Entscheidungsdatum: 22.06.2017
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. August 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.839,50 € festgesetzt.
I.
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 1. Februar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Zuvor war er mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung eines Eröffnungsgrundes, der Deckung der Verfahrenskosten und der Fortführungsaussichten beauftragt worden. Während des Insolvenzverfahrens führte der weitere Beteiligte (fortan auch: Verwalter) einen langwierigen, letztlich erfolglosen Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin wegen eines Anspruchs nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF. Von den Vorschüssen, die der Verwalter auf Gerichts- und Rechtsanwaltskosten geleistet hatte, wurden 8.224,79 € an die Masse erstattet. Im November 2010 zeigte der weitere Beteiligte Masseunzulänglichkeit an. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 63.968,19 € einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer festzusetzen. Er ging von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 161.354,31 € aus und begehrte einen Zuschlag in Höhe der vollen Regelvergütung mit der Begründung, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe sich obstruktiv verhalten.
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 49.128,69 € festgesetzt. Es hat die Berechnungsgrundlage um die erstatteten Kostenvorschüsse in Höhe von 8.224,79 € gekürzt und nur einen Zuschlag von 45 v.H. der Regelvergütung gewährt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verwalters hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Vergütungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht uneingeschränkt statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Berechnungsgrundlage sei um die Kostenerstattungen zu reduzieren. Es handle sich bei den Erstattungen nicht um die Masse erhöhende Einnahmen, sondern um die Minderung von Ausgaben. Die Masse sei durch die Erstattungen lediglich - teilweise - auf ihren ursprünglichen Wert zurückgeführt worden. Auf die Regelvergütung sei wegen der Mehrbelastung des Verwalters aufgrund der Dauer des Verfahrens und des geführten Rechtsstreits ein Zuschlag von 25 v.H. der Regelvergütung gerechtfertigt. Weitere Zuschläge wegen obstruktiven Verhaltens des Geschäftsführers der Schuldnerin und wegen der Anzahl von 121 Gläubigern seien nicht geboten, weil nicht erkennbar sei, dass diese Umstände für den Verwalter zu einem erheblichen Mehraufwand über das übliche Maß hinaus geführt hätten. Die Arbeitsersparnis wegen der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertige demgegenüber einen Abschlag von 10 v.H. Das Fehlen von anfechtungsrelevanten Tatbeständen, die frühzeitige Erledigung der Personalangelegenheiten, die geringe Anzahl von Debitoren und der mit der Einstellung mangels Masse einhergehende geringere Arbeitsaufwand führten zu einem weiteren Abschlag von insgesamt 5 v.H. Bei einer Gesamtbetrachtung der vergütungsrelevanten Umstände ergebe sich ein Zuschlag von 10 v.H. Die Gesamtvergütung betrage dann 37.178,66 €. Wegen des auch im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots habe es aber bei der vom Insolvenzgericht festgesetzten Vergütung von 49.128,69 € zu verbleiben.
2. Bereits die Bemessung des Zuschlags auf 25 v.H. der Regelvergütung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Eine höhere als die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung kann dem Verwalter daher in keinem Fall zugesprochen werden.
a) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14; vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8, jeweils mwN).
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 41 f mwN; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, NZI 2012, 372 Rn. 10; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; st. Rspr.). Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, NZI 2008, 33 Rn. 15). Das Insolvenzgericht hat dabei insbesondere die vom Verwalter geltend gemachten Zuschlagstatbestände, aber auch die sonstigen in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520 f; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 11; zum vorläufigen Sachwalter vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, NZI 2016, 796 Rn. 57; vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, WM 2016, 1988 Rn. 43). Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10, jeweils mwN).
b) Von diesen Maßstäben weicht die Beurteilung des Beschwerdegerichts, es sei ein Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 25 v.H. gerechtfertigt, nicht ab.
aa) Das Beschwerdegericht hat den Zuschlag von 25 v.H. wegen des zusätzlichen Aufwands gewährt, den der Verwalter im Zusammenhang mit dem gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin durch mehrere Instanzen geführten Rechtsstreit hatte. Es hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass allein wegen der langen Dauer des Insolvenzverfahrens kein Zuschlag gewährt werden kann, sondern nur wegen der in dieser Zeit vom Insolvenzverwalter erbrachten Tätigkeiten (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, NZI 2010, 982 Rn. 8). Das Beschwerdegericht hat ersichtlich den gesamten Aufwand, der dem Verwalter im Zuge des Rechtsstreits entstanden ist, in seine Bewertung einbezogen. Dem Umstand, dass dieser Aufwand teilweise durch die vom Geschäftsführer der Schuldnerin eingelegten Rechtsmittel verursacht wurde, hat das Beschwerdegericht mit Recht keine gesonderte Bedeutung beigemessen.
bb) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht den Aufwand, der dem Verwalter im Zusammenhang mit den vom Insolvenzgericht ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen entstanden ist, außer Betracht gelassen. Sieht das Insolvenzgericht einen Anlass, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters - hier die Beauftragung externer Dienstleister auf Kosten der Masse - einer Prüfung zu unterziehen, kann der damit für den Verwalter verbundene Aufwand regelmäßig nicht zu einer Erhöhung seiner Vergütung führen. Die Mitwirkung an derartigen Prüfungsmaßnahmen ist für den Verwalter verpflichtend und gehört zum Regelfall eines Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Geschäftsführer der Schuldnerin beantragt wurde.
cc) Ohne den anzuwendenden Maßstab zu verschieben, hat das Beschwerdegericht einen Zuschlag wegen der Anzahl von 121 Gläubigern abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine außergewöhnlich hohe Gläubigerzahl einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 43). Einen festen Grenzwert gibt es jedoch nicht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht stets ab einer Anzahl von 100 Gläubigern ein Zuschlag zu gewähren. Entscheidend ist auch hier, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH, aaO Rn. 42). Dies hat das Beschwerdegericht nicht feststellen können.
c) Auf weiteres kommt es nicht an. Da die Bemessung des Zuschlags zur Regelvergütung mit 25 v.H. der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren standhält, scheidet eine Festsetzung der Vergütung auf einen höheren als den vom Insolvenzgericht festgesetzten und vom Beschwerdegericht im Ergebnis bestätigten Betrag aus. Selbst wenn die an die Masse erstatteten Kostenvorschüsse entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage erhöhten und der vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschlag von 15 v.H. der Regelvergütung nicht gerechtfertigt sein sollte, läge die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer unter dem Betrag von 49.128,69 €, den das Insolvenzgericht festgesetzt und das Beschwerdegericht wegen des Verschlechterungsverbots nicht herabgesetzt hat.
Kayser |
|
Gehrlein |
|
Grupp |
|
Schoppmeyer |
|
Meyberg |
|