...Bei der Klägerin sei zu Recht ab 7.9.2004 nicht AU attestiert, sondern ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden. Insoweit bestehe eine planwidrige Unvollständigkeit im sozialrechtlichen Schutz schwangerer Arbeitsloser, die nicht durch analoge Anwendung der Regelungen des SGB III, sondern derjenigen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) zur AU zu schließen sei....