...Seiner Auffassung nach sei der Kläger nicht zu mehr Leistungen verpflichtet gewesen, als er bereits geleistet habe. Das FG hat seine Rechtsauffassung damit begründet, dass der Kläger nicht für die Erbringung bestimmter Leistungen bezahlt worden sei, sondern allein für den Erfolg seiner Tätigkeit....