...Die etwaige Teilbefriedigung der Gläubigerin aus der nicht insolvenzbefangenen Sicherheit, welche die Ehefrau des Schuldners gestellt hatte, hinderte aber von vornherein entsprechend § 43 InsO nicht daran, die volle Forderung in der Insolvenz des Schuldners geltend zu machen (vgl. Jaeger/Henckel, InsO § 43 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Bitter, 2....