Entscheidungsdatum: 22.09.2016
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 8. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 706,98 € festgesetzt.
I.
Mit Beschluss vom 19. September 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und ernannte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der weitere Beteiligte beantragte, eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 2.115,64 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 1.408,66 € festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht - Einzelrichter - durch Beschluss vom 8. Oktober 2015 zurückgewiesen; es hat in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der Voraussetzungen zur Vornahme von Abschlägen bei der Insolvenzverwaltervergütung grundsätzliche Bedeutung habe. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht selbst entscheiden durfte, sondern das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4 mwN). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3; vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, ZInsO 2015, 108 Rn. 4; vom 16. April 2015 - IX ZB 93/12, ZInsO 2015, 1103 Rn. 4).
Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit den von der Rechtsbeschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen. Sodann wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV vorliegen. Dabei weist der Senat darauf hin, dass die Annahmen des Beschwerdegerichts, eine Zahl von vier Gläubigern sei gering und die Vermögensverhältnisse des Schuldners seien überschaubar, weil er lediglich regelmäßige Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und später Arbeitslosengeld erzielt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Die Bemessung eines etwa vorzunehmenden Abschlags ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (st. Rspr., jüngst etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14 mwN).
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer