Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 05.05.2011


BGH 05.05.2011 - III ZR 91/10

Anspruch auf Ersatz von Wildschäden: Erforderlichkeit der Nachmeldung neu aufgetretener Wildschäden


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
05.05.2011
Aktenzeichen:
III ZR 91/10
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Görlitz, 27. April 2010, Az: 2 S 93/09, Urteilvorgehend AG Weißwasser, 15. Oktober 2009, Az: 6 C 149/08, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Zur Erforderlichkeit der Nachmeldung neuer, zwischen der ersten Meldung und der sachverständigen Schadensbegutachtung auftretender Wildschäden bei landwirtschaftlich genutzten Flächen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. April 2010, III ZR 216/09, VersR 2010, 1318) .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 27. April 2010 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Revision des Klägers wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger bewirtschaftet verschiedene landwirtschaftliche Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, für den der beklagte Jagdpächter in dem mit der Jagdgenossenschaft geschlossenen Pachtvertrag die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen hat. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Wildschäden an mehreren Feldstücken in Anspruch.

2

Das Amtsgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 3.947,84 € nebst Zinsen und Nebenkosten verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung, der Kläger Anschlussberufung mit dem Ziel einer weitergehenden Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 335,92 € nebst Zinsen eingelegt. Das Landgericht hat - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten sowie der Anschlussberufung des Klägers - das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von nur noch 1.349,40 € nebst Zinsen und Nebenkosten verurteilt. Gleichzeitig hat es die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da es zu der Problematik einer "amöbenartigen" Ausweitung des Schadensbildes zwischen der Meldung bei der Jagdbehörde und der Sachverständigenfeststellung bzw. Berechnung des Schadens keine obergerichtliche Rechtsprechung gebe. Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsmittel beider Parteien.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Beklagten ist unzulässig; das Rechtsmittel des Klägers führt dagegen zu einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

A.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger lediglich Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die Feldstücke 02/03 und 13/3 zu.

5

Zwar habe der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten schlüssig zu den Nutzungsverhältnissen aller streitgegenständlichen Flächen vorgetragen. Der Inhalt seines Schriftsatzes vom 15. September 2008 in Verbindung mit den vorgelegten Pachtverträgen ermögliche eine Zuordnung der in den Verträgen aufgeführten Flurstücke zu den unter der jeweiligen Feldstücknummer gemeldeten Schäden. Angesichts dieser substantiierten Darstellung reiche das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten nicht aus. Auch sei dieser der richtige Anspruchsgegner. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG hafte er aufgrund der im Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft vertraglich übernommenen Verpflichtung zum Wildschadensersatz dem Kläger unmittelbar.

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Jedoch seien Ansprüche im Hinblick auf die Feldstücke 12/0, 13/1, 14/0 sowie 4/1,2 nicht gegeben. Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlösche der Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten habe oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmelde. Zwar habe der Kläger nachgewiesen, dass die auf diesen Feldstücken am 19. Juni und 3. Juli 2005 festgestellten Schäden jeweils an demselben Tag - und mithin rechtzeitig - der zuständigen unteren Jagdbehörde mitgeteilt wurden. Ein Ersatzanspruch scheitere aber daran, dass der Zeuge N., der vom Kläger als Sachverständiger hinzugezogen worden sei, erst am 18. August sowie am 28. September 2005 eine Schadensaufnahme durchgeführt habe. Insoweit sei der Schaden, der an diesen Tagen ermittelt worden sei, nicht mit dem vom Kläger festgestellten und gemeldeten Schaden identisch.

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N. habe hierzu vor dem Amtsgericht ausgesagt, dass die von ihm festgestellten Schäden nicht älter als 14 Tage gewesen seien. Daraus folge aber, dass diese Mitte Juni bzw. Anfang Juli 2005 noch gar nicht vorgelegen haben könnten. Allerdings habe N. auf Vorhalt auch bekundet, dass es durchaus zutreffen könne, dass die Schäden schon zu den früheren Zeitpunkten eingetreten seien. Es sei auch nicht auszuschließen, dass er aufgrund der territorialen Nähe die Flächen bereits vorher in Augenschein genommen habe, ohne bereits eine detaillierte Vermessung vorzunehmen. Er lasse sich auch in aller Regel die Anmeldung des Wildschadens mit der Einzeichnung der Schäden zeigen. Wenn er nicht unmittelbar nach der Aufforderung zur Begutachtung an Ort und Stelle erscheinen könne, sondern dies erst einige Zeit später möglich sei, habe sich das Schadensbild insofern verändert, als es sich amöbenartig erweitert habe.

8

Nach Auffassung der Kammer ergebe sich aus diesen Bekundungen, dass das Schadensbild, das der sachverständige Zeuge am 18. August und am 28. September 2005 besichtigt habe, nicht mit dem identisch sei, welches zum Zeitpunkt der Anmeldung vorgelegen habe. Es könnten insoweit keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass N. die Schäden ermittelt und aufgezeichnet habe, die Gegenstand der Schadensmeldungen gewesen seien.

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Anderes gelte für die Feldstücke 02/3 und 13/3. Der dortige Schaden sei am 26. September 2005 festgestellt und sogleich der zuständigen Behörde gemeldet worden. Bereits am 28. September 2005 habe die Aufnahme des Schadens durch den Zeugen N. stattgefunden. Demgemäß sei die Kammer davon überzeugt, dass durch den Kläger der Schaden gemeldet worden sei, den auch der sachverständige Zeuge begutachtet habe.

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Die Anschlussberufung sei unbegründet. Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers, von dem das Amtsgericht bezüglich des Schadens auf dem Feldstück 4/1,2 ausgegangen sei, komme es nicht an, da dem Kläger nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen für dieses Feldstück ein Anspruch sowieso nicht zustehe.

B.

11

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

I. Revision des Klägers

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1. Zutreffend sind die Vorinstanzen von der Aktivlegitimation des Klägers ausgegangen. Die Annahme, der Kläger habe mit seinem Schriftsatz vom 15. September 2008 und den beigefügten Unterlagen hierzu schlüssig vorgetragen, so dass das pauschale Bestreiten des Beklagten unzureichend sei, weist keine Rechtsfehler auf.

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Die vom Beklagten im Rahmen seiner Revision erhobene Gegenrüge, dem Vorbringen des Klägers lasse sich nur entnehmen, welche Flurstücke zu den angeblich schadensbetroffenen Feldstücken gehörten, es fehle jedoch an einer Zuordnung der Flurstücke zu den Pachtverträgen, geht fehl. Der Kläger hat unter anderem in drei Aktenordnern - alphabetisch nach dem Namen der Verpächter - die von ihm abgeschlossenen Verträge vorgelegt. Zusätzlich hat er Übersichten ("Flächenzuordnung Schläge im Erntejahr 2005") beigefügt, in denen für jedes Flurstück der dazu gehörende Pachtvertrag aufgeführt ist. Die Zuordnung war damit ausreichend und dem Beklagten - entgegen seiner Auffassung - eine nähere Einlassung zumutbar. Soweit der Beklagte auf seinen vorinstanzlichen Vortrag hinweist, mit dem er bemängelt hat, dass sich bereits die zu Ziffer 1 des Schreibens des Zeugen N. (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15. September 2008) dem Feldstück 12/0 zugeordneten Flurstücke 11/1, 12/1, 13 (Flur 4) mit keinem Pachtvertrag in Verbindung bringen ließen und es nicht seine Sache sei, die Anlagen auf Schlüssigkeit zu überprüfen, vielmehr zunächst der Kläger darzulegen habe, welche Verträge für eine bestimmte Schadensfläche relevant seien, war dieser Einwand nicht verständlich. In der "Flächenzuordnung Schläge im Erntejahr 2005" für die Gemarkung Schleife sind auf Seite 3 die Flurstücke 11/1, 12/1 und 13 (Flur 4) den Verträgen mit den Verpächtern B., P. und Be. zugeordnet. Aus den beigefügten Pachtverträgen ergibt sich, dass die betreffenden Flurstücke tatsächlich vom Kläger angepachtet wurden.

14

2. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Zwar hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG grundsätzlich die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu erstatten. Hat jedoch der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft übernommen, so trifft ihn die Ersatzpflicht (§ 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG). Eine Haftung der Jagdgenossenschaft bleibt lediglich subsidiär bestehen, "soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann" (§ 29 Abs. 1 Satz 4 BJagdG).

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Entgegen der Auffassung des Beklagten regelt § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG nicht das Innenverhältnis zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdpächter. Bei einem solchen Verständnis wäre die Regelung überflüssig, da sich die Verpflichtung im Innenverhältnis bereits aus dem Jagdpachtvertrag selbst ergibt; auch § 29 Abs. 1 Satz 4 BJagdG wäre dann unverständlich. Vielmehr vermittelt § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG dem Geschädigten einen unmittelbaren Anspruch gegen den Jagdpächter; dies entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55, RdL 1957, 191, 192; LG Bonn, EJ II Nr. 5; LG Aachen, RdL 1971, 294, 295; LG München II, RdL 1976, 210, 211; siehe auch OLG Hamm JE IX Nr. 47) und Schrifttum (vgl. nur Drees/Thies, Wild- und Jagdschaden, 8. Aufl., S. 26; Leonhardt, Jagdrecht, § 29 BJagdG Erl. 7.1.3; Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, 3. Aufl., § 29 BJagdG Rn. 4; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl., § 29 Rn. 11; Müller-Schallenberg/Knemeyer, Jagdrecht Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl., Rn. 450; Schandau/Drees/Thies/Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 29 BJG Erl. IV 1; Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, Kommentar - BJagdG §§ 29-35/ LJagdG M-V § 28 Erl. 2.5.1; Schuck/Stamp, Bundesjagdgesetz, § 29 Rn. 23).

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3. a) Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlischt allerdings der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden müssen. Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG - d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wurde - vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Je später es zur Prüfung kommt, desto schwieriger ist sie. Häufig ist es dann unmöglich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG nötig. Insoweit besteht auch ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung späterer aufwendiger Beweisaufnahmen. Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten. Hierbei hängt die Ausschlusswirkung nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die angesprochenen Beweisschwierigkeiten auftreten. Ist die Frist versäumt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Satz 1 BJagdG soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen sein (vgl. zu Vorstehendem: Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09, VersR 2010, 1318 Rn. 10 f mwN).

17

b) Die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bezieht sich dabei nur auf den Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können. Schadensfall im Sinne des § 34 Satz 1 BJagdG ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen und zuverlässigen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich zu melden. Die zuständige Behörde kann dann, soweit - wie in den meisten Bundesländern (vgl. die Nachweise bei Schuck/Schuck, aaO § 35 Rn. 2 ff) - nach Maßgabe des § 35 BJagdG ein behördliches Schadensfeststellungsverfahren geschaffen worden ist, dieses und den insoweit anzuberaumenden Ortstermin auf den weiteren Schaden erstrecken. Unter Umständen kann die Meldung die Behörde auch veranlassen, kurzfristiger zu terminieren. Die erneute Schadensmeldung ist ferner auch deshalb sinnvoll, um den Ersatzpflichtigen rechtzeitig auf die Gefahr eines sich vergrößernden Schadens aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls Gelegenheit zu entsprechenden Vorkehrungen gegen Wildschäden zu geben. Soweit vor diesem Hintergrund im Schrifttum und in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich eine Nachmeldung sich wiederholender Schadensfälle bzw. fortdauernder Schadenshandlungen regelmäßig für erforderlich gehalten wird (vgl. etwa Leonhardt, aaO § 34 BJagdG Erl. 2, 6; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 34 BJagdG Rn. 6; Mitzschke/Schäfer, aaO § 34 Rn. 5; Schandau/Drees/Thies/Schallenberg, aaO § 34 LJG-NW Erl. S. 267; Schuck/Schuck, aaO § 34 Rn. 6; Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl., § 34 BJagdG Rn. 1; LG Freiburg, VersR 1977, 748, 749; LG Itzehoe, JE IX Nr. 98; AG Meldorf, JE IX Nr. 67; LG Osnabrück JE IX Nr. 91; AG Plön JE IX Nr. 43; AG Saarlouis JE IX Nr. 59; LG Verden JE IX Nr. 54), steht dies grundsätzlich im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes (Senat, aaO Rn. 19).

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c) Diese Regel schließt aber die Möglichkeit einer - nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter festzustellenden - Ausnahmesituation nicht aus. Der Senat hat insoweit in seinem Urteil vom 15. April 2010 (aaO Rn. 20) die Annahme einer solchen Sonderlage durch die Vorinstanz als revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Einzelfallentscheidung gebilligt; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Das Berufungsgericht, das bei seiner Entscheidung das Senatsurteil noch nicht berücksichtigen konnte, hat keine entsprechende Prüfung vorgenommen. Es hat lediglich darauf abgestellt, dass sich eine Identität zwischen dem angemeldeten und dem vom sachverständigen Zeugen ermittelten Schaden nicht feststellen lasse. Ob diese Formulierung so zu verstehen ist, dass das Berufungsgericht auch eine Teilidentität verneinen, das heißt ausschließen wollte, dass in dem ermittelten Schaden auch der angemeldete Schaden enthalten ist, lässt sich dem Urteil allerdings nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen. Insoweit wäre zu berücksichtigen, dass dann, wenn sich ein Schaden nicht in der Form zuordnen lässt, dass ein Teil rechtzeitig angemeldet, ein Teil dagegen versäumt wurde anzumelden, und auch eine Schätzung nach § 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte unzulässig wäre (vgl. dazu Senat, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256 f mwN), dies zum Nachteil des Geschädigten geht, der damit seines Ersatzanspruchs in vollem Umfang verlustig geht (vgl. nur LG Arnsberg JE IX Nr. 86; AG Bernkastel-Kues JE IX Nr. 152; AG Daun JE IX Nr. 160; AG Eisleben JE IX Nr. 125; LG Hagen JE IX Nr. 107; LG Hechingen JE IX Nr. 83; LG Itzehoe, aaO; AG Kusel JE IX Nr. 159; AG Lichtenfels JE IX Nr. 157; LG Marburg JE IX Nr. 139; AG Meldorf, aaO; AG Montabaur JE IX Nr. 155; LG Osnabrück, aaO; siehe auch Leonhardt, aaO § 34 Erl. 2; Schuck/Schuck, aaO § 34 Rn. 10). Auf die Abgrenzbarkeit der Schäden käme es jedoch ebenso wenig wie auf deren Teilidentität an, wenn eine Ausnahmesituation vorläge, in der eine Nachmeldung späterer Folgeschäden im Anschluss an die rechtzeitig erfolgten Schadensmeldungen nicht notwendig gewesen ist. Hierzu fehlen tatrichterliche Feststellungen, die nachzuholen sein werden.

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Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Abweichung von dem Grundsatz, wonach bei sich wiederholenden Schadensfällen bzw. sich fortlaufend vertiefenden Schäden eine Nachmeldung nötig ist, angesichts der gesetzlichen Regelung in § 34 Satz 1 BJagdG nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Insoweit war der dem Senatsurteil vom 15. April 2010 zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich dadurch geprägt, dass die nach dem einschlägigen Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern für die Durchführung des Schadensfeststellungsverfahrens zuständige Behörde (vgl. § 28 Abs. 3 LJagdG M-V i.V.m. § 35 BJagdG) an sich nach Eingang der Schadensmeldung "unverzüglich" einen Ortstermin hätte anberaumen müssen (vgl. § 1 Abs. 1 der Wild- und Jagdschadensverordnung vom 2. Januar 2001, GVOBl. M-V S. 5); hiervon hatte sie im Hinblick auf die bis zur bevorstehenden Ernte zu erwartenden weiteren Schäden bewusst abgesehen und eine Ortsbesichtigung erst ca. vier Wochen später durchgeführt, so dass eine Nachmeldung angesichts dieser Haltung der Behörde keine zeitlich frühere amtliche Feststellung des Schadens und seiner Ursachen bewirkt hätte. Ob im vorliegenden Fall andere - nach der sächsischen Jagdverordnung vom 29. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 560) ist ein behördliches Schadensfeststellungsverfahren nicht vorgesehen -, aber für die ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer Nachmeldung vergleichbare Umstände vorliegen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben; die Parteien erhalten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der vom Amtsgericht für maßgeblich erachtete Umstand, dass sich der Schaden nur ausgeweitet und auf keine andere "Fläche" verlagert habe, allein die Annahme einer Ausnahmesituation nicht rechtfertigt.

II. Revision des Beklagten

20

Das Rechtsmittel des Beklagten, das den bezüglich der Feldstücke 02/3 und 13/3 zuerkannten Schadensersatzanspruch betrifft, ist unzulässig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen wurde.

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1. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Aus den Ausführungen zur Zulassung in den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass die Revision nur bezüglich der Schäden an den Feldstücken 12/0, 13/1, 14/0 und 4/1,2 und insoweit zugunsten des Klägers, nicht aber bezüglich der Schäden an den Feldstücken 02/3 und 13/3 und insoweit auch zugunsten des Beklagten zugelassen werden sollte.

22

a) Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 mwN). Allerdings ist regelmäßig eine Beschränkung anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen bestimmter Rechtsfragen ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein können (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136; vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, NJW 1996, 926, 927; vom 29. Januar 2003 aaO; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 f; vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f; und vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Hat das Berufungsgericht die Revision mit Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht für die Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f; BGH, Urteile vom 5. November 2003 aaO S. 427 und vom 3. März 2005 aaO).

23

b) Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deshalb zugelassen, weil es zu der Problematik einer "amöbenartigen" Ausweitung des Schadensbildes zwischen der Meldung bei der Jagdbehörde und der Sachverständigenfeststellung bzw. Berechnung des Schadens keine obergerichtliche Rechtsprechung gebe. Diese Problematik betrifft aber nur die Feldstücke, bezüglich deren die Klage abgewiesen wurde, nicht die Feldstücke 02/3 und 13/3, die Gegenstand der Revision des Beklagten sind. Es ist fern liegend, dass das Berufungsgericht die Revision insoweit auch zugunsten des Beklagten zulassen wollte, obwohl es insoweit - zu Recht - keine zulassungsrelevanten Fragen gesehen hat. Vielmehr besteht nach dem allein maßgeblichen objektiven Sinngehalt der Urteilsgründe (BGH, Urteil vom 29. Juni 1967 aaO) kein Zweifel, dass sich die Zulassung nur auf die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten bezüglich der Feldstücke 12/0, 13/1, 14/0 und 4/1,2 beschränkt. Soweit der Beklagte in seiner Revisionsbegründung unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, NJW 2007, 144 Rn. 8 darauf verweist, dass eine Beschränkung der Zulassung nur möglich sei, wenn sich die Zulassung auf einen abtrennbaren Teil der Klagforderung beziehe, die einem Teilurteil zugänglich sei oder auf den die Revision beschränkt werden könnte, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Die bezüglich der Feldstücke 12/0, 13/1, 14/0 und 4/1,2 klagabweisende Entscheidung betrifft einen selbständigen, grundsätzlich einem Teilurteil zugänglichen Teil des Gesamtstreitstoffs. Die Ansprüche bezüglich der Feldstücke 02/3 und 13/3 beziehen sich auf einen - zeitlich und örtlich - davon verschiedenen Schadensfall.

24

2. Allerdings kann eine unzulässige Revision regelmäßig in eine Anschlussrevision umgedeutet werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. November 1954 - III ZR 236/53, JZ 1955, 218; BGH, Beschluss vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, 2660 zum Verhältnis Berufung/Anschlussberufung; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rn. 8; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 554 Rn. 3; Saenger/Kayser, ZPO, 4. Aufl., § 554 Rn. 3). Für deren Zulässigkeit ist unerheblich, ob die Beschwer 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigt (vgl. nur MünchKommZPO/Wenzel, aaO Rn. 5; Musielak/Ball, aaO Rn. 5; Saenger/Kayser, aaO Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., § 554 Rn. 2). Auch spielt es - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 166 f mwN) - nach der ausdrücklichen Regelung in § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. grundsätzlich keine Rolle mehr, ob die Revision nur zugunsten der anderen Partei zugelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 191 f und vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Jedoch muss die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244, Rn. 37 ff). Das Rechtsmittel des Beklagten betrifft aber einen eigenständigen Anspruch des Klägers bezüglich am 26. September 2005 in Maisfeldern (Feldstücke 02/3 und 13/3) entdeckter Schäden und ist insoweit zu trennen von den vom Kläger am 19. Juni und 3. Juli 2005 in mehreren Winterroggenfeldern (Feldstücke 12/0; 04/1,2; 14/0; 13/1) festgestellten Schäden. Allein der Umstand, dass es um Wildschäden geht und der Beklagte bezüglich aller Schadensfälle die Aktivlegitimation des Klägers und seine eigene Passivlegitimation bestreitet, reicht als Zusammenhang nicht aus.

Schlick                                    Herrmann                                    Wöstmann

                      Hucke                                            Seiters