Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 23.06.2016


BGH 23.06.2016 - IX ZR 158/15

Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters: Wirksamkeit der Bestellung eines Insolvenzverwalters bei rechtswidriger Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
23.06.2016
Aktenzeichen:
IX ZR 158/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:230616UIXZR158.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend KG Berlin, 17. Juli 2015, Az: 14 U 8/13vorgehend LG Berlin, 28. Dezember 2012, Az: 5 O 95/12
Zitierte Gesetze
§ 313 Abs 2 S 1 InsO vom 26.10.2001

Leitsätze

Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet und sodann durch eine rechtsbeständige Entscheidung ein Insolvenzverwalter eingesetzt, ist dessen Bestellung nicht deshalb als wirkungslos zu erachten, weil sich die Überleitung nachfolgend als rechtswidrig erweist und nur ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben war.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juli 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 4. September 2015 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin zu 2 wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird auch auf die Klage der Klägerin zu 2 verurteilt, an den Kläger zu 1 aus dem Betrag von 250.000 € einen Betrag von 247.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 2 abgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Beklagten zur Last.

Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Auf den Eigenantrag vom 3. März 2009 eröffnete das Amtsgericht Spandau am 14. April 2009 ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des          K.       (nachfolgend: Schuldner). Zur Treuhänderin wurde        G.    (nachfolgend: Treuhänderin) bestellt. Der Schuldner nahm einen außerdem bei dem Amtsgericht Charlottenburg gestellten Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens am 16. April 2009 zurück. Das Landgericht Berlin leitete auf die Beschwerde einer Gläubigerin das Verfahren durch Beschluss vom 16. Juli 2010 in ein Regelinsolvenzverfahren über und verwies die Sache an das für diese Verfahren in Berlin allein zuständige Amtsgericht Charlottenburg. Durch Beschlüsse vom 5. August 2010 entließ das Amtsgericht Charlottenburg die Treuhänderin aus ihrem Amt und berief den Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners.

2

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2013 (IX ZB 179/10) unter gleichzeitiger Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 auf. Am 8. Oktober 2013 beschloss das Amtsgericht Spandau klarstellend, dass der Kläger als der im Regelinsolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter auch Treuhänder dieses Verfahrens sei. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Treuhänderin verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 5. März 2015 (IX ZB 27/14) als unzulässig.

3

Mit vorliegender Klage macht der Kläger als Insolvenzverwalter verschiedene Ansprüche der Masse gegen die Beklagte geltend. Am 16. Dezember 2005 hatte der Schuldner mit der Beklagten, seiner Tochter, die K.              GbR                       (nachfolgend: GbR) gegründet. Auf einen dem Schuldner als Erben aus dem Verkauf einer Immobilie zustehenden Anspruch in Höhe von 250.000 € überwies der Käufer weisungsgemäß am 30. März 2009 247.000 € und am 29. September 2009 weitere 3.000 € auf ein Konto der GbR.

4

Der Schuldner war mit Geschäftsanteilen von 57.200 € Mitglied der B.           EG. Diese Geschäftsanteile übertrug er am 20. Mai 2009 auf die Beklagte. Die B.           EG stimmte der Abtretung zu und stellte am 9. Juni 2009 die Geschäftsanteile der Beklagten fest.

5

Der Schuldner veräußerte einen an einer Immobilie bestehenden Miteigentumsanteil zum Preis von 56.000 € an eine Miterbin. Diese überwies den Kaufpreis vereinbarungsgemäß an die Beklagte. Der Kläger einigte sich mit der Beklagten, diese Zahlung des Schuldners zu genehmigen, sofern die Beklagte den Verwertungserlös im Gegenzug erstatte. Die Beklagte überwies den Betrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung auf ein Sondertreuhandkonto des Klägers.

6

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass ihm der erstattete Betrag in Höhe von 56.000 € zustand. Ferner verlangt er von der Beklagten Zahlung in Höhe von 250.000 € sowie 57.200 €. Schließlich beansprucht der Kläger Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, von dem Kläger eingezahlte Gerichtskosten zu verzinsen. Der Kläger hat der Berliner Volksbank EG mit der Klage den Streit verkündet. Sie ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

7

Nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte ist die Klägerin zu 2 (nachfolgend: Klägerin) dem Rechtsstreit auf Klägerseite mit dem Hauptantrag beigetreten, die Beklagte zur Zahlung von 250.000 € an den Kläger zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von 3.000 € abgewiesen wird, und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt, die Beklagte auch auf die Klage der Klägerin zur Zahlung von 247.000 € nebst Zinsen an den Kläger zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Demgegenüber hat das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin Erfolg.

I.

9

1. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger erhobene Klage als zulässig erachtet.

10

Der Kläger sei gemäß § 51 Abs. 1 ZPO prozessführungsbefugt. Zwar sei der Kläger im Eröffnungsbeschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht zum Treuhänder bestellt worden. Die Entlassung der zunächst bestimmten Treuhänderin durch den Beschluss vom 5. August 2010 sei ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2015 wirksam. Nichts anderes könne für die Bestellung des Klägers vom 5. August 2010 gelten. Aus Gründen der Rechtsmittelsicherheit und -klarheit sei ein in einem Insolvenzverfahren ergangener Beschluss nur ganz ausnahmsweise als unwirksam zu behandeln. Selbst wenn die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren keine Bindungswirkung entfaltet habe, sei das Amtsgericht Charlottenburg innerhalb des richtigen Rechtswegs lediglich unzuständig gewesen, was nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht einmal die Anfechtbarkeit der Entscheidung begründe. Der Beschluss über die Bestellung des Klägers sei rechtswidrig, aber nicht unwirksam gewesen, zumal die ursprüngliche Treuhänderin nicht die ihr eröffnete sofortige Beschwerde gegen ihre Abberufung erhoben habe. Die - hier unterstellte - Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Landgerichts über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren führe darum nicht zur Unwirksamkeit der nachfolgenden Bestellungsentscheidung des Insolvenzgerichts vom 5. August 2010.

11

Es könne dahinstehen, ob dem Kläger trotz des stets nur gegebenen Verbraucherinsolvenzverfahrens die Befugnisse eines wirksam bestellten Insolvenzverwalters zukämen. Denn der Kläger stütze sich durchgehend auf bürgerlich-rechtliche Ansprüche, die auch von einem Treuhänder wahrgenommen werden könnten. Für die neben einen Anfechtungsanspruch tretenden Anspruchsgrundlagen aus anderen Rechtsgebieten sei eine Ermächtigung des Treuhänders durch die Gläubigerversammlung nicht notwendig.

12

2. Der Beitritt der Klägerin zu der Klage sei als Parteierweiterung im zweiten Rechtszug zu behandeln, die sich als zulässige Klageänderung darstelle.

13

Eine die Zulässigkeit begründende Einwilligung der Beklagten liege zwar nicht vor. Jedoch sei Sachdienlichkeit und damit die Verwertbarkeit des bisherigen Prozessergebnisses anzunehmen. Die Klägerin sei wegen des von ihr geltend gemachten Anfechtungsanspruchs gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF zur Prozessführung befugt. Selbst wenn der Kläger aufgrund eines fehlerhaften, aber wirksamen Bestellungsakts die Befugnisse eines anfechtungsbefugten Insolvenzverwalters und nicht nur die eines Treuhänders habe, ändere dies nichts an der gesetzlichen Klagebefugnis der Klägerin als Gläubigerin in dem tatsächlich gegebenen Verbraucherinsolvenzverfahren. Unterstelle man eine Anfechtungsbefugnis des Klägers, stehe die eingeklagte Leistung jeweils ausschließlich der Masse zu.

14

Die Gläubigereigenschaft der Klägerin gehe aus der Forderungsfeststellung in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg hervor. Es könne keine durchgreifende Nichtigkeit oder Unbeachtlichkeit der entsprechenden Verfahrensschritte in dem einheitlichen Insolvenzverfahren angenommen werden.

15

3. In der Sache hat das Berufungsgericht der Klage des Klägers uneingeschränkt stattgegeben. Ferner hat es angenommen, dass die Klage der Klägerin in Höhe von 247.000 € begründet ist.

II.

16

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision der Beklagten stand.

17

1. Die ausdrückliche Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht auf die Zulässigkeit der Klage ist wirksam.

18

a) Das Berufungsgericht hat die Revision der Klägerin ausweislich des Entscheidungstenors zwar in vollem Umfang zugelassen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 8). Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Revision ausweislich der Begründung "beschränkt zugelassen wegen der Frage der Zulässigkeit der Klage von Kläger und Klägerin als Vertreter der Insolvenzmasse". Bei dieser Sachlage ist eine unmissverständliche Beschränkung der Zulassungsentscheidung erfolgt.

19

b) Die Zulassung der Revision kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam auf die Zulässigkeit der Klage als einen rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränkt werden. An dieser Würdigung ist ungeachtet der Reform der Zivilprozessordnung festzuhalten (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - XI ZR 341/08, WM 2011, 1437 Rn. 10).

20

2. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter prozessführungsbefugt (§ 51 ZPO).

21

a) Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Eigenantrag vom 3. März 2009 durch Beschluss des Amtsgerichts Spandau am 14. April 2009 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist, wie der Senat in vorliegender Sache bereits entschieden hat (Beschluss vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, NZI 2013, 540 Rn. 8 ff), nicht durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet worden.

22

Das Amtsgericht Spandau war an die von dem Schuldner gewählte Verfahrensart eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gebunden und durfte das Verfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen (BGH, aaO). Infolge der Bindungswirkung an seinen Antrag ist für den Schuldner das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn das antragsgemäß eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren nachträglich in ein Regelinsolvenzverfahren überführt wird (BGH, aaO Rn. 12). Wird auf Antrag des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, steht einem Gläubiger dagegen keine Beschwerde mit dem Ziel zu, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortzusetzen (BGH, aaO Rn. 14 f). Die auf einer unstatthaften Beschwerde eines Gläubigers beruhende Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren ist auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners aufzuheben (BGH aaO Rn. 15). Demgemäß kann nachträglich weder ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren noch ein Regelinsolvenzverfahren in ein Verbraucherinsolvenzverfahren umgewandelt werden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 16).

23

b) Der Kläger wurde, auch wenn es sich vorliegend folglich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, durch den unangefochtenen und daher rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. August 2010 wirksam zum Insolvenzverwalter bestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 13). Der Hoheitsakt der Bestellung eines Insolvenzverwalters kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden und bleibt, solange dies nicht geschehen ist, wirksam (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, aaO Rn. 17). Den gegenteiligen, ergänzend auf gutachterliche Stellungnahmen gestützten Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden.

24

aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Prozessgericht in einem Insolvenzverfahren ergangene rechtskräftige Beschlüsse - insbesondere über die Verfahrenseröffnung - als gültig hinzunehmen hat. Ein solcher Beschluss kann als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt Geltung gegenüber jedermann beanspruchen, sofern die Entscheidung nicht ausnahmsweise an einem Mangel leidet, der zur Nichtigkeit führt. Demzufolge ist es grundsätzlich nicht möglich, im Prozesswege geltend zu machen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei unzulässig gewesen, unabhängig davon, auf welche Gründe dieser Einwand gestützt wird. Wegen der vielfältigen Rechtswirkungen, die von einer Eröffnungsentscheidung und der Bestellung eines Insolvenzverwalters ausgehen, ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten, den entsprechenden Beschluss nur ganz ausnahmsweise als nichtig zu behandeln. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt, der dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218; vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 9).

25

bb) An einem solchen Mangel leidet der Beschluss über die Berufung des Klägers zum Insolvenzverwalter nicht.

26

(1) Das Amtsgericht Charlottenburg hat durch Beschluss vom 5. August 2010 die Treuhänderin aus dem Amt entlassen. Diesen Beschluss hat der Senat als wirksam erachtet (BGH, Beschluss vom 5. März 2015, aaO Rn. 8 ff). Mit dem weiteren Beschluss vom 5. August 2010 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Folgerichtig ist auch dieser Beschluss als gültig zu behandeln.

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Selbst wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren unwirksam gewesen wäre und die Verweisung keine Bindungswirkung entfaltet hätte, wäre das Amtsgericht Charlottenburg innerhalb des richtigen Rechtswegs lediglich unzuständig gewesen (vgl. § 2 InsO iVm § 8 der Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 8. Mai 2008; GVBl. 2008 S. 116; BGH, aaO Rn. 11). Die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg begründete gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht einmal die Anfechtbarkeit der Entscheidung und hinderte erst Recht nicht ihre Wirksamkeit (BGH, aaO Rn. 12). Der Beschluss über die Entlassung der Treuhänderin war rechtswidrig, weil die zuvor erfolgte Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren ausgeschlossen war und darauf eine Entlassung nicht gestützt werden konnte. Unwirksam war der Beschluss aus diesem Grund nicht (BGH aaO Rn. 13). Nur in der Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung der Treuhänderin wäre zugleich eine Entscheidung über die Entlassung des Klägers zu sehen gewesen (BGH, aaO). Da eine solche Entscheidung nicht ergangen ist, wirkt die Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter fort.

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(2) Bei dieser Sachlage hätte die Aufhebung des Beschlusses vom 5. August 2010, durch den der Kläger zum Insolvenzverwalter berufen wurde, nur erwirkt werden können, wenn die Treuhänderin gegen ihre Entlassung ein Rechtsmittel eingelegt hätte. Dies hat sie jedoch unterlassen. Demzufolge ist die Entlassung der Treuhänderin wirksam geworden. Daraus folgt zugleich, dass die Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter fortgilt.

29

cc) Der Beschluss über die Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 betreffend die Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren wirkungslos ist.

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(1) Auszugehen ist auch hier von dem Grundsatz, dass ein Hoheitsakt wirksam ist, bis er in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt ist. Das erfordern Rechtssicherheit und -klarheit sogar in besonderem Maße, weil die Unwirksamkeit nicht dem Hoheitsakt selbst zu entnehmen ist, sondern vorangegangene Entscheidungen in die Würdigung einzubeziehen sind. Eine Unwirksamkeit des Hoheitsakts aufgrund der Wirkungslosigkeit vorangegangener Entscheidungen ist demzufolge nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen. Sie kann vorliegen, wenn die spätere Entscheidung die Wirksamkeit der früheren in zulässiger Weise zur Bedingung macht, oder sie kann aus der Natur der Sache folgen. Letzteres ist regelmäßig nicht schon dann der Fall, wenn die spätere Entscheidung auf der früheren beruht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Wirkungslosigkeit der früheren Entscheidung der späteren jeglichen Regelungszweck nimmt. Dies wird etwa für spätere Entscheidungen des Insolvenzgerichts angenommen, wenn der Eröffnungsbeschluss wirkungslos ist (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 15).

31

(2) Danach führte die hier zu unterstellende Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren und die Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg nicht zur Unwirksamkeit der Bestellungsentscheidung vom 5. August 2010. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Wirksamkeit der vorangegangenen Beschwerdeentscheidung nicht zur Bedingung für die Wirksamkeit der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter erhoben, sondern in dem aus seiner Sicht vorliegenden Regelinsolvenzverfahren entschieden. Darum ist es ohne Bedeutung, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 nicht mit einer Anordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 InsO versehen wurde und nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Unwirksamkeit folgt auch nicht aus der Natur der Sache. Das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners dauerte fort. Es bedurfte daher weiterhin einer Verwaltung der Insolvenzmasse und einer rechtssicheren Entscheidung darüber, wer diese vorzunehmen hat. In diesem Zusammenhang erfolgte die Bestellung des Klägers (BGH, aaO Rn. 16).

32

c) Die zuerkannten bürgerlich-rechtlichen Forderungen sind von der Prozessführungsbefugnis des Klägers gedeckt, selbst wenn ihm nur die Befugnisse eines Treuhänders zustehen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00, NZI 2003, 666, 667; Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 15).

33

3. Die Klagebefugnis der Klägerin (§ 51 ZPO) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Klägerin ist als Gläubigerin in einem Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem hier gemäß § 103h Satz 1 EGInsO einschlägigen § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen berechtigt.

34

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin dem Rechtsstreit auf Klägerseite im Berufungsrechtszug zulässigerweise im Wege einer Klageänderung (§ 263 ZPO) beigetreten (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1975 - VII ZR 186/73, BGHZ 65, 264, 267 f) und Gläubigerin des Schuldners ist. Diese Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

35

b) Als Gläubigerin ist die Klägerin gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF befugt, den hier aus § 134 Abs. 1 InsO hergeleiteten Anfechtungsanspruch gegen die Beklagte zu erheben.

36

aa) Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach §§ 129 bis 147 InsO ist gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF in einem Verbraucherinsolvenzverfahren nicht der Treuhänder, sondern jeder Gläubiger berechtigt. Im Streitfall wurde über das Vermögen des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren nach der Systematik des Gesetzes ausgeschlossen, sobald die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung, welche Verfahrensart eingreift, mit Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar geworden ist. Verstößt das Insolvenzgericht oder das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht gegen diesen Grundsatz, so kann der Schuldner sein Beschwerderecht auch gegen die verfahrenswidrige Überleitung ausüben (BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, NZI 2013, 540 Rn. 12). Im Streitfall hat sich der Schuldner mit Erfolg gegen die verfahrenswidrige Überleitung in einem Regelinsolvenzverfahren gewandt.

37

bb) Ist weiterhin ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben, folgt die Klagebefugnis der Klägerin für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF. Für diese Bewertung ist es ohne Bedeutung, ob dem Kläger aufgrund seiner Bestellung in dieses Amt die vollen Befugnisse eines Insolvenzverwalters oder, weil es sich tatsächlich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, lediglich die Befugnisse eines Treuhänders zustehen. Zum einen hat das Berufungsgericht der von dem Kläger erhobenen Klage auf der Grundlage von Ansprüchen nicht anfechtungsrechtlicher Natur stattgegeben, die auch ein Treuhänder, dem abgesehen von den in § 313 Abs. 2 und 3 InsO aF geregelten Beschränkungen die allgemeinen Befugnisse eines Insolvenzverwalters aus §§ 80 ff InsO zustehen, klageweise verfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00, NZI 2003, 666, 667; Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 15). Zum anderen würden die Befugnisse der Klägerin durch die Bestellung des Klägers zu einem mit allen Rechten und Pflichten ausgestatteten Insolvenzverwalter nicht geschwächt. Liegt ein Verbraucherinsolvenzverfahren vor, ist der Gläubiger gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF zur Anfechtung befugt. Diese Berechtigung wird auch dann nicht berührt, sofern anstelle eines Treuhänders ein Insolvenzverwalter eingesetzt worden sein sollte. Die Befugnisse eines zur Anfechtung berechtigten Gläubigers leiten sich aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF ab und werden durch gleichgerichtete Befugnisse dritter Personen nicht geschmälert. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche die aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF folgenden Befugnisse der Gläubiger beschränkt, ist nicht ergangen. Insbesondere wurde im Zuge der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter durch den Beschluss vom 5. August 2010 keine Entscheidung hinsichtlich der Befugnisse der Gläubiger in dem Verbraucherinsolvenzverfahren getroffen.

38

c) Dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen.

39

Dieser Einwand setzt grundsätzlich die Identität der Parteien voraus (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 261 Rn. 50), an der es im Streitfall im Blick auf die verschiedenen Kläger fehlt. Ausnahmsweise gilt die Rechtshängigkeitssperre allerdings auch im Verhältnis mehrerer Parteien, auf die sich die materielle Rechtskraft erstreckt (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO Rn. 51). Eine solche Rechtskrafterstreckung scheidet im Verhältnis mehrerer anfechtungsberechtigter Gläubiger aus. Die zur Anfechtung berechtigten Insolvenzgläubiger machen kein eigenes Recht, sondern lediglich in Prozessstandschaft das Anfechtungsrecht der Insolvenzmasse geltend (OLG Brandenburg, ZInsO 2012, 1675, 1677; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 313 Rn. 14 mwN). Ebenso findet eine Rechtskrafterstreckung nicht statt, wenn - wie hier - der Gläubiger Anfechtungsansprüche und der Insolvenzverwalter andere bürgerlich-rechtliche Ansprüche verfolgt.

40

d) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Klägerin erhebe gegen die für Verbindlichkeiten der GbR als Gesellschafterin haftende Beklagte keinen Anfechtungsanspruch im Sinne des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF. Tatsächlich handelt es sich um einen Anspruch aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO, für den die Beklagte als Gesellschafterin der primär verpflichteten GbR entsprechend § 128 HGB haftet. Dies wird von der Vorschrift ebenfalls erfasst.

41

aa) Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch (§ 143 Abs. 1 InsO) ist, ohne dass er seinen Rechtscharakter verliert, abtretbar. Der Anfechtungsanspruch ist als schuldrechtlicher Anspruch auf Rückführung des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstandes zur Insolvenzmasse ausgestaltet. Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB). Die Rückgewähr eines anfechtbar aus dem Vermögen des Schuldners weggegebenen Vermögensgegenstandes durch dessen Übertragung an einen anderen Gläubiger als die Insolvenzmasse (vgl. § 143 InsO) kann ohne Veränderung des Anspruchsinhalts in Einklang mit § 399 Halbsatz 1 BGB erfolgen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, WM 2011, 1080 Rn. 7 f). Die Rückgewähr des Vermögensgegenstandes an einen Dritten widerspricht nicht dem Zweck des Anfechtungsrechts. Aufgabe der Insolvenzanfechtung ist, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wieder herzustellen, dass bestimmte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Dieser Zweck kann auch dann erreicht werden, wenn der Insolvenzverwalter nicht den anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstand zurückerhält, sondern den Rückgewähranspruch verwertet. Voraussetzung ist nur, dass eine gleichwertige Gegenleistung zur Masse gelangt (BGH, aaO Rn. 9).

42

bb) Ebenso bleibt die Rechtsnatur eines Anfechtungsanspruchs erhalten, wenn er gegen eine Person geltend gemacht wird, die für die Verbindlichkeiten des originären Anfechtungsschuldners haftet. Dies gilt etwa in Fällen einer Rechtsscheinhaftung, in denen ein Unternehmen zurechenbar den Eindruck erweckt, mit einem anderen Unternehmen, gegen das sich ein Anfechtungsanspruch richtet, identisch zu sein (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZInsO 2011, 183 Rn. 6 ff). Nicht anders verhält es sich in vorliegender Sache, in der im Blick auf den Anspruch aus § 134 Abs. 1 InsO die GbR primäre Anfechtungsschuldnerin ist. Schon vor Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 348 ff) war anerkannt, dass die Gesellschafter einer OHG wie auch einer GbR gesamtschuldnerisch für einen Anfechtungsanspruch haften (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 6; Jaeger/Henckel, InsO, 2008, § 143 Rn. 100). Auch soweit die Gesellschafter einer GbR nunmehr gemäß § 128 Abs. 1 HGB (BGH, aaO S. 358) für die Verbindlichkeiten einer GbR einzustehen haben, handelt es sich um einen Anspruch aus einem Anfechtungsrechtsverhältnis.

III.

43

Das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Die Forderung des Klägers über 250.000 € findet in Höhe von 247.000 € eine weitere Grundlage in dem von der Klägerin als Gläubigerin eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 134 Abs. 1 InsO, § 313 Abs. 2 InsO aF verfolgten Anfechtungsanspruch.

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1. Die von der Klägerin eingelegte selbständige Revision ist unzulässig, weil das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten der Klägerin zugelassen hat.

45

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in Betracht, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 f; Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6).

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b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision ausschließlich im Blick auf die Zulässigkeit der von beiden Klägern erhobenen Klagen zugelassen. Damit ist lediglich der Beklagten, die sich gegen die Zulässigkeit der Klagen wendet, der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet.

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2. Die unzulässige Revision der Klägerin kann jedoch als Anschlussrevision nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiter verfolgt werden.

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Eine unzulässige Revision kann regelmäßig in eine Anschlussrevision umgedeutet werden. Ohne Bedeutung ist es, ob die Revision nur zugunsten der anderen Partei zugelassen wurde (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24). Jedoch muss die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38; vom 5. Mai 2011, aaO). Dieser Voraussetzung ist genügt, weil die Anschlussrevision den von der Revision bekämpften Anfechtungsanspruch der Klägerin zum Gegenstand hat.

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3. Auf die von der Klägerin eingelegte Anschlussrevision ist die Urteilsformel entsprechend der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts, die darin jedoch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, dahin zu fassen, dass die Beklagte auch auf Antrag der Klägerin zur Zahlung von 247.000 € zuzüglich Zinsen an den Kläger verurteilt wird.

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a) Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin ausweislich der Urteilsformel in Höhe eines Betrages von 3.000 € abgewiesen. Da die Klägerin ihre Klage erstmals im Berufungsrechtszug erhoben hat, erfasst die dem Zahlungsanspruch des Klägers über 250.000 € stattgebende erstinstanzliche Entscheidung nicht deren Begehren. Lediglich der Begründung des angefochtenen Urteils kann entnommen werden, dass dem Antrag der Klägerin auf Zahlung von 250.000 € an den Kläger im Übrigen, also hinsichtlich eines Betrages von 247.000 €, stattgegeben werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62, NJW 1964, 1858; Beschluss vom 22. März 1990 - I ZB 14/89, NJW-RR 1990, 893; Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90, NJW-RR 1991, 1278). Zur Beseitigung der Unrichtigkeit der Urteilsformel steht der Klägerin der Rechtsmittelzug offen (RGZ 110, 427, 429).

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b) Die angefochtene Zahlung in Höhe von 247.000 € wurde von dem Schuldner vor Verfahrenseröffnung ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) an die GbR erbracht. Mithin liegt eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO vor (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 49), welche die Beklagte als Gesellschafterin der GbR analog § 128 HGB zu erstatten hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358). Insoweit wird die Klägerin gemäß § 103h Satz 1 EGInsO, § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO aF als Prozessstandschafterin tätig, die das Erlangte entsprechend dem Klageantrag an die Masse abzuführen hat (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, InsO, 3. Aufl., § 313 Rn. 12).

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4. Eine Berichtigung des Urteilstenors der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.

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a) Diese Vorschrift lässt bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung von Amts wegen zu. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten, nicht dagegen eine falsche Willensbildung des Gerichts kann mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Stets muss der Irrtum "offenbar" sein, das heißt er muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein. Deswegen können offenbare Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO auch von Richtern berichtigt werden, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben. Auch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht ist hierfür zuständig. Dass § 319 Abs. 3 ZPO die eine Berichtigung ablehnende Entscheidung für unanfechtbar erklärt, findet daher seine Rechtfertigung nicht darin, dass nur das Erstgericht beurteilen könnte, ob eine Berichtigung geboten ist. Der Grund ist vielmehr der, dass eine geltend gemachte Unrichtigkeit dann nicht mehr "offenbar" ist, wenn das Erstgericht nach sachlicher Prüfung eines Berichtigungsantrags das Vorhandensein einer offenbaren Unrichtigkeit verneint hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373 f).

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b) Da das Vordergericht eine Berichtigung ausdrücklich abgelehnt hat, scheidet mangels einer offenbaren Unrichtigkeit eine Korrektur durch den Senat aus. Kommt eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht, ist das Rechtsmittel einer beschwerten Partei zulässig (OLG Karlsruhe, MDR 2003, 523; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 1221, 1222).

Kayser                    Gehrlein                       Lohmann

               Grupp                       Möhring