(InsVV)
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 19.08.1998


§ 10 InsVV Grundsatz

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.