Entscheidungsdatum: 08.10.2013
Dachhaken
Die Insolvenz eines Einsprechenden führt nur dann nach § 240 Satz 1 ZPO zur Unterbrechung des (Einspruchs-) Beschwerdeverfahrens, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine vermögensrechtlich bedeutsame Beziehung den Hintergrund des Verfahrens bildet. Ein solcher masserelevanter Fall ist z. B. dann gegeben, wenn der Einsprechende wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird (Anschluss an Beschluss des 23. Senats vom 22. November 2011 23 W (pat) 352/05 sowie Abgrenzung gegenüber BPatGE 40, 227).
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2005 043 957
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Lischke sowie die Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und
Dipl.-Ing. Univ. Richter
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 25 vom 22. Februar 2008 wird insoweit aufgehoben, als das Patent 10 2005 043 957 mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechterhalten wird:
- neue Patentansprüche 1 bis 10, in der mündlichen Verhandlung übergeben,
- übrige Unterlagen wie erteilt.
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2005 043 957 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Dachhaken zur Montage von Solaranlagenmodulen auf Dächern", das diese am 15. September 2005 angemeldet hat und dessen Erteilung am 8. Februar 2007 veröffentlicht wurde. Hinsichtlich der zehn Patentansprüche der erteilten Fassung wird auf die Registerakte und/oder die Patentschrift DE 10 2005 043 957 B3 verwiesen.
Die Einsprechende hat gegen die Erteilung des Streitpatents rechtzeitig am 7. Mai 2007 Einspruch erhoben. Sie begehrt den vollumfänglichen Widerruf des Streitpatents, wobei sie der Auffassung ist, dass dieses die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), und dass sein Gegenstand nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Auf den zulässigen Einspruch hin hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 22. Februar 2008 das Streitpatent in vollem Umfang widerrufen. Begründet hat die Abteilung ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand des Streitpatents vor dem Hintergrund der vorveröffentlichten Druckschriften E1 (DE 101 32 557 C2), E7 (DE 84 06 231 U1) und E8 (DE 10 2004 001 754 A1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin hat gegen den Widerruf ihres Patents frist- und formgerecht Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2013 hat sie die folgenden zehn Patentansprüche vorgelegt, mit denen sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents begehrt:
"1. Dachhaken (1) zur Montage von Solaranlagenmodulen auf Dächern, mit einem sich in X- und Y-Richtung erstreckenden Befestigungsabschnitt (2) zur Festlegung des Dachhakens (1) am Dach und mit einem Halteabschnitt (4) zur Festlegung eines Solaranlagenmoduls oder eines Befestigungsprofils für Solaranlagenmodule, wobei der Dachhaken (1) einstückig ausgebildet ist und der Halteabschnitt (4) einen in etwa senkrecht (in Z-Richtung) zu dem Befestigungsabschnitt (2) verlaufenden Übergangsschenkel (5) aufweist, wobei an den Übergangsschenkel (5) ein hinterer, in etwa in Y-Richtung verlaufender Stützschenkel (6) anschließt, der in einen sich in etwa in Z-Richtung erstreckenden Bodenschenkel (7) mündet,
dadurch gekennzeichnet, dass der Dachhaken (1) aus Aluminiumguss gebildet ist und
a) mindestens eine erste Verstärkungsrippe (13, 14, 15) am Dachhaken (1) in Querrichtung des Befestigungsabschnitts (2) verläuft und
b) mindestens eine zweite Verstärkungsrippe (17, 18) am Dachhaken (1) sich von dem Befestigungsabschnitt (2) bis zum Halteabschnitt (4) über mindestens eine Teillänge des Übergangsschenkels (5) erstreckt und schräg zu der ersten Verstärkungsrippe (13, 14, 15) verläuft.
2. Dachhaken nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass sich zwei Verstärkungsrippen (17, 18), von dem Befestigungsabschnitt (2) bis zum Halteabschnitt (4) erstrecken.
3. Dachhaken nach Anspruch 2,
dadurch gekennzeichnet, dass an dem Bodenschenkel (7) über ein Langloch (7.1) ein in etwa in Y-Richtung verlaufender Fixierschenkel (8) angebracht ist.
4. Dachhaken nach Anspruch 2,
dadurch gekennzeichnet, dass an den Bodenschenkel (7) ein in etwa in Y-Richtung verlaufender Fixierschenkel (8) einstückig angrenzt.
5. Dachhaken nach einem der Ansprüche 3 oder 4,
dadurch gekennzeichnet, dass der Fixierschenkel (8) ein sich in Y-Richtung erstreckendes Langloch (12) aufweist.
6. Dachhaken nach Anspruch 5,
dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe und/oder die Breite der sich von dem Befestigungsabschnitt (2) bis zum Halteabschnitt (4) erstreckenden Verstärkungsrippen (17, 18) vom Befestigungsabschnitt (4) bis zum Halteabschnitt (3) zunimmt.
7. Dachhaken nach einem der Ansprüche 5 oder 6,
dadurch gekennzeichnet, dass die sich von dem Befestigungsabschnitt (3) bis zum Halteabschnitt (4) erstreckenden Verstärkungsrippen (17, 18) unter einem Winkel α < 90°, vorzugsweise 30°< α < 70°, insbesondere α = 50°, zur X-Richtung verlaufen.
8. Dachhaken nach einem der Ansprüche 4 bis 7,
dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine, vorzugsweise drei, Übergänge (9, 10, 11) in X-Richtung verlaufen.
9. Dachhaken nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Teil der Kanten des Befestigungsabschnitts (2), und/oder des Halteabschnitts (3) abgerundet sind.
10. Dachhaken nach Anspruch 2,
dadurch gekennzeichnet, dass ein Winkel β zwischen dem Bodenschenkel (7) und dem hinteren Stützschenkel (6) etwa 95°, insbesondere 95,34°, beträgt."
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 25 vom 22. Februar 2008 aufzuheben und das Patent im Umfang der überreichten Patentansprüche - Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt - beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende, über deren Vermögen am 1. Oktober 2013 vom Amtsgericht Hamburg (Az. 67a IN 243/13) das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, wurde in der am 8. Oktober 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht vertreten; zuvor hatte sie jedoch schriftsätzlich mit Eingabe vom 13. November 2008 beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Streitpatent sei zu Recht widerrufen worden und die Beschwerde der Patentinhaberin sei daher unbegründet.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war dem bisherigen Vertreter der Einsprechenden am 2. August 2013 zugestellt worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 5. Juli 2013 im Rahmen eines über das Vermögen der Einsprechenden anhängigen Insolvenzeröffnungsverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass die Einsprechende über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam verfügen könne (Az. 67a IN 243/13).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
1. Gemäß § 95 PatG war der Tenor des vorliegenden Beschlusses zu berichtigen. Der in der mündlichen Verhandlung verkündete Beschlusstenor wies mit Ziffer 2 insoweit eine offenbare Unrichtigkeit auf, als dort die Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde ausgesprochen wurde. Die Beschwerde der Einsprechenden ist jedoch in vollem Umfang erfolgreich gewesen, da sie mit ihrem Hauptantrag durchgedrungen ist.
2. Durch die Insolvenz der Einsprechenden ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht unterbrochen worden. Darüber hinaus war es auch nicht geboten gewesen, den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorläufig bestellten Insolvenzverwalter förmlich zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung der Einsprechenden über ihren bisherigen Vertreter war ausreichend.
a) Gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 240 ZPO wird ein patentgerichtliches Verfahren dann unterbrochen, wenn über das Vermögen eines Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sofern der anhängige Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Die erste Voraussetzung für eine Verfahrensunterbrechung ist vorliegend gegeben, da das Amtsgericht Hamburg am 1. Oktober 2013 - also eine Woche vor Durchführung der mündlichen Verhandlung - über das Vermögen der Einsprechenden das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet hatte. Dagegen kann nicht festgestellt werden, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren auch die Insolvenzmasse betrifft.
Nach einer auch in der älteren Rechtsprechung des Bundespatentgerichts vertretenen Auffassung soll das mit dem Einspruch geltend gemachte Recht auf Widerruf eines Patents und die damit verbundene Verfahrensstellung als Einsprechender grundsätzlich einen Vermögenswert darstellen, der in die Insolvenzmasse fallen kann; danach soll die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einsprechenden regelmäßig zur Unterbrechung eines (Einspruchs-)Beschwerdeverfahrens führen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., Einl. Rn. 177; BPatGE 40, 227, 228; Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 59 Rn. 53d - allerdings mit dem wohl einschränkend zu verstehenden Verweis auf BGH GRUR 1995, 394 - "Aufreißdeckel"). Die neuere Rechtsprechung und Literatur hat sich von dieser Auffassung zunehmend gelöst; sie führt in diesem Zusammenhang ins Feld, dass insolvenzbedingte Verzögerungen bei Einspruchsverfahren mit Blick auf das öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchführung solcher Verfahren so weit wie möglich vermieden werden sollten (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 307 und § 79 Rn. 7 - m. w. N.). Richtig ist deshalb, dass die Insolvenz eines Einsprechenden nur dann zur Unterbrechung des (Einspruchs-)Beschwerdeverfahrens führt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine vermögensrechtlich bedeutsame Beziehung, die zwischen den Beteiligten besteht, den Hintergrund des Verfahrens bildet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.11.2011, Az. 23 W (pat) 352/05 - veröffentlicht im Internet unter JURIS® Das Rechtsportal, dort Rn. 25 ff.; Schnekenbühl in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatKomm, PatG § 59 Rn. 176; vgl. auch: BGH GRUR 1995, 394 - "Aufreißdeckel"). Ein solcher masserelevanter Fall wäre hier z. B. dann gegeben, wenn die Einsprechende von der Beschwerdeführerin wegen der Verletzung des vorliegenden Streitpatents in Anspruch genommen worden wäre. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Einsprechende von seiner Mandantin weder aus dem Streitpatent abgemahnt noch verklagt worden sei. Damit besteht für eine Verfahrensunterbrechung offensichtlich kein Raum.
b) Die Einsprechende ist zuvor auch ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden; dass zum Zeitpunkt der Ladungszustellung beim Vertreter, der noch von Einsprechenden bestellt worden war, das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 5. Juli 2013 bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte, hat die Wirksamkeit der Ladung der Einsprechenden nicht beeinträchtigt.
Das Amtsgericht Hamburg hat der Einsprechenden im Insolvenzeröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot im Sinne der ersten Alternative des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt, sondern lediglich bestimmt, dass die Verfügungen der Einsprechenden, um wirksam zu sein, der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen. Dies entspricht der zweiten in §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 2 InsO geregelten Alternative, die zur Bestellung eines Insolvenzverwalters führt, der als "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalters bezeichnet wird. Jedenfalls bei Bestellung eines solchen "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters bleibt der Gemeinschuldner uneingeschränkt prozessführungsbefugt (vgl. BFH in BFH-PR 2003, 427, 428; BGH NJW 1999, 2822; Hamburger Kommentar zum InsR/Schröder, 4. Aufl., Rn. 174 zu § 22 InsO). Daher besteht unter diesen Umständen auch eine vom Schuldner erteilte Prozess-, Empfangs- oder Zustellungsvollmacht weiter. Dies folgt auch aus der Regelung des § 117 Abs. 1 InsO, die bereits nach ihrem Wortlaut erst mit Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens anwendbar wird (vgl. Kreft/Marotzke, Kommentar zur InsO, 6. Aufl., § 117 Rn. 11; Münchener Kommentar zur InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 117 Rn. 12).
3. Der Gegenstand des Streitpatents ist in der Fassung, wie er von der Patentinhaberin verteidigt wird, patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG), weshalb der angegriffene Beschluss insoweit aufzuheben und das Streitpatent entsprechend beschränkt aufrechtzuerhalten ist (§ 61 Abs. 1 PatG).
a) Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig.
Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 sowie der Inhalt der weiteren Patentansprüche 2 bis 10 sind in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.
Die neu in den verteidigten Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind in der Offenlegungsschrift u. a. in den Abs. [0026] und [0027] offenbart.
b) Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Dachhaken mit allen im verteidigten Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt.
Die Neuheit ist von der Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt worden.
c) Der Gegenstand nach dem verteidigten Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Diesem am nächsten kommt der Dachhaken nach der E1 (DE 101 32 557 C2). Sie zeigt in den Figuren 6 bis 9 die Konstruktion eines Dachhakens 25 zur Montage von Solaranlagenmodulen 10 auf Dächern mit einem sich in X- und Y-Richtung erstreckenden Befestigungsabschnitt 29 zur Festlegung des Dachhakens 25 am Dach und mit einem Halteabschnitt zur Festlegung eines Solaranlagenmoduls oder eines Befestigungsprofils für Solaranlagenmodule.
Der Dachhaken 25 ist einstückig ausgebildet, und der Halteabschnitt weist einen in etwa senkrecht (in Z-Richtung) zu dem Befestigungsabschnitt 29 verlaufenden Übergangsschenkel auf.
Dieser bekannte Dachhaken ist jedoch nicht aus Aluminiumguss und hat weder mindestens eine erste in Querrichtung des Befestigungsabschnitts verlaufende Verstärkungsrippe noch eine zweite sich von dem Befestigungsabschnitt bis zum Halteabschnitt über mindestens eine Teillänge des Übergangsschenkels erstreckende und schräg zu der ersten verlaufende Verstärkungsrippe.
Der E1 sind damit keine Hinweise auf Aluminiumguss bzw. auf die besondere Anordnung der Verstärkungsrippen zu entnehmen.
Die E8 (DE 10 2004 001 754 A1) betrifft eine Halterung zum Festlegen von Dachzubehörelementen, wobei gemäß Abs. [0045] diese Halterung u. a. auch aus Aluminiumguss bestehen kann. Die dort beschriebene Halterung besteht allerdings nur aus einem flach ausgebildeten Tragschenkel, dessen Steifigkeit im Längsbereich B auf Grund des erhöhten Widerstandsmoments größer ist als im Haltebereich. Verstärkungsrippen sind dort nicht vorgesehen, weil der Haltebereich der Halterung die Dachlatte unmittelbar umgreift und nicht mit dem tieferliegenden Sparren verschraubt ist. Somit fehlen auch dort Anregungen auf patentgemäße erste und zweite Verstärkungsrippen.
Die E6 (DE 84 06 502 U1) und die E7 (DE 84 06 231 U1) zeigen Dachhaken, die offensichtlich aus Stahl sind und jeweils eine eingeschweißte Rippe aufweisen, die in der E6 als aufgeschweißter Steg 7 (vgl. Seite 3, Zeile 33) und in der E7 als Knotenblech 12 (vgl. Seite 4, Abs. 1) bezeichnet sind.
Auf die besondere Anordnung der Verstärkungsrippen gemäß dem kennzeichnenden Teil des verteidigten Patentanspruchs 1 können auch diese Druckschriften keinen Hinweis geben, weil dort nur jeweils eine Rippe orthogonal zum Haken eingeschweißt ist und weil auf Grund der durch Schweißen erfolgten Fertigung im Vergleich zur patentgemäßen Herstellung in Aluminiumguss technisch ganz andere Gegebenheiten vorliegen.
Damit vermag der Stand der Technik nach der E1, E6 bzw. E7 und E8 weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, weil jede Entgegenhaltung dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für unterschiedliche Aufgabenstellungen bietet.
Im Beschwerdeverfahren ist lediglich noch die E3 (DE 20 2005 004 348 U1) zum Nachweis der Verwendung von Aluminium aufgegriffen worden. Die E3 sowie die nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften,
E2 (DE 102 13 902 A1),
E4 (DE 296 04 151 U1),
E5 (DE 201 17 399 U1),
E9 (DE 1 925 250 U),
E10 (DE 297 07 800 U1),
E11 (DE 201 13 688 U1),
E12 (DE 25 19 925 A1),
E13 (DE 101 57 445 A1) und
E14 (DE 297 18 172 U1),
zeigen auch nicht mehr als der abgehandelte Stand der Technik bzw. liegen offensichtlich weiter ab und können somit weder für sich noch in einer Zusammenschau mit der E1 Hinweise auf die oben angeführten und die Patentfähigkeit begründenden Merkmale geben.
Der verteidigte Patentanspruch 1 ist damit gewährbar.
d) Mit diesem Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 10 gewährbar.