Entscheidungsdatum: 06.12.2011
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2009 015 088.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Dezember 2011 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der farbigen (lachsfarben, gelb) Wort-Bildmarke
für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:
„Elektrische, elektronische und fotografische Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung von Wiedergabe und Ton, Bild, Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datenträger aller Art sowie in bespielter und unbespielter Form, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Compactdiscs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROM, CD-I, DVD; alle vorstehenden Ton-/Bild-/Datenträger auch für Telekommunikations-, Netz- und Sprachdatenanwendungen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen, Gläser, Brillenfassungen; elektronische 3-D-Brillen; Computersoftware (soweit in Klasse 9 enthalten), auch Spielprogramme für Computer; Multimediageräte; Zeichentrickfilme; Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Bücher, Handbücher, Zeitungen, Zeitschriften (Magazine), Taschenbücher, Taschenhefte und Comichefte; Fotografien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Spielkarten; alle vorgenannten Waren auch als Werbematerialien; Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Betrieb eines Teleshoppingkanals; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; E-Mail-Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging); Bildschirmtextdienst; elektronische Anzeigenvermittlung; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Fernsprechdienst; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Bereitstellen von Bildern, Informationen und Filmen zum Abruf über das Internet als Dienstleistungen eines Internet-Sevice-Providers; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobil-Funktelefondienst; elektronische Nachrichtenübermittlung; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Satellitenübertragung; Telefondienst; Telekonferenzdienstleistungen; Vermietung von Modems; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Bereitstellen von elektronischen Publikationen; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung und Unterricht); Betrieb von Nachtclubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Vergnügungsparks; Erstellen von Bildreportagen; Veröffentlichung von Büchern; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen auf dem Computer); digitaler Bilderdienst; Betrieb einer Diskothek; Fernsehunterhaltung, auch über das Internet; Filmproduktion; Filmverleih (Vermietung von Kinofilmen); Filmvorführungen, auch über das Internet; Fotografieren; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Glücksspiele; Betrieb von Kinos; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Montage (Bearbeitung) von Videobändern; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Onlinepublikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Partyplanung (Unterhaltung); Produktion von Shows; Synchronisation; Unterhaltung; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Aufzeichnung von Videobändern; Videofilmproduktion; Video- und DVD-Verleih (Bänder); Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Aktualisieren von Computersoftware; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Styling (industrielles Design); Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte („Hosting“).
Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. Juni 2011 mangels Unterscheidungskraft sowie wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, bei dem Begriff „F-Girls“ handle es sich um eine sprachüblich gebildete (zur „Platz-“ bzw. „Statthalter“-Funktion des Buchstabens „F“ für „Fuck“ (vgl. u. a. The Oxford English Dictionary; Second Edition Oxford 1989 Volume VI S. 237f. sowie Wikipedia, die freie Enzyklopädie unter Eingabe des Wortes „Fuck“ mit entsprechenden Wortbildungsbeispielen). Diese sich den interessierten Kreisen ohne weiteres erschließende gebräuchliche Bezeichnung sei geeignet, als schlagwortartige inhaltlich-thematische Sachaussage zur Beschreibung der (print-, audivisuellen- und elektronischen) Medienberichterstattung der verschiedensten Kommunikationskanäle sowie im Veranstaltungs- und Unterhaltungssektor zu dienen.
Soweit die Anmelderin auf die - unstrittig - verschiedensten Interpretationsmöglichkeiten des Buchstabens „F“ verweise, gelte es festzustellen, dass dies der Annahme einer (inhaltlich-thematischen) beschreibenden Sachangabe im ausgeführten Sinn von „F-Girls“ nicht entgegenstehe. Ein Wortzeichen sei bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren/Dienstleistungen bezeichne. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass es bei der markenrechtlichen Beurteilung nicht darauf ankomme, ob das Zeichen die ausschließliche Betrachtungsweise darstelle oder ob es Synonyme hierfür gebe. Schutzbegründend wäre es auch nicht, wenn es sich bei der angemeldeten Bezeichnung (evtl.) um eine von der Anmelderin „erfundene“ Wort(neu)bildung handeln würde.
Soweit sich die Anmelderin auf eine Reihe ihres Erachtens nach vergleichbarer Voreintragungen berufe, sei zu bedenken, dass die Markenstelle bei der (Einzelfall-)Prüfung der Unterscheidungskraft unter Berücksichtigung des Prinzips der Nichtdiskriminierung und desjenigen der Sprach- bzw. Fachterminologieentwicklung und der ständig wachsenden Dynamik des Markenrechts versuchen müsse, eine kohärente Überprüfung der angemeldeten Bezeichnungen anhand der Rechtsprechung vorzunehmen, wobei eine totale Übereinstimmung zwischen den Rechtsauffassungen (oftmals) schwer zu erreichen sei (zu den häufigen Richtungswechseln bei der Prüfung im Markeneintragungsverfahren vgl. Ströbele in GRUR 2005, 93 ff).
Die Anmelderin hat dagegen am 15. Juli 2011 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das F im angemeldeten Zeichen stehe nicht für „fuck“. Die Markenstelle habe dazu nur auf Fundstellen aus englischen Slang-Wörterbüchern hingewiesen. Recherchen im Internet führten zu völlig unverfänglichen Angaben, wie zur Konzerthalle f-haus oder christlichen Familienseminaren durch das Team F. Entsprechend seien die Marken F-Trans, F-Plus und F-Services eingetragen worden. Sie selbst habe bereits die Marke F-Girls. Obwohl sie im Bereich Erotik tätig sei, habe das F dabei keinen Bezug zu „fuck“; es stehe für die Firma FunDorado.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.
II.
1)
Die zulässige Beschwerde, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, weil die Anmelderin eine solche nicht beantragt hat und der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung des angemeldeten Zeichens steht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a)
Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).
Jedenfalls im Kontext mit „Girls“ ist die von der Markenstelle zur Schutzversagung herangezogene Interpretation des F als Abkürzung für „fuck“ zu berücksichtigen. Damit kann „F-Girls“ den Inhalt der von Medien, insbesondere in elektronischer und papierener Form, ebenso beschreiben wie Dienstleistungsangebote per Telekommunikation sowie in Etablissements. Dabei spielt die Betätigung der Anmelderin keine Rolle; die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist allein an Hand seiner Bestandteile zu prüfen.
b)
Inwieweit auch die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 5 MarkenG gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Eine etwaige Sittenwidrigkeit könnte das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch nicht mit der Begründung ausräumen, es bestehe kein Interesse anderer, diesen Begriff benutzen zu können. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verhindert nur Markenschutz, verbietet aber nicht die Verwendung der danach schutzunfähigen Zeichen.
c)
Die Anmelderin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Deutsche Patent- und Markenamt habe entsprechende Zeichen eingetragen. F-Trans, F-Plus und F-Services geben aus dem Kontext heraus keine Anhaltspunkte zu einem Verständnis des F als „fuck“. Die Marke F-Girls der Anmelderin ist für optische Geräte, Schreibwaren, Büroartikel sowie Dienstleistungen im Umgang mit gewerblichen Schutzrechten und geistigen Eigentums sowie Design-Dienstleistungen eingetragen, bei denen F-Girls keinen sofort erkennbaren inhaltlichen Bezug zu „fuck“ hat.
d)
Die graphische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens enthält in Farbgebung, Schriftart und -anordnung keine Elemente, die über das werbeübliche hinausgehen und dadurch ein Freihaltungsbedürfnis überwinden könnten.
2)
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.
3)
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten, da die Frage nach der beschreibenden Bedeutung von „F-Girls“ keine Rechtsfrage aufwirft, zu deren Beantwortung dies erforderlich erschiene.