Entscheidungsdatum: 01.06.2017
Die Erhebung von Gerichtsgebühren für Entschädigungsverfahren wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren verletzt weder den Justizgewährleistungsanspruch und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes noch die Europäische Menschenrechtskonvention.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 6425,43 Euro festgesetzt.
I. Der Kläger verlangt vom beklagten Freistaat Schadensersatz wegen eines überlangen Verfah-rens der Kostenfestsetzung.
Diesem vorausgegangen war ein sozialgerichtliches Hauptsacheverfahren über Beiträge zur privaten Krankenversicherung, das von 1989 bis zum Jahr 2007 gedauert hatte. Darin wurde der beklagte Arbeitgeber verurteilt, dem Kläger für den Monat Juli 1988 einen Krankenversicherungszuschuss von 47,06 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wies das LSG die Berufung zurück und verpflichtete den Kläger zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde vom Rechtsanwalt des Arbeitgebers betrieben und dauerte vom 16.1.2006 bis zum 11.1.2011. Der resultierende Kostenfestsetzungsbeschluss lautete auf 540,62 Euro für den gesamten Rechtsweg (Beschluss vom 12.10.2010 - S 18 KR 593/93).
Auf die Entschädigungsklage des Klägers hat das LSG als Entschädigungsgericht mit dem an-gefochtenen Urteil festgestellt, die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem SG sei unangemessen gewesen. Es hat dem Kläger dafür 157,71 Euro als materiellen Schadensersatz zugesprochen, die auf eine höhere Entschädigung gerichtete Klage aber abgewiesen. Mit mehr als vier Jahren sei das Kostenfestsetzungsverfahren offensichtlich überlang gewesen. Durch die Verzögerung sei die Zinslast des Klägers aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss um den ausgeurteilten Betrag höher ausgefallen. Ansonsten, hinsichtlich des immateriellen Schadens, reiche die Wiedergutmachung in sonstiger Weise durch Feststellung der Überlänge aber aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren sei es nur noch um die Höhe der Gebühren des gegnerischen Anwalts gegangen, deren grober Rahmen bereits festgestanden habe. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Verzögerung dem Kläger einen immateriellen Nachteil mit der erforderlichen Schwere zugefügt habe. Auch das BSG messe dem Verfahren der Kostenfestsetzung regelmäßig untergeordnete Bedeutung zu (Urteil vom 16.12.2015).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht geltend, das LSG habe Verfahrensrecht verletzt, sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen und habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.), noch eine Di-vergenz (2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung (3.) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Schon daran fehlt es hier.
a) Einen vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der erfolglosen Ablehnung des Senatsvorsitzenden und Berichterstatters am LSG hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Soweit der Kläger sich gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO) wendet, bezeichnet er keinen Verfahrensmangel in Gestalt eines Versto-ßes gegen den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG). Die dem Endurteil vorausgehen-den Entscheidungen binden das Revisionsgericht, wenn sie - wie hier - unanfechtbar sind (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2014 - B 9 SB 8/14 S). Eine Ausnahme greift für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nur, wenn sie auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht oder wenn die Zurückweisung darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Trag-weite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt hat; die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügt nicht (vgl BSG Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - Juris RdNr 5 mwN). Willkürlich ist die Entscheidung eines Gerichts, wenn sie sich so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtferti-gen ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 mwN).
Für eine solche willkürliche oder sonst die Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG ver-kennende Entscheidung ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. Sie schildert bereits die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses vom 7.2.2013 lediglich bruchstückhaft aus wertender Sicht des Klägers. Entgegen ihrer Ankündigung hat die Beschwerde auch eine Rügeschrift vom 8.3.2013 mit Vortrag zum Zurückweisungsbeschluss nicht vorgelegt; das der Beschwerde beigefügte Schreiben vom 3.8.2013 behandelt Fragen der PKH-Gewährung. Den Vorwurf, das LSG habe die von ihm vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht geprüft, sondern verfassungswidrig entstellt und modifiziert, kann der Senat deshalb nicht näher überprüfen. Soweit sich die Kritik des Klägers an der Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs durch das LSG auf der Grundlage des unsubstantiierten Beschwerdevortrags überhaupt nachvollziehen lässt, lässt sie in keiner Weise auf willkürliches Handeln des LSG schließen. Wenn das Berufungsgericht insbesondere, wie die Beschwerde angibt, die Berechtigung einer Richterablehnung aus der Sicht einer vernünftig und ruhig denkenden Partei beurteilt hat, wollte es ersichtlich den von der Rechtsprechung anerkannten Maßstab der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei anlegen (vgl BSG vom 24.11.2005 - B 9a VG 6/05 B = SozR 4-1500 § 60 Nr 2).
b) Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 GG) rügt, weil das LSG seine wiederholten Anträge auf PKH zu Unrecht abgelehnt habe, hat er auch insoweit einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Grundsätzlich ist die Rüge gegen die unanfechtbare Ablehnung einer PKH-Gewährung ebenfalls ausgeschlossen (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO; BSG SozR 1500 § 160 Nr 48). Daher kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nicht die rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die verfassungsrechtlich fundierte prozessuale Gewährleistungen verletzt, weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art 3 Abs 1 GG und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstößt. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein begründet noch keinen Verstoß gegen das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 21 RdNr 9, 10 mwN). Soweit hat die Beschwerde wiederum zunächst den genauen Inhalt der angegriffenen PKH-Beschlüsse nicht wiedergegeben. Allein der von ihr kritisierte Umstand, dass das LSG nach ihrem Vortrag seine Rechtsansicht zur Zulässigkeit der Klage im Verlauf des Verfahrens - zu seinen Gunsten - geändert hat, ohne diesen Sinneswandel vorab offenzulegen, deutet nicht auf eine willkürliche Verfahrensweise hin.
c) Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, dass das LSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) verletzt habe, entsprechen seine Ausführungen gleichfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Denn dieser Anspruch soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist daher nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nichtexistent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indessen nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
Danach hat die Beschwerde eine Gehörsverletzung nicht substantiiert dargetan. Die vom Kläger geltend gemachten Argumente für eine weitergehende Entschädigungspflicht des Beklagten hat das LSG in seinem Urteil (auf Seite 14) entgegen der Behauptung der Beschwerde ausdrücklich abgehandelt. Soweit die Beschwerde darüber hinaus rügt, das Urteil sei in sich widersprüchlich, widerspreche der Rechtsprechung des EGMR, beruhe auf falschen Tatsachenfeststellungen und einer unrichtigen Rechtsanwendung, so legt sie daher keine Gehörsverletzung dar. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerde, die Urteilsgründe würden sich auf einen entstellten Sachverhalt beziehen, entsprächen nicht dem Akteninhalt und seien in sich widersprüchlich. Allein eine vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung des LSG kann nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Soweit die Beschwerde im Übrigen meint, nach Hinweis des Berufungsgerichts auf seine geänderte Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Klage und anschließende Beiordnung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren hätte die Klage durch dessen weiteren Vortrag Erfolg gehabt, legt sie nicht dar, welche zusätzlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte der Kläger noch hätte vortragen können, die seinem Entschädigungsbegehren zum Erfolg verholfen hätten. Die Beschwerde führt lediglich an, ein rechtzeitig beigeordneter Rechtsanwalt hätte die Gründe für die überlange Dauer des beanstandeten Kostenfestsetzungsverfahren dargelegt und auf das Urteil des EGMR vom 7.7.2015 (Rutkowski ua gegen Polen) hingewiesen. Die Beschwerde legt indes nicht substantiiert dar, warum das LSG dem Kläger eine Entschädigung in Geld wegen immateriellen Schadens hätte zusprechen sollen, obwohl das Berufungsgericht eine untergeordnete Bedeutung des Verfahrens für den Kläger festgestellt hat. Soweit die Beschwerde dagegen argumentiert, der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag vom 16.1.2006 sei unzulässig gewesen, da der antragstellende Rechtsanwalt seine Vertretungsmacht nicht nachgewiesen habe, erschließt sich bereits nicht der Zusammenhang mit der Frage eines immateriellen Schadens durch die Länge des Verfahrens. Das von der Beschwerde insoweit zitierte EGMR-Urteil kritisiert die Spruchpraxis der polnischen Gerichte bis zum Jahr 2013, bei Verfahrensdauerbeschwerden nur ausgewählte Teile des Gerichtsverfahrens heranzuziehen. Den inhaltlichen Bezug zum Verfahren des Klägers stellt die Beschwerde nicht nachvollziehbar her. Zudem widerspricht die Behauptung fehlender Verfügungsmacht den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG, das den antragstellenden Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers angesehen hat.
d) Ebenfalls nicht substantiiert dargelegt ist das behauptete Fehlen von Entscheidungsgründen. Ein - abweisendes - Urteil enthält die in § 136 Abs 1 Nr 6 SGG geforderten Entscheidungsgründe, wenn mindestens die angewandte Rechtsnorm bezeichnet und angegeben ist, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen ein Tatbestandsmerkmal dieser Norm nicht vorliegt (vgl BSG Urteil vom 15.11.1988 - 4/11a RA 20/87 - SozR 1500 § 136 Nr 10). Die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind. Auch braucht ein Gericht nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt (BSG Beschluss vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84 - Juris RdNr 11). Nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist ein Urteil erst dann, wenn die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und - nach der Auffassung des Gerichts - für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausgeführt wird, dass die Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG SozR Nr 9 zu § 136 SGG; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). Hierfür hat der Kläger mit seinem Hinweis auf vermeintliche Widersprüche des LSG-Urteils nichts dargetan.
2. Ebenso wenig dargetan hat die Beschwerde die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Soweit sie fragt, |
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ob die Erhebung von Gerichtsgebühren gemäß § 183 S 6, § 197 Abs 1 Halbs 1, Alt 2 SGG mit Art 13 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw Art 19 Abs 4 GG vereinbar ist, |
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fehlt es an der Darlegung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen. Wer eine Verfassungsverletzung geltend macht, darf sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und ggf des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 50, 58 mwN). |
Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, warum die Kostenpflichtigkeit von Entschädigungsverfahren Art 19 Abs 4 GG, das Sozialstaatsprinzip oder Art 13 EMRK verletzen sollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist es mit dem Justizgewährungsanspruch vereinbar, für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren in Anknüpfung an den Streit- oder Gegenstandswert zu erheben, solange das Kostenrisiko nicht in einem derartigen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens steht, dass eine Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint und damit die Beschreitung des Rechtswegs sich zumindest für Unbemittelte als praktisch unmöglich darstellt (BVerfG Beschluss vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 2169/13 - Juris mwN). Dass dies beim Kläger der Fall gewesen wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Ebenso wenig setzt sich die Beschwerde trotz ihrer Behauptung, die Kostenpflichtigkeit von Entschädigungsverfahren verletze Konventionsrecht, ausreichend mit dem Inhalt der EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR auseinander. Danach ist das Recht auf ein Gericht nach Art 6 Abs 1 S 1 EMRK kein absolutes Recht, sondern kann Einschränkungen unterliegen, wenn diese ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind (EGMR Urteil vom 30.6.2016 - 56778/10 - Juris RdNr 37). Die Erhebung von Gerichtsgebühren ist daher nicht grundsätzlich konventionswidrig (vgl EGMR Urteil vom 22.3.2012 - 19508/07 - Juris), solange sie keine unverhältnismäßige Höhe erreichen (vgl EGMR Urteil vom 2.12.2011 - 24768/06 - Beschwerdesache Perdigao gegen Portugal). Im Übrigen hat der EGMR im Kontext mit Art 13 EMRK, der der effektiven Durchsetzung der Gewährleistung von Art 6 EMRK dient, in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 198 GVG die Kostenpflichtigkeit von Entschädigungsverfahren in Deutschland nicht beanstandet und noch nicht einmal erwähnt. Vielmehr hat der Gerichtshof ausgeführt, es bestehe kein Grund zur Annahme, der neue Rechtsbehelf werde nicht die Möglichkeit angemessener und hinreichender Entschädigung eröffnen (vgl EGMR Entscheidung vom 29.5.2012 - 19488/09 - Juris RdNr 47). Zu alledem verhält sich die Beschwerde ebenfalls nicht ausreichend.
Ebenso wenig substantiiert ausgeführt hat die Beschwerde, warum sich die von ihr aufgeworfene Frage einer Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch die aus § 183 S 6, § 197a SGG resultierende Kostenpflicht stellen sollte. Auch insoweit fehlt es an der substantiellen Argumentation zur angeblichen Verfassungsverletzung. Die kostenrechtliche Privilegierung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren ist ursprünglich mit sozialstaatlichen Erwägungen begründet, indes aber zunehmend diskutiert und kritisiert worden. Der aktuellen Gesetzesfassung liegt ein Kompromiss zugrunde zwischen dem traditionellen Verständnis der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers im SGG-Verfahren und dem Wunsch nach Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Deutschland (vgl B. Schmidt, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl 2017, Vor § 183 RdNr 2 f). Die Beschwerde geht insoweit weder auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beim Erlass sozialrechtlicher Normen ein (vgl etwa BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 13/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 29 mwN), noch auf die unterschiedlich hohe Schutzbedürftigkeit einerseits von Klägern, die unmittelbar etwa Leistungen der Sozialversicherung oder der sozialen Grundsicherung einklagen und andererseits von Klägern, die vor Gericht wegen eines überlangen sozialgerichtlichen Verfahrens eine Geldentschädigung verlangen, die als solche nicht an eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit geknüpft ist. Ebenso wenig setzt sie sich damit auseinander, dass die Erhebung von Gerichtsgebühren, wie ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BVerfG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, solange sie verhältnismäßig ist und Unbemittelte nicht benachteiligt.
Soweit die Beschwerde schließlich fragt, |
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ob ein nationales Gericht in Verfahren nach dem ÜGG bzw § 202 S 2 SGG iVm §§ 198 f GVG von der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6, 13, 41 EMRK zum Nachteil des Klägers in einem wegen überlanger Verfahrensdauer geführten Verfahren abweichen darf, |
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setzt sie sich nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Verhältnis der EGMR-Rechtsprechung zum nationalen Recht auseinander. Danach müssen die nationalen Gerichte diese Rechtsprechung zumindest zur Kenntnis nehmen und in ihren Willensbildungsprozess einfließen lassen (BVerfG Beschluss vom 19.10.2011 - 2 BvR 754/10, Juris RdNr 16). Die Beschwerde legt nicht dar, welcher grundsätzliche Klärungsbedarf darüber hinaus noch bestehen sollte. Schließlich fehlt es auch an der substantiierten Darlegung, wo und welche Rechtssätze der EGMR zur Kostenpflicht in Entschädigungsverfahren aufgestellt haben sollte. |
3. Ebenso wenig dargelegt hat die Beschwerde die behauptete Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des Senats.
Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG nicht lediglich im Einzelfall fehlerhaft einen bestehenden Rechtssatz angewendet, sondern mit Bedacht einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, der auch für andere Fälle Geltung beansprucht (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Die Beschwerde hat bereits keinen Rechtssatz des Senats herausgearbeitet und aufgezeigt, wo dieser zu finden wäre. Ihre versuchte Inhaltsangabe des von ihr in Bezug genommenen Senatsurteils (vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2), das BSG habe das Kostenfestsetzungsverfahren wie ein übliches Erkenntnisverfahren behandelt, genügt dafür nicht. Vor allem aber geht die Beschwerde auch nicht auf die Tatsache ein, dass das LSG sich bei der Bestimmung der Bedeutung des Kostenfestsetzungsverfahrens zutreffend und ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats berufen hat; danach hat das Kostenfestsetzungsverfahren im Allgemeinen nur eine untergeordnete Bedeutung (S 14 des Berufungsurteils; vgl Senat aaO RdNr 31).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). Insbesondere kommt eine Zurückverweisung - wie vom Kläger mit seinem Hilfsantrag angestrebt - nur im Rahmen eines erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in Betracht.