...Im Übrigen seien beide Mietverträge insoweit auf Dauer angelegt gewesen, als nicht ein bestimmtes Ende der Mietzeit, sondern lediglich eine frühestmögliche Kündigung vereinbart worden sei. 9 Duschen, Umkleidekabinen und –räume, Toiletten, Saunen, bewegliche Trennwände und Schwingböden seien keine Betriebsvorrichtungen; ihre Überlassung sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Vermietung vorliege, unschädlich...