...Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden, liegt dieser Mangel nicht vor. Das FG hat die Klägerin, die ihren Sitz in Frankreich hat, im Verfahren 1 K 1450/10 mit Verfügung vom 24. Januar 2011 aufgefordert, gemäß § 53 Abs. 3 FGO einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bestellen und bis spätestens 31. Januar 2011 zu benennen....