...Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marken Nr. 966 824 „PUMA“, Nr. 2 055 403, die einen springenden Puma zeigt, Nr. 2 001 632 „PUMA mit einer springenden Raubkatze“ und Nr. 2 011 596 mit dem Abbild eines Streifens an einem Schuh. 2 Die Beklagte zu 2, deren Verwaltungsratspräsident der Beklagte zu 3 ist, lieferte dem Beklagten zu 1 PUMA-Schuhe des Modells „Future Cat“, die mit den Marken der Klägerin...