(HGB)
Handelsgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 10.05.1897


§ 128 HGB

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.