuld- oder Strafausspruch aus. Dort sind Schäden von 1.100 Euro bzw. 800 Euro entstanden, so dass § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB zwar nicht wegen der Verursachung einer konkreten Leibesgefahr, dafür aber – anders als vom Landgericht unter Zugrundelegung der zu hohen Wertgrenze von 1.300 Euro angenommen – wegen der konkreten Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert verwirklicht ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte A.  nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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6. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II.1.3, II.1.4, II.1.7, II.1.9, II.2.1, II.3.1., II.4.1, II.4.4, II.5.3, II.5.4, II.5.6 und II.5.9 der Urteilsgründe zieht nur die Aufhebung der zur Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen, zur Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert und der insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nach sich. Im Übrigen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle mit dem Ziel der Geltendmachung unberechtigter Schadenersatzansprüche und zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten frei von Rechtsfehlern und können deshalb bestehen bleiben. Die Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen II.1.1, II.1.2, II.1.6, II.1.8, II.2.2 bis II.2.7, II.3.2, II.4.2, II.4.3, II.5.1 und II.5.2 der Urteilsgründe umfasst lediglich die zur Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen und die insoweit zur inneren Tatseite, nicht aber die übrigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen.

Mutzbauer                               Roggenbuck                                  Franke

                         Bender                                      Quentin