Entscheidungsdatum: 14.12.2017
1. Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann - insbesondere unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 InsVV - im Wege eines Abschlags gekürzt werden, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde.
2a. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren schließt die Regelung in § 13 InsVV n.F. über die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Abschläge von der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV nicht aus.
2b. Die Prüfung, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, hat sich, wenn der Regelsatz der Mindestvergütung unterschritten werden soll, auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren am Durchschnitt der massearmen Verfahren auszurichten.
2c. Die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren darf nicht unter der Mindestvergütung liegen, die einem Treuhänder nach § 13 InsVV a.F. zu gewähren war.
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 273,70 € festgesetzt.
I.
Die weitere Beteiligte ist Verwalterin in dem am 9. Februar 2015 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dem Schuldner wurden die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Im Verfahren meldeten fünf von acht Gläubigern ihre Forderungen in einer Gesamthöhe von 15.009,82 € zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 6. August 2015 beantragte die weitere Beteiligte, ausgehend von einer verwalteten Insolvenzmasse im Wert von 200 €, ihre Vergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV auf 1.000 € zuzüglich einer Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 150 €, Auslagen für gerichtliche Zustellungen in Höhe von 16 € und Umsatzsteuer in Höhe von 221,54 €, mithin auf insgesamt 1.387,54 € festzusetzen.
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 1.113,84 € festgesetzt mit der Begründung, anstelle der Mindestvergütung von 1.000 € nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV sei lediglich die nach § 13 InsVV auf 800 € herabgesetzte Vergütung zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie den abgewiesenen Teil ihres Vergütungsantrags weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (abgedruckt etwa in NZI 2016, 145) ausgeführt: Das Insolvenzgericht habe die Vergütung im Ergebnis zutreffend auf 1.113,84 € festgesetzt. Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vergütung nach § 13 InsVV nicht vor. Die Mindestvergütung von 1.000 € sei jedoch nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV um 200 € zu kürzen. Auch die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV sei eine Regelvergütung und als solche der Kürzung zugänglich. Unter verfassungsrechtlichen Aspekten bestehe dafür zwar nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum. Für Verbraucherinsolvenzverfahren liege aber eine derartige besondere Situation vor, welcher der Gesetzgeber durch die Einführung des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV habe Rechnung tragen wollen. Im konkreten Fall seien die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering gewesen.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht in allen Punkten stand.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss allerdings nicht bereits deswegen aufzuheben, weil es an der Unterschrift eines der mitwirkenden Richter fehlte. Der Einwand, der Vorsitzende Richter der Beschwerdekammer habe den Beschluss entgegen § 315 Abs. 1 Satz 1, § 329 ZPO nicht mit seinem vollen Namen unterschrieben, sondern nur mit einer Paraphe abgezeichnet, ist nicht berechtigt.
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 13 mwN).
bb) Gemessen hieran reicht die Unterschrift des Vorsitzenden Richters unter dem Beschluss des Beschwerdegerichts aus, um von einer hinreichenden Individualisierbarkeit auszugehen. Das Erscheinungsbild macht deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung und nicht eine Abkürzung gewollt war.
b) Die Bemessung der Vergütung der weiteren Beteiligten für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin richtet sich, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, nach § 63 Abs. 1 InsO in Verbindung mit den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist (§ 19 Abs. 4 InsVV; fortan InsVV nF).
Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren durch Rechtsverordnung, weil § 304 Abs. 1 InsO nicht auf § 65 InsO verweise, trifft nicht zu. In Verbraucherinsolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters von einem Treuhänder wahrgenommen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO aF, Art. 103h EGInsO). Nach § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO aF gilt die Ermächtigung des § 65 InsO, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung zu regeln, für den Treuhänder entsprechend. In Verbraucherinsolvenzverfahren, die wie das vorliegende seit dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, werden nach Streichung des § 313 InsO aF nicht mehr Treuhänder, sondern Insolvenzverwalter tätig (BT-Drucks. 17/11268, S. 35 f). Die Verordnungsermächtigung des § 65 InsO gilt für deren Vergütung unmittelbar. Nach § 304 InsO gelten auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in dem die Verbraucherinsolvenzverfahren betreffenden Neunten Teil der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist. Zu den allgemeinen Vorschriften im Sinne dieser Norm gehören entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht nur die Vorschriften des Ersten Teils der Insolvenzordnung (§§ 1 bis 10), sondern sämtliche das Regelinsolvenzverfahren betreffende Normen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143), mithin auch § 65 InsO.
c) Nach §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV soll die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn nicht mehr als zehn Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben und die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach § 13 InsVV nicht vorliegen, in der Regel mindestens 1.000 € betragen. Hiervon ist das Beschwerdegericht ausgegangen.
aa) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die Vergütung in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt, ist nicht begründet. Die pauschale Behauptung, die Mindestvergütung entgelte den durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand eines Insolvenzverwalters heute nicht mehr auskömmlich, bedürfte der Substantiierung durch entsprechende Tatsachen. Hieran fehlt es.
bb) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV könne gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nF um einen Abschlag gekürzt werden, trifft grundsätzlich zu. Die Mindestvergütung soll gewährleisten, dass auch in massearmen Verfahren, in denen die Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zu keiner angemessenen Vergütung führen würde, der in Verfahren dieser Art im Durchschnitt entstehende Bearbeitungsaufwand des Insolvenzverwalters im Wesentlichen auskömmlich vergütet wird (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 287 ff; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, NZI 2008, 361 Rn. 11 f). Bereits dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 InsVV ist zu entnehmen, dass es sich bei der Mindestvergütung wie bei der Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV um eine Regelvergütung handelt, die Abweichungen im Einzelfall nicht ausschließt. Es ist deshalb anerkannt, dass auf die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV gewährt werden können (BGH, Beschluss vom 13. März 2008, aaO Rn. 30 f; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 2; vom 27. April 2010 - IX ZB 172/08, nv Rn. 2; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 27/10, NZI 2011, 542 Rn. 8; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 2 Rn. 56; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., Teil A § 4 Rn. 103). Kann ein im Einzelfall gegenüber dem üblichen Maß erhöhter Bearbeitungsaufwand zu einer Erhöhung der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV führen, muss es aber auch möglich sein, nach § 3 Abs. 2 InsVV hinter dem Regelsatz der Mindestvergütung zurückzubleiben, wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens erheblich unterschritten wird. Dies entspricht auch der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht (Keller, aaO; Haarmeyer/Mock, aaO; Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Aufl., § 2 Rn. 43; BK-InsO/Blersch, 2006, § 2 InsVV Rn. 14a; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 2 Rn. 57 f; Zimmer, InsVV, § 2 Rn. 82; Stephan/Riedel, InsVV, § 2 Rn. 15; Nies/Lissner/Dorell in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 2 InsVV Rn. 14).
Die Voraussetzungen eines Abschlags von der Mindestvergütung werden aber bei der gebotenen Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte in der Praxis selten gegeben sein. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 42) ausgeführt, für eine Kürzung der Regelmindestvergütungssätze nach § 2 Abs. 2 InsVV bestehe nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum. Zwar ging es dort um die Kürzung der Mindestvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf ein Viertel des Regelsatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV aF (jetzt § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO). Auch Abschläge nach § 3 Abs. 2 InsVV unterliegen aber engen Voraussetzungen, wenn die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV betroffen ist. Ein Abschlag auf die Mindestvergütung kommt nur in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens so weit hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt, dass der Regelsatz der Mindestvergütung zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde. Maßgebend ist auch hier, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, NZI 2017, 732 Rn. 7 wmN). Die vergleichende Beurteilung ist auf ein durchschnittliches massearmes Verfahren zu beziehen. Massearme Verfahren sind schon ihrer Art nach regelmäßig mit einem verminderten Aufwand verbunden. Wegen des Grundsatzes der Querfinanzierung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 288 ff) rechtfertigt nicht jede Unterschreitung dieses bereits verminderten Aufwands einen Abschlag. Einfache Verfahren, die gleichwohl mit dem vollen Satz der Mindestvergütung vergütet werden, können ein Ausgleich sein für ebenfalls mit der Mindestvergütung honorierte aufwändigere Verfahren. Ein Abschlag von der Mindestvergütung kommt deshalb nur in Betracht, wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens beträchtlich unterschritten wird. Zu würdigen ist der Gesamtzuschnitt des Verfahrens. Dabei kann, wie § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV zeigt, auch die Anzahl der am Verfahren teilnehmenden Gläubiger berücksichtigt werden, sofern dieses Kriterium nicht bereits durch die Abstufung der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV ausreichend gewichtet wurde. Ein Abschlag kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer formularmäßigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens erschöpft und keine Verwertungsmaßnahmen erforderlich werden.
cc) Diese Grundsätze gelten auch in Verbraucherinsolvenzverfahren. Nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage betrug die Mindestvergütung des Treuhänders 600 € (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV aF). Zu- oder Abschläge nach § 3 InsVV waren ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 InsVV aF). Das seit dem 1. Juli 2014 geltende Recht sieht vor, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren wie im Regelinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter tätig wird. Die bisherige Regelung in § 13 InsVV aF konnte deshalb entfallen. Es gelten nunmehr auch im Verbraucherinsolvenzverfahren nach Maßgabe des § 10 InsVV die allgemeinen Vergütungsregeln, mithin auch die Mindestvergütung von 1.000 € nach § 2 Abs. 2 InsVV. Für Verfahren verminderten Umfangs wurden im Vergütungsrecht Sonderregelungen getroffen. Zum einen ermäßigt sich in Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 13 InsVV nF die Mindestvergütung auf 800 €, wenn die Unterlagen nach § 305 Abs. 2 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt werden. Zum anderen kann nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nF ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gemacht werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die Möglichkeit eines solchen Abschlags ist nicht auf Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass der neu geschaffene Abschlagstatbestand nur für die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV und nicht für die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV gelten sollte, sind nicht erkennbar (zweifelnd Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547, 548 f; Schmerbach, VIA 2016, 33, 35). Die Regelung in § 13 InsVV nF zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV in Fällen verminderten Aufwands für unterschreitbar hielt. Es ist nicht anzunehmen, dass § 13 InsVV solche Fälle abschließend regeln soll (aA Wischemeyer/Schur, ZVI 2017, 171, 178).
Ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV von der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV setzt aber auch in Verbraucherinsolvenzverfahren eine erhebliche Abweichung vom Durchschnitt eines massearmen Verfahrens voraus. Allein die Qualifikation als Verbraucherinsolvenzverfahren wird hierfür nicht genügen. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nF bei Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig vorliegen werden, weil die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering seien (BT-Drucks. 17/11268, S. 35 f), bezieht sich allgemein auf Regelinsolvenzverfahren und nicht auf den Durchschnitt massearmer Verfahren. Ein Abschlag kommt danach nur in Frage, wenn eine Arbeitsersparnis vorliegt, die in ihrem Umfang dem in § 13 InsVV nF geregelten Fall gleichkommt. Dabei kann etwa von Bedeutung sein, ob der Insolvenzverwalter Anfechtungen vornehmen oder mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände verwerten musste, also Aufgaben zu erledigen hatte, die einem Treuhänder nach altem Recht (§ 313 Abs. 2 und 3 InsO aF) nicht oblagen. Fielen solche Tätigkeiten nicht an und ging die Tätigkeit des Verwalters deshalb nicht über diejenige eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinaus, kann es geboten sein, die Vergütung des Insolvenzverwalters im Wege eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV der Vergütung eines Treuhänders nach altem Recht anzugleichen (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 13). Die einem Treuhänder nach § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 5 InsVV aF zu gewährende Mindestvergütung, die gemäß § 13 Abs. 2 InsVV aF nicht um Abschläge gekürzt werden konnte, darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.
d) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Kürzung der von der weiteren Beteiligten geltend gemachten Mindestvergütung um einen Abschlag von 200 € nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, NZI 2017, 732 Rn. 6 wmN). Ein solcher, den Maßstab betreffender Rechtsfehler liegt hier aber vor. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen eines Abschlags von der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV nicht in der gebotenen Weise auf den Durchschnitt massearmer Verfahren bezogen.
e) Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht treffen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO).
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