...Daher fehle ein ernsthafter Benutzungswille, so dass zugleich der Tatbestand der bösgläubigen Markenanmeldung erfüllt sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Tatsächlich nutze sie die angegriffene Marke, um Mitbewerber, die den Namen „Flatterich“ verwendeten, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen....