Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 14.12.2015


BPatG 14.12.2015 - 24 W (pat) 575/14

Markenbeschwerdeverfahren – "AEGYPTISCHE ERDE" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
14.12.2015
Aktenzeichen:
24 W (pat) 575/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 047 209.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

AEGYPTISCHE ERDE

3

ist am 15. Mai 2014 als Wortmarke für die Waren

4

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Cremes, Make-up, Puder und Bräunungspuder, insbesondere Egyptische Erden

5

zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden.

6

Die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA hat diese unter der Nummer 30 2014 047 209.0 geführte Anmeldung nach entsprechender Beanstandung durch Beschluss vom 15. Oktober 2014 zurückgewiesen. Der angemeldeten Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft, da sie sich in einer produktbeschreibenden Angabe erschöpfe. Das Zeichen „AEGYPTISCHE ERDE“ bezeichne eine bestimmte Zubereitung gebrannter Tonerde, die bereits vor Jahrtausenden u. a. als Rougeersatz verwendet worden sei.

7

Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, die er nicht näher begründet hat.

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Er beantragt,

9

den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle und den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

11

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der beantragten Eintragung der angemeldeten Wortfolge die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (vgl. § 37 Abs. 1 MarkenG).

12

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT).

13

Die sprachüblich gebildete Wortfolge „AEGYPTISCHE ERDE“ verweist in ersichtlich allgemein verständlicher Ausdrucksweise auf Erdreich, das in Ägypten entnommen oder nach ägyptischer Tradition aufbereitet wird. Im Bereich der Kosmetik bezeichnet die Wortfolge spezifisch ein aus gebrannter Tonerde gewonnenes feines Pulver, das als Rougeersatz dienen kann (vgl. die Anlagen 1 - 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 15. September 2015).

14

Damit ist die angemeldete Wortfolge aufgrund ihres sinnfälligen Bedeutungsgehalts geeignet, die angemeldeten Waren, nämlich Make-up, Puder und Bräunungspuder, bzw. einen Inhaltsstoff der beanspruchten Waren, nämlich Creme (vgl. etwa sog. Tönungscreme), zu bezeichnen. Im Übrigen geht diese Wortbedeutung auch aus der Abfassung des Warenverzeichnis hervor, das die inhaltlich vergleichbare Angabe „Egyptische Erden“ umfasst. Die Schreibweise „AEGYPTISCHE ERDE“ berührt die Eignung als sachbeschreibende Angabe nicht, da es sich um eine gängige Variation handelt, die als Ausdruck einer bereits langjährigen Verwendung der, wie ausgeführt, rein sachbezogenen Angabe verstanden werden kann.

15

Nachdem die angemeldete Bezeichnung über eine warenbeschreibende Bedeutung verfügt, wird der Verkehr die angemeldete Marke auch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Angabe über die die Art oder die Zusammensetzung der Ware wahrnehmen, so dass das angemeldete Zeichen zudem auch jeglicher Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt.

16

Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt, vgl. § 69 Nr. 1 MarkenG, noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, vgl. § 69 Nr. 3 MarkenG.