Entscheidungsdatum: 06.04.2017
1. Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.
2. Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
3. Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.353,37 € festgesetzt.
I.
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 23. Oktober 2014 über das Vermögen des Schuldners eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner legte mit seinem von einem Rechtsanwalt gestellten Insolvenzantrag vom 23. September 2014 die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO erforderlichen Unterlagen vor. Das Insolvenzgericht ordnete an, dass das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. Von neun Gläubigern meldeten vier Gläubiger Forderungen in einer Gesamthöhe von 34.925,15 € zur Tabelle an. Der weitere Beteiligte kündigte zwei Lebensversicherungen des Schuldners und zog deren Rückkaufswerte zur Insolvenzmasse. Er vereinnahmte die pfändbaren Lohnanteile sowie eine Steuererstattung für das Jahr 2014. Weitere Vermögenswerte waren nicht vorhanden. Die Insolvenzmasse betrug 14.217,43 €.
Am 26. Februar 2016 reichte der weitere Beteiligte den Schlussbericht und das Schlussverzeichnis ein. Weiter legte er seine Vergütungsabrechnung vor, mit der er eine Vergütung von 8.459,37 € einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuer beantragte. Mit Beschluss vom 20. April 2016 bestimmte das Insolvenzgericht einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bis 1. Juni 2016.
Mit weiterem Beschluss vom 20. April 2016 hat das Insolvenzgericht die Vergütung auf 2.843,49 € und die zu erstattenden Auslagen auf 1.446,95 € festgesetzt. Es hat dabei einen Abschlag von 50 v.H. auf die Regelvergütung vorgenommen. Daraus ergab sich einschließlich Zustellkosten und Umsatzsteuer ein Gesamtbetrag von 5.105,62 €. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der er sich gegen die Höhe des vom Insolvenzgerichts vorgenommenen Abschlags wandte und eine Vergütung in Höhe von 4.549,47 € netto erstrebte, hat das Landgericht eine weitere Vergütung in Höhe von 676,74 € einschließlich Umsatzsteuer zugesprochen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei ein Abschlag in Höhe von 40 v.H. auf die Regelvergütung gerechtfertigt. Zwar scheide eine Kürzung der Regelvergütung nach § 13 InsVV aus. § 13 InsVV beziehe sich nur auf die Mindestvergütung. Diese werde überschritten, so dass allein entscheidend sei, inwieweit Abschläge von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt seien.
Im Streitfall führe zu einem Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 lit. d InsVV, dass die Anforderungen an die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters sehr gering gewesen seien. Eine besonders große Masse sei nicht erforderlich, weil der Arbeitsaufwand auch bei sehr geringen Insolvenzmassen gering sein könne. Der weitere Beteiligte habe lediglich zwei Lebensversicherungen zu verwerten gehabt und im Übrigen den Eingang des pfändbaren Teils des monatlichen Erwerbseinkommens und der Steuererstattung zu überwachen gehabt. Dies rechtfertige einen Abschlag von 15 v.H. Ein weiterer Abschlag sei nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV gerechtfertigt. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners seien überschaubar gewesen. Die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien von einer Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden. Zudem sei die Zahl der Gläubiger gering gewesen. Dies rechtfertige einen weiteren Abschlag von 25 v.H. Insgesamt sei ein Abschlag von 40 v.H. angemessen.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung sind die Regelungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist (§ 19 Abs. 4 InsVV; fortan InsVV nF).
a) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (st. Rspr., jüngst etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14 mwN). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10, ZIP 2012, 2407 Rn. 25). Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10 je mwN). Dies gilt auch in Verbraucherinsolvenzverfahren und in Insolvenzverfahren, die nach § 5 Abs. 2 InsO schriftlich durchzuführen sind.
aa) Bereits nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung kann ein Abschlag auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 lit. d InsVV fehlt (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858 Rn. 6; vom 23. März 2006 - IX ZB 28/05, nv Rn. 8; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41). Ein Abschlag aufgrund eines unbenannten Abschlagstatbestandes ist damit nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 42 mwN; vom 12. Januar 2012 - IX ZB 97/11, ZInsO 2012, 300 Rn. 4). Insoweit muss die Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 37).
bb) Nunmehr enthält § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nF eine ausdrückliche Bestimmung für Kleinverfahren. Danach ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die bei Kleinverfahren nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen und die daraus folgenden geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können (BT-Drucks. 17/11268, S. 36).
(1) Die Frage, in welcher Höhe ein Abschlag von der Regelvergütung bei Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Kleinverfahren berechtigt ist, muss auch die Rechtslage vor der Änderung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I 2013, S. 2379) berücksichtigen. Danach hatte in Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO) der Treuhänder die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrzunehmen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO aF). Gemäß § 13 InsVV aF belief sich die Vergütung des Treuhänders auf 15 v.H. der Insolvenzmasse. Dieser - gegenüber § 2 Abs. 1 InsVV regelmäßig geringere - Vergütungssatz beruht darauf, dass die Tätigkeit des Treuhänders gegenüber der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters in mehrfacher Hinsicht erleichtert war. Nach der Begründung zu § 13 InsVV aF (abgedruckt etwa bei Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., Anh. 2 I) ging der Verordnungsgeber davon aus, dass das Insolvenzverfahren wegen des Versuchs einer außergerichtlichen Sanierung weitestgehend aufbereitet sei, der Verfahrensablauf vereinfacht und die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen sowie die Verwertung von Gegenständen, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen, nicht durch den Treuhänder erfolgten (§ 313 Abs. 2, 3 InsO aF). Die Regelvergütung in § 2 Abs. 1 InsVV knüpft hingegen an den üblichen Tätigkeitsumfang eines Insolvenzverwalters an.
(2) Zwar sind mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I 2013, S. 2379) die Beschränkungen hinsichtlich des Aufgabenbereichs des Treuhänders entfallen; §§ 313 f InsO aF wurden aufgehoben. Gleichwohl verursachen die nunmehr von einem Insolvenzverwalter zu bearbeitenden Verbraucherinsolvenz- und Kleinverfahren einen deutlich geringeren Aufwand als ein übliches Insolvenzverfahren (BT-Drucks. 17/11268, S. 35). Nach wie vor führt das außergerichtliche Verfahren im Regelfall dazu, dass die Unterlagen über die Vermögenssituation gesichtet und geordnet sind. Die Vermögensverhältnisse sind typischerweise überschaubar und in der Regel sind die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering. Diesem Unterschied ist nunmehr bei der Vergütung des Insolvenzverwalters Rechnung zu tragen (BT-Drucks. aaO, S. 35 f). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Änderung eine erhebliche Erhöhung der Vergütung für Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebte, in denen sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich nicht vom früheren Tätigkeitsfeld eines Treuhänders unterscheidet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters gegenüber der des Treuhänders nach neuem Recht schon allein deshalb höher ausfällt, weil sich die Höhe der Auslagenpauschale stets nach der Regelvergütung richtet (§ 8 Abs. 3 InsVV). Bei einer Insolvenzmasse von bis zu 25.000 € erhält der Insolvenzverwalter auch in wenig aufwendigen Verbraucherinsolvenzverfahren eine Auslagenpauschale für das erste Jahr in Höhe von 6 v.H. der Insolvenzmasse (15 v.H. von 40 v.H.), die Auslagenpauschale des Treuhänders erreichte nur 2,25 v.H. der Insolvenzmasse (15 v.H. von 15 v.H.). Entsprechendes gilt für die Auslagenpauschale für die spätere Zeit.
Sofern die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinausgeht, ist daher regelmäßig ein Abschlag gerechtfertigt, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert. Dabei hat der Tatrichter die Höhe des Abschlags stets nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bemessen. Er hat sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall in einer der Tätigkeit des Treuhänders vergleichbaren Art erleichtern oder erschweren. Zu den maßgeblichen Kriterien können unter anderem folgende Gesichtspunkte zählen: Bedeutung hat die Frage, ob Aus- oder Absonderungsrechte zu beachten und Gegenstände, an denen ein Pfandrecht oder ein Absonderungsrecht bestand, zu verwerten waren. Weiter kommt es darauf an, ob Anfechtungsansprüche in Betracht kamen und ob sich die Verwertungstätigkeit lediglich auf die Einziehung des pfändbaren Einkommensanteils oder anderer, leicht verwertbarer Gegenstände beschränkte. Zudem ist der im Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich angefallene Aufwand zu berücksichtigen. Hierzu zählt nicht nur der konkrete Verfahrensablauf, sondern auch die Frage, inwieweit das Verbraucherinsolvenzverfahren durch die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nF vorzulegenden Unterlagen vorbereitet und erleichtert worden ist und inwieweit eine Überprüfung oder Ergänzung dieser Unterlagen erforderlich war, um die Insolvenzmasse und die Insolvenzforderungen festzustellen. Weitere Umstände sind denkbar.
(3) Hingegen kommt es für die Frage, in welchem Umfang ein Abschlag von der Regelvergütung in Verbraucherinsolvenzverfahren gerechtfertigt ist, auf § 13 InsVV nF nicht an. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass diese Vorschrift auf Fälle, in denen nicht die Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV nF, sondern die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden ist. Diese - ihr günstige - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an.
Darüber hinaus lässt sich § 13 InsVV nF entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nichts für die Höhe eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV entnehmen. Sowohl die Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV als auch die von § 13 InsVV nF vorgesehene niedrigere Mindestvergütung beruhen in erster Linie darauf, dass der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf ein angemessenes Einkommen auch in masselosen Verfahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286 ff; Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 17. September 2004, abgedruckt bei Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., Anh 2 IV). Zudem berücksichtigt diese Regelung fiskalische Interessen, soweit die Staatskasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters aufzukommen hat. Diese Gesichtspunkte sind für die Frage, in welchem Umfang Abschläge von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt sind, unerheblich. Daher folgt aus dem Verhältnis zwischen der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV und der Mindestvergütung nach § 13 InsVV nichts für die Höhe des Abschlags.
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist der vom Beschwerdegericht in einer abschließenden Gesamtschau angenommen Abschlag von 40 v.H. jedenfalls nicht zum Nachteil des weiteren Beteiligten unrichtig. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Abschlag sei mit höchstens 20 v.H. zu bemessen, kann sie damit nicht durchdringen. Es handelt sich nur um eine abweichende Bewertung.
Die Gesamthöhe des vom Insolvenzgericht vorgenommenen Abschlags von 40 v.H. auf die Regelvergütung führt im Streitfall dazu, dass der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von 24 v.H. der Insolvenzmasse erhält (3/5 des Regelsatzes von 40 v.H. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV). Zusätzlich erhält er eine ihm bereits vom Insolvenzgericht zugesprochene Auslagenpauschale in Höhe von 25 v.H. der Regelvergütung. Die vom Beschwerdegericht bei seiner Würdigung berücksichtigten Umstände sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat eine Zahl von neun Gläubigern zutreffend als gering angesehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 82/15, InsBüro 2017, 29). Es kommt insoweit für § 3 Abs. 2 lit. e InsVV allerdings - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts - nicht auf die Zahl der vorhandenen Gläubiger, sondern lediglich auf die - im Streitfall geringere - Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen. Dieser Rechtsfehler beschwert den weiteren Beteiligten jedoch nicht.
Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht weiter die Vermögensverhältnisse des Schuldners als überschaubar angesehen und dabei berücksichtigt, dass die in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Unterlagen durch eine den Schuldner vertretende Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden sind. Schließlich ist es rechtlich zutreffend, dass das Insolvenzverfahren geringe Anforderungen stellte. Ohne Rechtsfehler durfte das Beschwerdegericht darauf abstellen, dass das Verfahren vollständig schriftlich durchgeführt worden ist, lediglich zwei Lebensversicherungen kurz nach dem Prüfungstermin verwertet worden sind und der weitere Beteiligte im Übrigen lediglich den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners und eine Steuererstattung entgegengenommen hat und diese Zugänge überwachen und auf Richtigkeit überprüfen musste. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten.
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