...Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in den Tagen im September 2016, bei denen er auf freiem Fuß war, nach den Feststellungen keine erkennbaren Schritte zur Umsetzung möglicher geplanter Taten unternommen hat. 16 b) Sowohl der Sachverständige wie auch die Strafkammer legen ihrer Einschätzung zugrunde, dass im Wesentlichen die Wahnerkrankung für das Delinquenzrisiko...