Entscheidungsdatum: 09.09.2013
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2012 044 046.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Markenstelle hat die Anmeldung von
Schornsteinfegerakademie NW
als Wortmarke für die Dienstleistungen
Ausbildung; berufliche Umschulung; Berufsberatung; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Schulung
Dies hat sie damit begründet, dass die Marke einer Berufsbezeichnung, der Bezeichnung einer Ausbildungseinrichtung und dem Kürzel NW für Nordrhein-Westfalen bestehe. Dies beschreibe Ziel und Ort der beanspruchten Ausbildungsdienstleistungen.
Der Anmelder hat gegen den ihm am 19. März 2013 bekannt gegebenen Beschluss am 15. April 2013 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, NW sei mehrdeutig. Es stehe für Nord-West, Niedrigwasser, Kanton Nidwalden, New Wave, Nightwish, nationaler Widerstand, Nockenwelle, Norfolk and Western, Nennweite, Neukaledonien sowie Neustadt an der Weinstraße, Neue Westfälische, Neww Weekly aber nicht für Nordrhein-Westfalen, das NRW abgekürzt werde.
Deshalb seien zahlreiche Marken mit dem Bestandteil NW eingetragen, nämlich nw-direkt, NW, pro-nw, NW FIRST SKIN und StBV NW sowie NW in Alleinstellung.
Er beantragt daher sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, die Marke einzutragen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Der Senat hat dem Anmelder Fundstellen zugesendet, die NW als Abkürzung für Nordrhein-Westfalen ausweisen. Darunter finden sich der NW Blasmusikverband sowie die Landesgruppe NW im Bund deutscher Landschaftsarchitekten (Quelle: WAZ), die Gesetzesbezeichnung "Rettungsdienstgesetz (NW)" (Quelle: Der Westen), eine Haltbarkeitsangabe für Käse (NW 10104) für eine Firma in Fröndenberg/Nordrhein-Westfalen und das Literaturbüro NW sowie der Karate Dachverband NW in Duisburg (Quelle: WZ). In redaktionellen Texten finden sich Berichte über einen Auftritt eines Künstlers in NW.
Der Senat hat dem Anmelder Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis 30. Juni 2013 zu äußern und angekündigt, danach zu entscheiden. Eine Stellungnahme des Anmelders ist nicht eingegangen.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.
Selbst wenn man NW als mehrdeutigen Begriff ansehen würde, steht einer Registrierung der angemeldeten Marke jedenfalls § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können.
Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 – Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).
Die vom Senat - zusätzlich zu den von der Markenstelle eruierten - festgestellten Verwendungen zeigen, dass NW jedenfalls auch für Nordrhein-Westfalen stehen kann, so dass die Abkürzung den Standort/Sitz einer Akademie beschreibt.
Hinsichtlich der Berufsbezeichnung "Schornsteinfeger" und der Bezeichnung einer Ausbildungseinrichtung "Akademie" kann auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden, nachdem der Anmelder hierzu auch keine gegenteilige Ansicht geäußert hat.
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. Selbst wenn sich der Anmelder zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle nicht äußern konnte, hat dies nicht zu einer überflüssigen Beschwerde geführt, wie die fehlende Reaktion des Anmelders auf die Entgegenhaltungen des Senats zeigt. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Markenstelle im Hinblick auf die vom Anmelder genannten Voreintragungen anders entschieden hätte, zumal selbst identische Eintragungen keinen Rechtsanspruch auf Eintragung vermitteln. Bei der vom Anmelder zitierten eingetragenen Marke "NW" handelt es sich um eine Wort-Bildmarke, so dass neben der Graphik nicht die Abkürzung NW als solche als schutzfähig beurteilt wurde. Gleiches gilt für "NW" bei weiteren Eintragungen im Kontext mit "First skin" bzw. "StBV".
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft.