(InsVV)
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 19.08.1998


§ 2 InsVV Regelsätze

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert,
7.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.