Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 18.12.2012


BPatG 18.12.2012 - 27 W (pat) 68/12

Markenbeschwerdeverfahren – "MODESELEKTOR" – fehlende Unterscheidungskraft -


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
18.12.2012
Aktenzeichen:
27 W (pat) 68/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 030 488.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2012 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anmeldung der Wortmarke

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MODESELEKTOR

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hat die Markenstelle teilweise zurückgewiesen, nämlich für

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25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gürtel (Bekleidung); Halstücher; T-Shirts;

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35: Online-Handel über ein weltweites Computernetz; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

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Das ist damit begründet, die angemeldete Bezeichnung weise für die genannten Waren und Dienstleistungen jedenfalls nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

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„MODESELEKTOR“ setze sich ohne weiteres erkennbar aus den beiden Wörtern „Mode“ und „Selektor“ (= Auswählender, Sortierer; jemand bzw. etwas, der etwas auswählt bzw. aussucht, selektiert) zusammen. Im Hinblick auf die zurückzuweisenden Waren und Dienstleistungen betreffend Mode(artikel) und deren Handel weise die angemeldete Bezeichnung damit lediglich darauf hin, dass die Angebote nach bestimmten Kriterien, wie z.B. Funktion, Material, Modegeschmack oder aus Modetyp, ausgewählt bzw. sortiert seien oder würden. Vergleichbare Bezeichnungen seien etwa „dress-Selektor“ und „Skiselector“, wie den beigefügten Anlagen zu entnehmen sei.

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Damit habe das Anmeldezeichen in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen nur eine im Vordergrund stehende allgemeine Sachaussage.

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Für die Schutzversagung reiche es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren nicht beschreibend verwendet werde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handle, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren bezeichnen könne. Dies gelte auch für zusammengesetzte Zeichen, die aus mehreren Begriffen bestünden, die für sich genommen schutzunfähig seien, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Aneinanderreihung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweiche.

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Die sprachüblich gebildete Kombination von „Mode“ und „Selektor“ bilde keinen neuen über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Damit könne sie in Verbindung mit den genannten Waren und Dienstleistungen die Hauptfunktion einer Marke, auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, nicht erfüllen (vgl. auch BPatG, 33 W (pat) 160/00 – BestSelect Global; BPatG, 33 W (pat) 082/00 – select card; BPatG, 26 W (pat) 122/95 – SELECT COMFORT; BPatG, 33 W (pat) 105/01 – select iT; BPatG, 29 W (pat) 021/02 – select-holdays, BPatG, 28 W (pat) 156/04 – SELECTION).

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Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die angesprochenen Verbraucher seien die Fans der Band „Modeselektor“. Da nur die Wahl, kaufen oder nicht kaufen, bleibe, da die Waren nicht selektiert werden könnten, gebe „Selektor“ keinen beschreibenden Sinn.

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Sie beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen, soweit die Anmeldung hierin zurückgewiesen wurde.

II.

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Die zulässige Beschwerde, über die, nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

16

Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer. Handelt es sich bei einem Zeichen um eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Kreisen stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch).

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Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verbraucherkreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist.

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Die Markenstelle hat zutreffend dargestellt, dass „Modeselektor“ nicht als Herkunftsangabe wirkt, sondern einen Auswahlvorgang bzw. dessen Ergebnis benennt. Dazu hat die Markenstelle zahlreiche Belege entsprechend gebildeter Bezeichnungen genannt, die alle nicht als Marke unterscheidungskräftig sind.

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Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Markenstelle hat damit die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin dagegen hat daher keinen Erfolg.